Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Wissenszurechnung für Zwecke der Ad-hoc-Publizitätspflicht auseinander und geht der Frage nach, ob Wissen, das ein Doppelorganwalter in einer Konzerngesellschaft A erwirbt, in einer Konzerngesellschaft B eine Ad-hoc-Publizitätspflicht auslösen kann.
Ein Emittent muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt geben (Art 17 Abs 1 MAR). Die Konsequenzen dieser Pflicht sind für Vorstandsdoppelmandatare von bisher ungeahnter Tragweite und werden nachstehend beleuchtet. Die konkrete Fragestellung lässt sich anhand eines frei erfundenen Beispiels (1) und eines bekannten Falles aus der Praxis (2) veranschaulichen:
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