Nach Ansicht des Autors kann dem Rekurs gegen den Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Dies könne sowohl während des erstinstanzlichen Verfahrens bzw gleichzeitig mit dem Endbeschluss durch einstweilige Vorkehrung als auch nach Einbringung des Rekurses erfolgen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.