Die Abwicklungsfähigkeit einer Bankengruppe stellt eines der Kernelemente eines effektiven Abwicklungsregimes dar. Gem Art 16 Abs 1 UAbs 2 BRRD1 ist eine Gruppe als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es auch für den Fall systemweiter Ereignisse durchführbar und glaubwürdig ist, ein Institut bzw die Unternehmen einer Gruppe entweder im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder sie durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf das Finanzsystem der Union oder ihrer Mitgliedstaaten (MS) und im Bestreben, die Fortführung kritischer Funktionen sicherzustellen.
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