Der Titel des Beitrags mag sofort Assoziationen in Richtung "Haftung für Pistengeräte" wecken. Obwohl die österr Rsp die Gefährdungshaftungstatbestände für analogiefähig hält,1 hat der OGH Pistenpräpariermaschinen bislang konsequent nicht der Gefährdungshaftung unterworfen.2 Eine analoge Anwendung von Gefährdungshaftungstatbeständen wird auch für Lawinensprengungen diskutiert. Daneben bleibt ein weites Feld der direkten Anwendung des EKHG, denn die Gruppe der "Skilifte" im weiteren Sinn fällt unter den Begriff der Eisenbahnen.
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