Aktuelles

FMA ändert die Mindestertragsverordnung für Pensionskassen

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

§ 2 Abs 4 PKG ermächtigt die FMA, die notwendigen Berechnungsmodalitäten zur Ermittlung des Mindestertrags einer jeden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft von Pensionskassen nach der in § 2 Abs 2 und 3 PKG festgelegten Methode durch VO festzusetzen. Dies umfasst insb auch die Soll- und Ist-Werte, die Ermittlung der Differenz gem § 2 Abs 2 PKG, die Vergleichsrechnung gem § 2 Abs 3 PKG sowie die Gutschrift auf die Konten der Leistungsberechtigten. Dabei hat die FMA zufolge den Vorgaben der gesetzlichen Grundlage die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten. Von dieser Befugnis hat die FMA mit dem Erlassen der Mindestertragsverordnung - ME-V - Gebrauch gemacht.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ZFR 2022/149

30.06.2022
Heft 6/2022