Aus Anlass von 1 Ob 157/13i = Zak 2014/325, 174
In 1 Ob 157/13i = Zak 2014/325, 174 = RdW 2014/167 = ÖBA 2014/2008 äußerte sich der OGH erstmals zum Anwendungsbereich der Vereinbarungsbeschränkung in § 25b Abs 2 IO, wonach - mit Ausnahme von Verträgen nach § 20 Abs 4 IO (Finanzgeschäfte, Wertpapieroptionen etc) - die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig ist. Nach Ansicht des ersten Senats sind Resolutivbedingungen für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzichtserklärungen zulässig, wenn diese zum Zweck der Sanierung des Schuldners abgegeben wurden. § 25b Abs 2 IO ist in diesem Spezialfall teleologisch zu reduzieren.
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