Während die MiFID den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten - dem Trend der Zeit folgend - zusätzliche eingriffsintensive Ermittlungskompetenzen überträgt, versucht der Gemeinschaftsgesetzgeber als Ausgleich, den Rechtsschutz der Betroffenen gemeinschaftsweit zu vereinheitlichen und auszubauen. Nicht weiter verwunderlich ist es daher, dass alle zentralen Entscheidungen in Anwendung nationaler Durchführungsbestimmungen zur MiFID zu begründen sind und einer nachprüfenden Kontrolle durch ein vorlageberechtigtes Gericht unterliegen (müssen). Für die nationale Vollziehung ist diese - im Wertpapier- und Börseaufsichtsrecht nicht neue1 - Konstellation nicht frei von Problemen.
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