In aller Kürze

Mehraufwandszuschlag wegen Korrespondenz in Fremdsprache?

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Der Umstand, dass der Rechtsanwalt mit dem ausländischen Mandanten in einer Fremdsprache kommuniziert und korrespondiert hat, rechtfertigt nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 15/20t) bei der Bemessung des Prozesskostenersatzanspruchs keinen Mehraufwandszuschlag nach § 21 Abs 1 RATG, wenn es sich bei dieser Fremdsprache um die Muttersprache des Anwalts handelt.

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Artikel-Nr.
Zak 2020/234

06.05.2020
Heft 8/2020