Die COVID-19-Pandemie greift nicht nur unsere Gesundheit an und schränkt unser Leben aktuell maßgeblich ein, sondern verändert auch den Geschäftsverkehr. Mit dem 2. COVID-19-JuBG1 justiert der Gesetzgeber punktuell und temporär nach, wo er das allgemeine Zivilrecht als nicht ausreichend erachtet, um den Auswirkungen der pandemiebedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens zu begegnen.2 Eine solche Anpassung ist die Verzugszinsenbeschränkung gem § 3 2. COVID-19-JuBG. Zwar werden Leistungsfristen durch die "Corona-Gesetze" grundsätzlich nicht berührt;3 gerät ein Schuldner mit einer Zahlung in Verzug, weil er als Folge der Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, hat er jedoch höchstens 4 % Verzugszinsen pa und keine Betreibungs- und Einbringungskosten zu leisten.
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