Das neue Gewährleistungsrecht idF des GRUG (= Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2021/175) spricht bei Sachmängeln sowohl von Gewährleistungs- als auch von Verjährungsfristen. Die nachstehende Arbeit untersucht dies und die einredeweise Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe.
§ 933 ABGB idF des GRUG unterscheidet bei Sachmängeln zwischen Gewährleistungsfristen und Verjährungsfristen. Die Rechte aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der (einschlägigen) Gewährleistungsfrist. Die Regelung bei Sachmängeln berücksichtigt europarechtliche Vorgaben zugunsten von Verbrauchern. Daher hatte sie im Verbraucherrecht ihren Niederschlag zu finden und in § 28 VGG auch gefunden. Zur Vermeidung einer störenden Differenzierung wurden sie auch in das Gewährleistungsrecht des § 933 ABGB eingeführt.1 Die grundlegenden Erläuterungen finden sich im Wesentlichen bei den Materialien zu § 28 VGG.2
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