Am 19. 12. 2013 erging die E Endress 1 des EuGH. Spätestens seit diesem Zeitpunkt beschäftigt der Spätrücktritt vom Lebensversicherungsvertrag wegen mangelnder Belehrung über das Rücktrittsrecht gem § 165a VersVG aF die versicherungsrechtliche Praxis wie fast kein anderes Thema. Noch bevor am 19. 12. 2019 - also auf den Tag genau sechs Jahre später - die nächste Stellungnahme des EuGH zum Spätrücktritt in Form der E Rust-Hackner 2 folgte, wurde der österr Gesetzgeber tätig und novellierte im Jahr 2018 durch BGBl I 2018/51 iZm dem Spätrücktritt relevante Bestimmungen wie § 176 VersVG.
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