Nach dem VfGH-Erk G 77/2018 ist der Geschlechtsbegriff des Personenstandsrechts verfassungskonform dahin auszulegen, dass intersexuelle Personen eine abweichende Geschlechtsangabe (etwa "divers" oder "inter") eintragen lassen oder die Geschlechtszuordnung (insb im Kindesalter) offenlassen können. Zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens siehe Zak 2018/190, 103.
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