Ein Beitrag aus Anlass von OGH 25. 6. 2021, 8 Ob 120/20k
Bislang ging die hA davon aus, dass sich das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts gem § 38 Abs 2 Z 4 BWG von jenem des (vertretungsbedürftigen) Kunden ableitet. Kreditinstitute hätten dem Gericht daher nur jene Informationen zu erteilen, die sie auch dem Kunden selbst erteilen dürfen. In Anlehnung an die jüngere Rsp zum Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs nach § 38 Abs 2 Z 3 BWG geht der OGH in 8 Ob 120/10k nunmehr von einem eigenständigen - und umfangreicheren - Recht des Pflegschaftsgerichts aus. Dies wirkt sich insb in Fällen aus, in denen die Kundeneigenschaft eines Betroffen (und damit "sein" Auskunftsrecht) zweifelhaft ist. Zur inhaltlichen Reichweite des Auskunftsrechts wirft die nun vorliegende E jedoch schwierige Fragen auf, was nicht zuletzt auf Besonderheiten des Ausgangsfalles zurückzuführen ist.
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