Der Klimawandel ist derzeit nicht nur weltpolitisch in aller Munde.1 Er hat sich auch zu einer juristischen Kategorie entwickelt,2 wie die Erkenntnisse des BVerwG und des VfGH zur Dritten Piste des Wiener Flughafens3 zeigen. Zunehmend melden sich freilich auch die individuell Betroffenen mit Schadenersatzansprüchen gegen die Verursacher des Klimawandels zu Wort. So klagte unlängst ein peruanischer Bauer den deutschen Energiekonzern RWE vor dem LG Essen, weil sein Grundstück durch die zunehmende Gletscherschmelze von Überschwemmung bedroht sei (Lliuya v RWE).4 Verantwortlich dafür seien - ua - die CO2-Emissionen von RWE. Bevor man sich mit diesen Ansprüchen inhaltlich auseinandersetzen kann,5 sind solche "Klimahaftungsklagen" aus der Sicht des IZPR und des IPR zu prüfen, da sie angesichts der globalen Dimension des Klimawandels fast notwendig internationale Bezüge aufweisen.
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