Thema

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Mag. Wolfgang Kolmasch

Mit der neuen Pauschalreise-Richtlinie und ihrer Umsetzung durch das Pauschalreisegesetz (PRG) wurde nicht nur die Definition der Pauschalreise deutlich komplexer, sondern es wurde mit verbundenen Reiseleistungen auch eine neue Reisekategorie eingeführt, auf die freilich nur wenige Regelungen des PRG anwendbar sind. Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht ein Schema zur Prüfung, ob eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen vorliegen und damit der Anwendungsbereich des PRG eröffnet ist (siehe S 225). Die im Schema mit Zahlen verbundenen Begriffe werden im Textteil des Beitrags unter der korrespondierenden Kapitelnummer näher erläutert.

1. Leistungskombination

Wesensmäßig für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen ist die Kombination mehrerer Reiseleistungen aus mindestens zwei von vier verschiedenen Leistungskategorien für den Zweck derselben Reise. Diese Kategorien sind Personenbeförderung, Unterbringung, Kfz-Vermietung sowie andere touristische Leistungen (§ 2 Abs 1 PRG). Aufgrund der Gleichrangigkeit der Kategorien kann auch eine Reise, die keine Unterbringungs- und Beförderungsleistungen umfasst, sondern Kfz-Vermietung und andere touristische Leistungen kombiniert, als Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen qualifiziert werden.

Reiseleistungen wirken nur dann kategoriebegründend, wenn es sich um (objektiv) eigenständige Leistungen und nicht bloß um Nebenleistungen von Reiseleistungen aus anderen Kategorien handelt. Zwar ist nur bei zwei Leistungskategorien (Unterbringung, andere touristische Leistung) ausdrücklich vorgesehen, dass eine Leistung außer Betracht bleibt, wenn sie wesensmäßig Bestandteil einer Leistung aus einer anderen Kategorie ist (§ 2 Abs 1 Z 2 und 4 PRG). Diese Einschränkung gilt jedoch sinngemäß für alle Kategorien.1

Verbundene Reiseleistungen bestehen wesensmäßig aus mehreren Verträgen mit verschiedenen Reiseunternehmern. Aber auch für die Qualifikation als Pauschalreise macht es keinen Unterschied, ob ein Vertrag oder mehrere Verträge mit demselben oder unterschiedlichen Unternehmern abgeschlossen werden, solange die Kriterien zumindest einer Buchungssituation (Pkt 7 ff) erfüllt sind.

2. Personenbeförderung

In die Leistungskategorie Personenbeförderung (§ 2 Abs 1 Z 1 PRG) fallen alle Personenbeförderungsleistungen, unabhängig vom Transportmittel (Bahn, Bus, Flugzeug, Schiff, Taxi usw).2 Reine Gepäckbeförderung genügt nicht. Die Personenbeförderung ist aus Sicht des Reisenden ein passiver Vorgang. Wenn er selbst Verantwortung für die Fortbewegung trägt, kann Kfz-Vermietung (Pkt 4) oder eine andere touristische Leistung (Pkt 5) vorliegen.

Beförderungsleistungen, die Nebenleistungen einer Reiseleistung aus einer anderen Kategorie sind, zählen nicht. Bspw handelt es sich beim Transfer vom Flughafen oder Bahnhof zum Hotel lediglich um eine Nebenleistung zur Unterbringung und stellt eine Stadtführung per Bus noch keine Kombination von Beförderung und anderer touristischer Leistung dar, weil die Fahrt keinen eigenständigen Leistungscharakter hat.3

3. Unterbringung

Die Leistungskategorie Unterbringung (§ 2 Abs 1 Z 2 PRG) erfasst Beherbergungsleistungen, unabhängig von der Unterbringungsart (Hotel, Appartement, Schiffskabine usw) und grundsätzlich auch unabhängig von der Dauer.4 Ausgenommen ist allerdings die Unterbringung zu Wohnzwecken. Maßgeblich ist dabei der erkennbare Vertragszweck,5 wobei sich die Abgrenzung zwischen Reise- und Wohnzweck im Einzelfall als schwierig erweisen kann. Je länger der Aufenthalt an einem Ort dauert, desto eher wird man von Wohnzweck ausgehen. Die Pauschalreise-RL geht in ihren Erwägungsgründen bei einem Langzeit-Sprachkurs von einer Unterbringung zu Wohnzwecken aus.6


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Nicht kategoriebegründend sind Beherbergungsleistungen, die als Nebenleistung zu einer Leistung aus einer anderen Kategorie keinen eigenständigen Charakter haben.7 Insb gilt dies für eine Unterbringung, die wesensmäßiger Bestandteil einer Beförderung ist. Als taugliches Abgrenzungskriterium kommt nur die Eigenständigkeit der Unterbringungsleistung aus objektiver Reisendenperspektive in Betracht,8 wobei sich diese auch aus der Unterbringungsdauer und der Zusage einer besonderen, über die normale Leistung hinausgehenden Qualität ergeben kann. Bloße Nebenleistungen zur Beförderung sind bspw der Sitzplatz während einer Bus- oder Bahnfahrt und der Liege- oder Schlafwagenplatz im Standardabteil während einer Bahnreise.9 Eigenständigen Charakter haben hingegen ein Schlafwagenplatz in einem Deluxe-Abteil, die Unterbringung während einer mehrtägigen Fahrt in einem besonderen Zug wie dem Orient-Express10 sowie die während einer Kreuzfahrt,11 Frachtschiffreise12 oder längeren Fahrt mit einer Fähre gebuchte Kabine.13

4. Kfz-Vermietung

Die Kategorie Kfz-Vermietung (§ 2 Abs 1 Z 3 PRG) wird durch die mietweise Überlassung von Autos und anderen Kraftfahrzeugen iSd Art 3 Nr 11 Typengenehmigungs-RL 2007/46/EG (mit Antriebsmaschine, mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h) sowie von Krafträdern der Führerscheinklasse A iSd Art 4 Abs 3 Buchstabe c Führerschein-RL 2006/126/EG, dh von Motorrädern, gebildet. Die Vermietung von Kleinmotorrädern, Mopeds,14 Fahrrädern, Elektrofahrrädern, Segways, Scootern und anderen Fortbewegungsmitteln (zB Booten) ist nicht erfasst, kann aber eine andere touristische Leistung (Pkt 5) sein.

5. Andere touristische Leistung

In die Auffangkategorie "andere touristische Leistungen" (§ 2 Abs 1 Z 4 PRG) fallen zB Stadtführungen, Ausflüge, Besichtigungen, Trainerstunden, Wellnessbehandlungen, Animationsprogramme, Veranstaltungstickets, Reitstunden, Skipässe, Bootsvermietung sowie Vermietung von Sportausrüstungen und Fahrzeugen, die nicht von § 2 Abs 1 Z 3 PRG erfasst sind, wie etwa von Elektrofahrrädern. Auch Touristenkarten, die in der Buchung einer Unterkunft inkludiert sind und den kostenfreien Zutritt zu Freizeiteinrichtungen oder die kostenfreie Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen ermöglichen, stellen eine touristische Leistung dar.15

Auszuscheiden sind touristische Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung aus einer anderen Kategorie sind, dh keinen eigenständigen Charakter aufweisen. Bloße Nebenleistungen sind bspw der Transport des Gepäcks während der Personenbeförderung,16 die Bordverpflegung während des Transports,17 die Überlassung eines Parkplatzes während des Aufenthalts in der Unterkunft,18 die Verpflegung und Zimmerreinigung während der Unterbringung,19 Serviceleistungen wie Wechsel der Bettwäsche und Handtücher bei einer Ferienwohnung,20 die Möglichkeit zur Nutzung von Einrichtungen der Unterkunft wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum21 (anders als Behandlungen, Trainerstunden usw) und eine stundenweise Kinderbetreuung in der Unterkunft.22

Touristische Leistungen sind nur Reiseleistungen mit Erholungs-, Besichtigungs- oder anderem Urlaubszweck.23 Diese Einschränkung ist insb für Geschäftsreisen relevant, weil hier Leistungen mit beruflichem Charakter (zB Kongressteilnahme)24 ausgeschlossen werden sollten. Reiseleistungen, die man bei einer Urlaubsreise als touristisch qualifizieren würde (wie Ausflüge, Wellnessbehandlungen usw), wirken mE aber trotz eines primär geschäftlichen Reisezwecks kategoriebegründend. Finanzdienstleistungen wie eine Reiseversicherung bleiben schon deshalb außer Betracht, weil es sich um keine Reiseleistungen handelt.25

6. Erheblichkeitsschwelle

Bei der Prüfung, ob eine Leistungskombination vorliegt, ist die Kategorie der touristischen Leistungen - anders als die anderen Kategorien - gem § 2 Abs 2 Z 2 und 3 bzw § 2 Abs 5 Z 2 und 3 PRG nur dann mitzuzählen, wenn die Leistungen aus dieser Kategorie in Summe eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten, dh

-einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Reise ausmachen, was ab einem Anteil von 25 % (widerlegbar)26 vermutet wird,
-als wesentliches Merkmal der Reise beworben werden oder
-sonst ein wesentliches Merkmal der Reise sind.

Die nur als Orientierungswert dienende 25 %-Grenze setzt eine Bewertung der Reiseleistungen voraus. Als Gesamtwert ist der Gesamtreisepreis anzusetzen. Für die touristischen Leistungen ist ein objektiver Wert zu ermitteln, wenn (wie meistens der Fall) keine Ein-


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zelpreise ausgewiesen sind oder diese unangemessen erscheinen.27 IdR wird es leichter sein, die (Un-)Erheblichkeit über die objektiv zu beurteilende Wesentlichkeit oder die Bewerbung zu begründen. Eine Bewerbung von touristischen Leistungen als wesentliches Merkmal zur Unterbringung liegt bspw bei Reisen vor, die als Skipackage, Golfwoche oder Festspielwochenende bezeichnet werden.28

7. Zusammenstellung in einem Vertrag

Bei dieser Buchungssituation (§ 2 Abs 2 Z 1 lit a PRG), die den klassischen Fall einer Pauschalreise darstellt, schließt der Reisende direkt mit dem Reiseveranstalter oder über einen Reisevermittler einen einzigen Vertrag über die Leistungskombination ab, die entweder schon zusammengestellt ist oder auf seinen Wunsch hin vor Vertragsabschluss zusammengestellt wird.

8. Gemeinsame Buchung

Gem § 2 Abs 2 lit b sublit aa PRG liegt eine Pauschalreise vor, wenn die Leistungskombination "in einer einzigen Vertriebsstelle erworben ... und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt" wird. Gemeint ist wohl die gemeinsame Buchung innerhalb desselben Buchungsvorgangs 29 in einer Vertriebsstelle (darunter sind gem § 2 Abs 14 PRG Geschäftsräume, Einzelhandels-Websites und einheitliche Online-Verkaufsplattformen sowie Telefondienste zu verstehen). Wie bei allen weiteren Buchungssituationen ist unerheblich, ob dabei ein Vertrag oder mehrere Verträge (auch mit verschiedenen Reiseunternehmern) geschlossen werden. Eine gemeinsame Zahlung des Gesamtreisepreises wird nicht verlangt.30 IdR ist hier der Betreiber der Vertriebsstelle (etwa ein Reisebüro) Reiseveranstalter.31

9. Pauschal- oder Gesamtpreis

Wenn eine Leistungskombination gegen einen Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vereinbart oder in Rechnung gestellt wird, liegt gem § 2 Abs 2 lit b sublit bb PRG eine Pauschalreise vor. Reiseveranstalter ist, wer den Pauschal- oder Gesamtpreis verwendet hat.

10. Bezeichnung als Pauschalreise oÄ

Die Verwendung des Begriffs "Pauschalreise" oder ähnlicher Bezeichnungen (zB "Kombireise", "All-inclusive" oder "Komplettangebot")32 bei der Bewerbung oder vertraglichen Zusage macht gem § 2 Abs 2 lit b sublit cc PRG aus der Leistungskombination eine Pauschalreise. Reiseveranstalter ist jener Unternehmer, der die Bezeichnung verwendet.

11. Wahlschuld

Ein Vertrag, durch den der Reisende das Recht erwirbt, eine den Pauschalreisekriterien entsprechende Leistungskombination nach Vertragsabschluss für eine Reise auszuwählen und zu konsumieren, gilt gem § 2 Abs 2 lit b sublit dd PRG als Pauschalreisevertrag (zB Reise-Geschenkbox).33 Maßgeblich sind die Auswahlmöglichkeiten, nicht die spätere tatsächliche Auswahl, weil der Pauschalreisecharakter schon vor Vertragsabschluss feststehen muss. Auch Gutscheine über Reiseleistungen, die eine entsprechende Kombination ermöglichen, können nach diesem Tatbestand als Pauschalreise qualifiziert werden. Reiseveranstalter ist jener Unternehmer, der zur Erbringung der ausgewählten Leistungen verpflichtet ist. Der Verkäufer des Gutscheins oder der Geschenkbox kann auch bloß Reisevermittler sein.

12. Click-through-Buchung

Bei der Click-through-Buchung (verbundenes Online-Buchungsverfahren) kommt die Leistungskombination dadurch zustande, dass ein Reiseunternehmer, bei dem Reiseleistungen online gebucht werden, die Daten des Reisenden (Name, Zahlungsdaten wie Kreditkartennummer34 und E-Mail-Adresse) an einen oder mehrere andere Reiseunternehmer weiterleitet. Schließt der Reisende mit einem oder mehreren dieser Reiseunternehmer innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung der ersten Buchung online einen weiteren Vertrag ab, gelten alle Verträge insgesamt als Pauschalreisevertrag. Reiseveranstalter ist jener Unternehmer, bei dem die erste Buchung erfolgt ist.

13. Getrennte Buchung bei einem Kontakt

Eine Kombination aus Leistungen verschiedener Unternehmer gilt gem § 2 Abs 5 Z 1 lit a PRG als verbundene Reiseleistungen, wenn diese vom Reisenden bei einem einzigen Kontakt mit einer Vertriebsstelle getrennt ausgewählt und bezahlt werden. Das Erfordernis der getrennten Zahlung erklärt sich daraus, dass bei Verrechnung eines Gesamtpreises eine Pauschalreise vorliegen würde (Pkt 9).35 Eine getrennte Auswahl liegt nur vor, wenn die Buchungsvorgänge klar getrennt sind, also die Buchung der weiteren Leistung erst nach dem Abschluss der ersten Buchung erfolgt.36

14. Gezielte Vermittlung

Verbundene Reiseleistungen liegen gem § 2 Abs 5 Z 1 lit b PRG weiters dann vor, wenn die Leistungskombination dadurch zu-


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stande kommt, dass der Reiseunternehmer bzw -vermittler nach Abschluss eines Reisevertrags in gezielter Weise einen Reisevertrag mit einem anderen Unternehmer vermittelt und dieser spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der ersten Buchung abgeschlossen wird. Von Click-through-Buchungen (Pkt 12) unterscheidet sich dieser Tatbestand vor allem dadurch, dass keine Weiterleitung bestimmter Kundendaten gefordert wird und keine Einschränkung auf Online-Buchungen besteht.

Um eine gezielte Vermittlung handelt es sich, wenn der Reisende konkret auf ein Angebot oder einen bestimmten Anbieter hingewiesen wird. Allgemeine Informationen und bloße Werbung37 reichen ebenso wenig aus wie eine Linkliste auf der Website des Unternehmers mit mehreren Anbietern.38

1

ErwGr 17 Pauschalreise-RL 2015/2302. Siehe auch Führich, "Sonstige touristische Leistungen" als Reiseleistung eines Reiseveranstalters, MDR 2019, 1477 (1478); Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz (2020) 25 f.


2

ErwGr 17 Pauschalreise-RL; Führich/Staudinger, Reiserecht8 (2019) § 5 Rz 3.


3

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz (2019) § 2 PRG Rz 2 f.


4

Vgl EuGH C-237/97, AFS Intercultural Programs Finland.


5

Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz 14.


6

ErwGr 17 Pauschalreise-RL.


7

Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz 25.


8

Vgl Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz 11. Anders Keiler in Keiler/Klauser, Verbraucherrecht § 2 PRG Rz 8.


9

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 6; Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz 12.


10

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 6; Führich, MDR 2019, 1477 (1479).


11

ErwGr 17 Pauschalreise-RL.


12

Vgl EuGH C-585/08, Pammer/Reederei Schlüter und C-144/09, Hotel Alpenhof/Heller = Zak 2010/745, 422.


13

Vgl Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 9 f.


14

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 12; Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz 15.


15

Vgl zB Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 20 f.


16

ErwGr 17 Pauschalreise-RL.


17

Führich, MDR 2019, 1477 (1479).


18

Führich, MDR 2019, 1477 (1479).


19

ErwGr 17 Pauschalreise-RL.


20

Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz 22.


21

ErwGr 17 Pauschalreise-RL.


22

Führich, MDR 2019, 1477 (1479).


23

Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz 17 f.


24

Offen Lindinger, Der reisende Unternehmer und das Pauschalreisegesetz, RdW 2018, 407 (409).


25

ErwGr 17 Pauschalreise-RL.


26

Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz 38.


27

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 23.


28

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 27.


29

ErwGr 10 Pauschalreise-RL; ErlRV 1513 BlgNR 25. GP 5.


30

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 49.


31

Europäische Kommission, Anwendungsbericht Pauschalreise-RL COM/2021/90 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=COM:2021:90:FIN&from=DE (17. 7. 2021) 5.


32

ErwGr 10 Pauschalreise-RL.


33

ErwGr 11 Pauschalreise-RL.


34

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 60.


35

Kamilarov, Das Pauschalreisegesetz 49; Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 94.


36

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 92.


37

Rupp in Mayer-Ertl/Rupp/Pondorfer, Pauschalreisegesetz § 2 PRG Rz 103.


38

ErwGr 12 Pauschalreise-RL.


Artikel-Nr.
Zak 2021/406

03.08.2021
Heft 12/2021
Autor/in
Wolfgang Kolmasch

Mag. Wolfgang Kolmasch ist in der juristischen Fachredaktion von LexisNexis für Zivilrecht zuständig, Chefredakteur der Fachzeitschrift Zak („Zivilrecht aktuell“) und veröffentlicht regelmäßig Bücher und Zeitschriftenartikel zu zivilrechtlichen Themen. Ua ist er an zwei ABGB-Kommentaren beteiligt sowie Autor des Standardwerks „Unterhaltsrecht“ und des „Jahrbuch Zivilrecht“.