Thema

Zwei Fragen zur EuErbVO: Gewöhnlicher Aufenthalt und Rechtswahlfiktion im Übergangsrecht

RA Mag. Caroline Weerkamp

Die im Wesentlichen seit dem 17. 8. 2015 geltende EuErbVO regelt bekanntlich die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug.

In Kapitel II der EuErbVO (Art 4 ff) ist die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Rechtsnachfolge von Todes wegen geregelt. Für Entscheidungen in Erbsachen sind die Gerichte - ein weit auszulegender Begriff1 - des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2021/522

24.09.2021
Heft 15/2021
Autor/in
Caroline Weerkamp

Mag. Caroline Weerkamp ist selbstständige Rechtsanwältin bei der Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH. Sie ist auf Zivilverfahrensrecht sowie Familienrecht und Vermögensnachfolge spezialisiert.

Aktuellste Publikation:
Keiler/Klauser (Hrsg), Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht, Kommentierung des § 12 KSchG; Akteneinsicht des Erben in den gesamten Sachwalterschaftsakt, Zak 2018/152