Zur Frage des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung des Stellenbesetzungsgesetzes liegt nunmehr eine klärende höchstgerichtliche Entscheidung vor (1 Ob 218/14m). In diesem Beitrag werden die tragenden Begründungselemente zusammengefasst und über den konkret zu entscheidenden Sachverhalt hinaus verallgemeinert.
Im Anlassfall wurde die Stelle eines AMS-Landesgeschäftsführers nach den (gem § 15 Abs 1 AMSG dafür maßgeblichen) Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes (StBG) ausgeschrieben. Da im für die Entscheidung über die Stellenbesetzung zuständigen Gremium, dem AMS-Verwaltungsrat, keine Mehrheit für einen der drei Bewerber um diese Stelle gefunden werden konnte, wurde die Bestellung gem § 59 Abs 6 AMSG vom BMASK vorgenommen. Nach dieser Bestimmung hat der BMASK die unterlassenen Handlungen durchzuführen, wenn Organe des AMS ihre Pflichten nicht wahrnehmen.
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