Zentrale Leitidee des Schadensrechts ist das Ausgleichsprinzip. Die Einbuße soll in vollem Umfang entschädigt werden; der Geschädigte soll aber auch nicht bessergestellt werden als ohne das schädigende Ereignis. Nach der Differenzhypothese ist der Zustand mit und ohne schädigendes Ereignis zu vergleichen. Bei der Ermittlung der Einbuße sind sowohl Nachteile als auch Vorteile zu berücksichtigen. Die in der Rsp mitunter vorzufindende Versagung jeglicher Vorteilsanrechnung verstößt gegen das Ausgleichsprinzip.
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