Die deliktische Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB setzt grobes Verschulden voraus. Der folgende Beitrag bietet einen ausführlichen Überblick zu den Einzelfallentscheidungen, die zur Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ergangen sind.
Bei der Haftung nach § 1319a ABGB für den mangelhaften Zustand eines Wegs handelt es sich um eine deliktische Haftung, die Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters oder seiner Leute voraussetzt. Während die Wegehalterhaftung die Haftung wegen Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten verdrängt, gehen ihr speziellere Anspruchsgrundlagen, nach denen der Wegehalter auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen muss, vor. Insb haftet der Wegehalter bereits bei leichtem Verschulden, wenn sich seine Verkehrssicherungspflichten aus einem (vor-)vertraglichen Rechtsverhältnis (zB 3 Ob 132/13b = Zak 2013/548, 301; 2 Ob 178/07a = Zak 2008/652, 376: Autobahnmaut) oder einer anderen Sonderbeziehung (siehe etwa 1 Ob 55/09h = Zak 2009/396, 257; 1 Ob 236/07y = EvBl 2008/95) mit dem Wegbenützer ableiten lassen.
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