§ 9 FPG 2005 sieht eine grundsätzliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen vor. Je nach Auslegung des Art 131 Abs 2 B-VG, der die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgericht vornimmt, scheint jedoch auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts plausibel begründbar. Anhand des durch das Bundesgesetz BGBl I 24/2016 neu eingeführten § 41 AsylG 2005, der auf § 9 FPG 2005 verweist, sollen die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und die sich daraus ergebenden Folgen untersucht werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.