Überlegungen mit Blick auf das asylrechtliche Folgeantragsverfahren
In asylrechtlichen Folgeantragsverfahren hat nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann eine inhaltliche Art-3-EMRK-Prüfung zu unterbleiben, wenn in dieser Hinsicht entschiedene Sache vorliegt. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob es Konstellationen geben kann, in denen trotz gleich gebliebenem Sachverhalt Art 3 EMRK gebietet, von der Rechtskraft abzusehen und eine neuerliche Prüfung vorzunehmen.
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