Zur Auslegung von Wohnungseigentumsverträgen bei Widmungsänderungen
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob Widmungsänderungen allein durch die Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags gedeckt sein können. Grundsätzlich kommt im Zusammenhang mit Widmungsänderungen bei der Auslegung von Wohnungseigentumsverträgen die Andeutungstheorie zum Tragen. Die erwünschte Auslegung sollte daher, wenn nicht im Wohnungseigentumsvertrag wörtlich erfasst, in anderen Vertragsbestimmungen oder vertragsrelevanten Urkunden zumindest angedeutet sein.
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