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Vertrauen in die Blockchain und das Sachenrecht

Oliver Völkel

Die Blockchain-Technologie und allen voran die Bitcoin-Blockchain werden oft als vertrauenswürdig und sicher bezeichnet. Diesen Vertrauensvorschuss in die Technologie belegt etwa das Attest, einmal durchgeführte Transaktionen seien irreversibel, oder Verfügungen durch Unberechtigte auf der Blockchain seien ausgeschlossen. Sogar in das liechtensteinische TVTG1 hat es der Begriff der "Vertrauenswürdigkeit" iZm der Technologie geschafft. Andererseits wird in regelmäßigen Abständen von Hacks berichtet, bei denen Bitcoin-Beträge in Millionenhöhe verloren gehen.2 Was hat es also mit dieser kolportierten Vertrauenswürdigkeit tatsächlich auf sich? Und spielt sie in der sachenrechtlichen Behandlung digitaler Assets möglicherweise eine Rolle?

1. Was bedeutet Vertrauenswürdigkeit iZm Blockchains?

Vertrauen ist im gewöhnlichen Sprachgebrauch die feste Überzeugung der Verlässlichkeit oder Zuverlässigkeit einer Person oder Sache.3 Nun zeichnet sich die Blockchain-Technologie gerade dadurch aus, dass Vertrauen in andere Personen nicht notwendig sein soll. Vertraut wird vielmehr der Technologie. Um sich also der Frage inhaltlich anzunähern, ob die kolportierte Vertrauenswürdigkeit von Blockchains im Sachenrecht von Bedeutung sein kann, ist als Vorfrage zu beleuchten, weshalb die Technologie von ihren Anwendern überhaupt als vertrauenswürdig angesehen wird. Blockchain ist dabei bekanntlich nicht gleich Blockchain und der Einsatz unterschiedlicher Technologien macht einen direkten Vergleich schwierig. Für die Zwecke dieses Beitrags wird daher auf das archetypische Beispiel der Technologie abgestellt, die Bitcoin-Blockchain. Die gezogenen Schlüsse lassen sich verallgemeinern, jedenfalls auf Technologien, die mit der Bitcoin-Blockchain vergleichbar sind.

1.1. Unveränderlichkeit der Transaktionshistorie

Die technische Funktionsweise der Technologie hinter Bitcoin wurde mittlerweile auch im juristischen Fachkreis ausgiebig besprochen.4 An dieser Stelle sei daher lediglich an folgende Umstände erinnert: Die Bitcoin-Blockchain ist im Wesentlichen eine dezentral verwaltete Datenbank an Transaktionsinformationen, also Informationen darüber, welche Mengen Bitcoins von welchen Absender-Adressen an welche Empfänger-Adressen übertragen wurden. Die Transaktionsdaten werden nicht einzeln erfasst, sondern in Paketen, auch Blöcke genannt.

Für jeden Block lässt sich ein eindeutiger Prüfwert berechnen, der sog Hash. Dieser Prüfwert ist abhängig vom genauen Inhalt des Blocks und ändert sich mit diesem. Ein durchschnittlicher Block enthält rund 2.000 Transaktionen.5 Wird bspw eine Transaktion entfernt oder verändert (statt einem sollen zB zwei Bitcoins von A nach B übertragen werden), so ändert dies den Prüfwert des Blocks. Der Prüfwert wird dabei als eigener Datensatz im nachfolgenden Block mitgespeichert. Auf diese Weise ist jeder Block mit dem vorhergehenden und dem nachfolgenden verknüpft.

Möchte jemand in der Transaktionshistorie eine Änderung vornehmen - bspw eine Transaktion aus der Blockchain löschen oder verändern -, so würde es wegen dieser Verknüpfung nicht genügen, lediglich jenen Block zu manipulieren, in dem die Transaktion selbst aufgezeichnet wurde. Dadurch erhielte der Block nämlich einen neuen Prüfwert. Und da der korrekte Prüfwert im Nachfolgeblock nachgelesen werden kann, würde die Manipulation sofort auffallen. Damit der Täuschungsversuch gelingt, müsste auch der im Nachfolgeblock gespeicherte Prüfwert manipuliert werden. Dadurch würde sich jedoch auch der Prüfwert des Nachfolgeblocks selbst verändern. Letztlich müsste also die gesamte Kette aller nachfolgenden Blöcke manipuliert werden, damit die Täuschung unentdeckt bliebe.

Dieser Umstand allein macht die Blockchain aber noch nicht vertrauenswürdig. Was spricht dagegen, einfach alle nachfolgenden Blöcke zu ändern, um die Fälschung zu vertuschen? Die Ant-


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wort auf diese Frage hat mit der Art und Weise zu tun, mit der neue Blöcke erzeugt werden. Neben den eigentlichen Transaktionsdaten wird nämlich noch ein weiterer Wert im Block mitgespeichert, die sog Nonce. Während die Transaktionsdaten klarerweise unveränderlich sind, handelt es sich bei der Nonce um einen variablen Wert. Die Änderung dieses Werts führt zu einem neuen eindeutigen Prüfwert des Blocks. Damit ein Block mit Transaktionsdaten gültig ist, muss der dazugehörige Prüfwert bestimmten Vorgaben entsprechen. Dies macht es notwendig, eine Vielzahl von Nonce-Werten solange auszutesten, bis ein Prüfwert gefunden wird, der den Vorgaben entspricht.

Das Finden eines gültigen Prüfwerts durch Austesten verschiedener Nonce-Werte wird auch als Mining bezeichnet. Wie rasch ein gültiger Prüfwert gefunden wird, hängt von den gestellten Anforderungen ab, also vom Schwierigkeitsgrad, und von der weltweit insg für das Mining aufgewendeten Rechenleistung. Bei Bitcoin wird der Schwierigkeitsgrad in regelmäßigen Abständen neu kalibriert, sodass im Durchschnitt nur etwa alle zehn Minuten ein gültiger Prüfwert gefunden und damit ein neuer Block erzeugt werden kann. Zur Veranschaulichung: Im September 2020 betrug die für das Bitcoin-Mining aufgewendete Rechenleistung etwa 120 TH/s,6 das sind pro Sekunde 1014 Berechnungen von Prüfwerten.7 Um einen neuen Block zu erzeugen, muss also Arbeit (Hardware, Energie) aufgewendet werden. Das Verfahren wird aus diesem Grund auch "Proof of Work" genannt.

Fügt man die beiden diskutierten Aspekte zusammen, so ergibt sich ein rundes Bild: Der Prüfwert eines Blocks in der Bitcoin-Blockchain ist Teil des nächsten Blocks. Die Manipulation eines einzigen Blocks fiele deshalb sofort auf. Soll eine Veränderung unentdeckt bleiben, müssten alle nachfolgenden Blöcke manipuliert werden. Es müsste also für jeden nachfolgenden Block ein neuer gültiger Prüfwert gefunden werden. Währenddessen kommen freilich etwa alle zehn Minuten laufend neue Blöcke hinzu, die ebenfalls neu berechnet werden müssten. Ein Manipulationsversuch ist aus diesem Grund in der Praxis derzeit aussichtslos. Je mehr Blöcke neu berechnet werden müssen, desto unwahrscheinlicher ist ein Erfolg.

Diese faktische Unveränderlichkeit der Transaktionshistorie bei der Bitcoin-Blockchain ist letztlich Folge der eingesetzten mathematischen Verfahren. Es ist aber grds vorstellbar, dass neue Methoden entdeckt werden, die den Aufwand zur Berechnung eines gültigen Prüfwerts drastisch reduzieren. Auch ist grds vorstellbar, dass ein Großteil der Rechenleistung im Bitcoin-Netzwerk in einer Hand konzentriert wird.8 Beide Szenarien hätten zur Folge, dass bspw Transaktionen aus der Blockchain unentdeckt entfernt werden könnten. Es ließe sich diesfalls nicht mehr von einer Unveränderlichkeit der Transaktionshistorie sprechen. Die Aufzeichnungen in der Blockchain würden ihre Vertrauenswürdigkeit verlieren.

Eine Manipulation der Bitcoin-Blockchain ist aus heutiger Sicht praktisch nicht zu befürchten. Die mathematischen Verfahren gelten als sicher und das Mining wird ausreichend dezentral betrieben, sodass auch die Konzentration eines Großteils der Rechenleistung in einer Hand unrealistisch ist.9 Bei den Blockchains hinter anderen virtuellen Währungen, wie etwa Bitcoin Gold, fanden Manipulationen hingegen bereits erfolgreich statt.10 Bitcoin Gold ist im Wesentlichen eine Kopie der Bitcoin-Blockchain, ein Fork. Das Mining für Bitcoin Gold kann deshalb mit derselben Hardware betrieben werden, die auch zum Mining von Bitcoin eingesetzt wird. Da aber im Vergleich zu Bitcoin deutlich weniger Rechenleistung für das Mining von Bitcoin Gold aufgewendet wird, konnten Angreifer mit entsprechender Mining-Hardware die Transaktionshistorie erfolgreich manipulieren. Blockchain ist eben nicht gleich Blockchain. Nicht nur die eingesetzte Technologie ist entscheidend, sondern auch ihre Verbreitung. "Kleine" Blockchains können durchaus manipulationsanfällig sein.

Die Unveränderlichkeit der Transaktionshistorie verbreiteter Blockchains wie etwa Bitcoin ist also eine wesentliche Eigenschaft, aufgrund derer die Technologie in der Praxis als vertrauenswürdig betrachtet wird. Gemeint ist damit einfach, dass auf den jeweils aktuellen Aufzeichnungsstand in der Blockchain vertraut werden kann. Transaktionen lassen sich nicht einfach ungeschehen machen, sondern sind permanent nachzulesen. Dies allein würde aber noch nicht ausreichen, das Vertrauen in die Technologie zu rechtfertigen. Was nützt die Unveränderlichkeit der Aufzeichnung, wenn eine Person bspw fremde Bitcoins übertragen könnte? Um von Vertrauenswürdigkeit zu sprechen, muss also auch sichergestellt sein, dass niemand über fremde Werte verfügen kann.

1.2. Notwendigkeit der Kenntnis eines privaten Schlüssels

"Not your keys, not your coins" lautet eine beliebte Redewendung der Krypto-Szene. Damit ist der Umstand gemeint, dass zu jeder Adresse, zB auf der Bitcoin-Blockchain, ein privater Schlüssel existiert. Eine Weiterübertragung von Bitcoins ist technisch nur dann möglich, wenn ein Transaktionswunsch zuvor mit diesem privaten Schlüssel signiert wurde. Zum Einsatz gelangt ein mathematisches Verfahren, bei dem allein aus der öffentlich bekannten Adresse ermittelt werden kann, ob der Transaktionswunsch tatsächlich mit dem dazugehörigen privaten Schlüssel signiert wurde. Es ist dafür nicht erforderlich, dass der private Schlüssel aus der Hand gegeben wird. Auch ein Rückschluss auf den privaten Schlüssel aus der öffentlichen Adresse ist derzeit praktisch ausgeschlossen. Nur wer den privaten Schlüssel kennt, kann über seine Bitcoins verfügen - not your keys, not your coins.


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Doch auch hier gilt: Praktisch ausgeschlossen ist nicht gleichbedeutend mit unmöglich. Aus heutiger Sicht existiert keine annähernd ausreichende Rechenleistung, um einen privaten Schlüssel aus einer öffentlichen Adresse zu rekonstruieren und es sind auch keine mathematischen Verfahren bekannt, die den Prozess beschleunigen. Eines Tages könnte dennoch ein solches Verfahren gefunden werden. Dritte könnten diesfalls über fremde Bitcoin-Bestände ohne Wissen und Willen des wahren Berechtigten verfügen. Es bestünde keine Möglichkeit, zwischen berechtigter und unberechtigter Transaktionen zu unterscheiden. Der praktische Nutzen der Bitcoin-Blockchain wäre damit erloschen.

Zusammenfassend wird der Technologie heute in der Praxis also aus zwei Gründen vertraut. Einerseits ist es die permanente Aufzeichnung von Transaktionsdaten, also die Unveränderlichkeit der Transaktionshistorie: Was einmal in der Blockchain steht, bleibt in der Blockchain. Andererseits ist es die Notwendigkeit, den privaten Schlüssel zu kennen: Nur wer diesen kennt, kann über seine Werte verfügen.

2. Auswirkung auf die Qualifizierung digitaler Assets als Sachen

In der Lit werden Bitcoins und vergleichbare digitale Assets, soweit ersichtlich, einhellig als Sachen iSd § 285 ABGB qualifiziert.11 Zur Begründung wird idR auf den weiten Sachbegriff des ABGB verwiesen. Dieser Verweis allein ist aber nicht ausreichend. Für die Sacheigenschaft ist nach dem Grundgedanken des Gesetzes nämlich doch ein gewisses Mindestmaß an Beherrschbarkeit erforderlich.12 Insofern ist es verständlich, wenn gänzlich unbeherrschbare Phänomene wie die freie Luft, das fließende Wasser,13 aber auch Ideen oder Konzepte grds nicht als Sachen anerkannt werden. Diese Phänomene sind gar nicht beherrschbar und konsequenterweise keine Sachen iS des Gesetzes.

Freilich stellt sich die Frage, weshalb es gerade auf die Beherrschbarkeit für die Sachqualität ankommen soll und was unter Beherrschbarkeit bei Bitcoins genau zu verstehen ist. Die Antwort auf die erste Frage lässt sich wohl aus dem Zuordnungsgedanken des Sachenrechts ableiten:14 Ohne Beherrschbarkeit ist eine Zuordnung von Rechtsgütern zu Rechtssubjekten gar nicht vorstellbar. IZm Bitcoins zeigt sich, dass es die beiden oben diskutierten Aspekte der Vertrauenswürdigkeit von Blockchains sind, die zu ihrer Beherrschbarkeit führen: Eben gerade weil die Transaktionshistorie unveränderlich ist und neue Transaktionen faktisch nur von denjenigen vorgenommen werden können, die sich in Kenntnis des zugehörigen privaten Schlüssels befinden, sind sie beherrschbar, und zwar auf eine im Vergleich zu anderen unkörperlichen Sachen besonders ausgeprägte Art und Weise.

Allerdings sind Bitcoins nicht greifbar. Um sie zu beherrschen, sind Werkzeuge notwendig. Ohne Zugang zum Internet und ohne entsprechende Hard- und Software sind sie völlig unzugänglich. Um ein plakatives Beispiel zu skizzieren: Der im Jahr 2010 auf einer einsamen Insel gestrandete Seefahrer hätte mit seiner Wallet von 10.000 Bitcoins wenig Freude. Nicht nur wüsste er nichts von seinem Reichtum, er hätte auch mangels Zuganges zum Internet keine Möglichkeit, darüber zu verfügen.

Diese Einwände sind aber nur scheinbar geeignet, um die Sachqualität von Bitcoins in Zweifel zu ziehen. Immerhin kennt das ABGB als eigene Kategorie die unkörperlichen Sachen, die notwendigerweise nicht mit den Sinnen begreiflich sind. Auch legt das ABGB selbst keine Anforderungen an die Art der Beherrschung einer Sache fest. So könnte gerade mit Rücksicht auf die unkörperlichen Sachen argumentiert werden, dass diese stets nur mit Werkzeugen beherrschbar sind, und sei es nur die menschliche Sprache, ohne die etwa eine Forderung keiner Verfügung zugänglich wäre. Doch auch bei körperlichen Sachen kann ein Werkzeug zur Beherrschung notwendig sein. Neben besonders gefährlichen Sachen wie radioaktiven Stoffen wäre etwa an den Ballon als Werkzeug zu denken, der die freie Luft erst beherrschbar macht, oder an den Behälter für das Wasser aus dem offenen Meer. Es ist für die rechtliche Beurteilung als Sache also nicht maßgeblich, ob die Beherrschbarkeit unmittelbar oder nur mit Werkzeugen ausgeübt werden kann.

Auch das Seefahrer-Beispiel kann die Sachqualität von Bitcoins nicht in Zweifel ziehen: Der Umstand, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Verfügung über die Sache getroffen werden kann, schadet der Sachqualität an sich selbstverständlich nicht: Unser gestrandeter Seefahrer hätte ebenso wenig Zugriff auf den Goldschatz im versunkenen Schiff wie auf Gegenstände in seinem Zuhause. Niemand käme auf die Idee, bloß deshalb die Sachqualität etwa des Goldschatzes infrage zu stellen, weil er momentan nicht greifbar ist.

Doch wie sind in diesem Zusammenhang die oben diskutierten Risiken für Bitcoins zu sehen? Immerhin besteht die zumindest abstrakte Gefahr, die Transaktionshistorie der Bitcoin-Blockchain könnte in der Zukunft manipulationsanfällig werden. Unberechtigte könnten möglicherweise über fremde Bitcoin-Bestände Verfügungen treffen. Die Technologie würde diesfalls ihre Vertrauenswürdigkeit verlieren und Bitcoins könnten möglicherweise unbeherrschbar werden. Können diese Risiken noch vor ihrer Realisierung etwas an der Sachqualität von Bitcoins ändern?

Eine Antwort kann wieder mit Blick auf die körperlichen Sachen gefunden werden, die durchaus vergleichbaren Gefahren ausgesetzt sind. Bspw kann die Armbanduhr unseres Seefahrers verloren gehen oder von anderen Schiffbrüchigen gestohlen werden. Die bloße Möglichkeit, dass Unberechtigte eine Sache künftig an sich nehmen, ist also auch bei den körperlichen Sachen bekannt und schadet der Sachqualität nicht, weil sie nichts an der abstrakten Beherrschbarkeit ändert. Freilich gehen die bei Bitcoins diskutierten Gefahren weit darüber hinaus: Während der Finder an der verlorenen und der Dieb an der gestohlenen Sache


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noch selbst Herrschaft ausüben kann, steht die Beherrschbarkeit von Bitcoins insgesamt zur Diskussion. Was gilt, wenn Bitcoins generell nicht mehr beherrschbar sind?

Es zeigt sich, dass auch dieses Risiko bei körperlichen Sachen bekannt ist: Öl verliert seine Sacheigenschaft, wenn es verbrannt wird. Dasselbe gilt für Wasser im Glas, bevor es zurück ins Meer geschüttet wird. Die bloße Möglichkeit, eine Sache könnte ihre Beherrschbarkeit und damit Sacheigenschaft in der Zukunft verlieren, beeinflusst nicht ihre gegenwärtige rechtliche Einordnung. Solange die Blockchain wegen der Unveränderlichkeit der Transaktionshistorie und der notwendigen Kenntnis des privaten Schlüssels vertrauenswürdig ist, sind Bitcoins und vergleichbare digitale Assets beherrschbar und daher Sachen iSd § 285 ABGB.

Zusammenfassend schadet weder die Notwendigkeit eines Werkzeugs, also der Zugang zum Internet sowie Hard- und Software, noch der mögliche temporäre Herrschaftsverlust der Sachqualität von Bitcoins. Auch das theoretische Risiko einer dauerhaften Unmöglichkeit, Herrschaft über Bitcoins auszuüben (Veränderlichkeit der Transaktionshistorie, Verfügung über Bitcoins durch Unberechtigte) schadet der Qualifizierung als Sache zum heutigen Tag nicht. Das argumentative Schwergewicht für oder gegen die Sacheigenschaft von Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets liegt dabei auf den oben herausgearbeiteten Aspekten der Vertrauenswürdigkeit der Blockchain-Technologie, also der Unveränderlichkeit der Transaktionshistorie und der Notwendigkeit, den zugehörigen privaten Schlüssel zu kennen.

3. Auswirkung auf die Anwendung sachenrechtlicher Bestimmungen auf digitale Assets

Obwohl es sich bei Bitcoins um unkörperliche Sachen handelt, sind sie dennoch in besonderem Maße beherrschbar. Die Beherrschbarkeit geht dabei weit über das hinaus, was von anderen unkörperlichen und teils sogar körperlichen Sachen bekannt ist: Unser gestrandeter Seefahrer mag seinen Goldschatz endgültig verloren haben, sein Hab und Gut daheim mag versilbert worden sein, er kann aber darauf vertrauen, dass niemand seinen Bitcoin-Schatz verbringt. Gerade dieser Aspekt, nämlich andere von der Verfügung über die Sache auszuschließen, ist bei Bitcoins in zumindest ebensolchem Maße ausgeprägt wie bei körperlichen Sachen.

Für die weitere rechtliche Auseinandersetzung sei in Erinnerung gerufen, dass Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets kein relatives Recht zugrunde liegt.15 Wer über den privaten Schlüssel zu seinen Bitcoins verfügt, kann diese zwar faktisch an andere übertragen und jeden anderen faktisch von einer Verfügung ausschließen.16 Aus der Dezentralität der Blockchain folgt jedoch, dass diese Person mit niemandem sonst in schuldrechtlicher Beziehung steht.17 Der Wert von Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets ergibt sich also nicht aufgrund eines Anspruchs gegen ein bestimmtes anderes Rechtssubjekt, sondern beruht allein auf der faktischen Möglichkeit, sie anderen zu übertragen. Wer den privaten Schlüssel kennt, kann über die Bitcoins verfügen und jeden anderen davon ausschließen. Dies ist das eigentliche Recht, das Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets zugrunde liegt.18 Diese Rechtsposition weist einen ausgeprägten dinglichen Charakter auf, wie er sonst nur von körperlichen Sachen bekannt ist.

Für die nachfolgende Auseinandersetzung ist ein genaues Begriffsverständnis der unkörperlichen Sache maßgeblich. Hierbei handelt es sich bekanntlich um solche, die nicht in die Sinne fallen (§ 292 Satz 1 ABGB). Dies wird als räumliche Abgrenzbarkeit in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand interpretiert.19 Außerdem zählt das Gesetz ausdrücklich alle Rechte zu den unkörperlichen Sachen und nennt als Beispiele die Rechte zu jagen oder zu fischen (§ 292 Satz 2 ABGB). Damit steht fest, dass Rechte lediglich eine Untergruppe der unkörperlichen Sachen bilden. Daneben anerkennt das ABGB sonstige Sachen, die nicht in die Sinne fallen. Als Beispiel werden in der Lit etwa Schallwellen oder Strahlen genannt.20

3.1. Anwendung der Bestimmungen über den Besitz auf digitale Assets

Auf Basis der oben vorgestellten Rahmenbedingungen kann zunächst untersucht werden, ob die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über den Besitz (§§ 309 ff ABGB) auch auf Bitcoins und vergleichbare digitale Assets anwendbar sind. Nach der gesetzlichen Anordnung ist Besitz dabei die tatsächliche Herrschaft (Innehabung, Gewahrsame, Macht) über eine Sache, mit dem Willen, sie wie eine eigene zu haben (§ 309 ABGB). Gegenstand des Besitzes können alle körperlichen und unkörperlichen Sachen sein, die auch Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind (§ 311 ABGB). Bitcoins sind als unkörperliche Sachen Objekt von Handels- und Tauschgeschäften und somit Gegenstand des rechtlichen Verkehrs. Die Bestimmungen des ABGB über den Besitz sind somit grds auch auf Bitcoins anwendbar.

Die hA unterscheidet zwischen Sach- und Rechtsbesitz, wobei der Sachbesitz mit körperlichen und der Rechtsbesitz mit unkörperlichen Sachen assoziiert wird.21 Diese pauschale Verknüpfung übersieht jedoch, dass zwar Rechte zu den unkörperlichen Sachen zählen (§ 292 ABGB), das Gesetz daneben aber ausdrücklich auch andere unkörperliche Sachen anerkennt, die keine Rechte sind. Dass diese Kategorie der sonstigen unkörperlichen


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Sachen bislang wenig beachtet wurde, ist verständlich. Immerhin gab es vor Bitcoins praktisch keine vergleichbaren unkörperlichen Sachen mit derart ausgeprägtem quasi-körperlichen Charakter.

In Bezug auf Bitcoins zeigt sich folgendes Bild: Zunächst liegt ihnen kein relatives Recht zugrunde. Damit sind sie keine Forderungsrechte, sondern zählen sie zur Kategorie der sonstigen unkörperlichen Sachen wie etwa Strahlung oder Schallwellen. Aufgrund ihrer besonderen Beherrschbarkeit weisen Bitcoins und vergleichbare digitale Assets jedoch einen ausgeprägten quasi-körperlichen Charakter auf. Entgegen der hA ist an Bitcoins daher trotz ihrer Unkörperlichkeit Sachbesitz möglich. Überhaupt ist die hA, dass die meisten sachenrechtlichen Bestimmungen auf die tatsächliche Beherrschbarkeit abstellen und daher nur für körperliche Sachen gelten,22 mit Rücksicht auf Bitcoins und vergleichbare digitale Assets zu hinterfragen: Die meisten sachenrechtlichen Bestimmungen stellen mE wohl nicht auf die Körperlichkeit, sondern auf die tatsächliche Beherrschbarkeit ab und gelten daher für körperliche oder auf vergleichbare Weise beherrschbare sonstige unkörperliche Sachen.

Im Unterschied zu den körperlichen Sachen werden unkörperliche Sachen durch den Gebrauch derselben im eigenen Namen in Besitz genommen (§ 312 ABGB). Nach hA muss bei diesem einseitigen23 Besitzerwerb ein fremder Besitz erkennbar ausgeschlossen sein; die konkreten Anforderungen richten sich dabei nach der Verkehrsauffassung.24 Nach dieser Verkehrsauffassung - not your keys, not your coins - ist fremder Besitz nur dann erkennbar ausgeschlossen, wenn die Bitcoins in Kenntnis des zugehörigen privaten Schlüssels auf einer eigenen Adresse auf der Blockchain gehalten werden. Erlangt also eine Person bloß Kenntnis vom privaten Schlüssel zu einer öffentlichen Adresse, genügt dies allein für den einseitigen Besitzerwerb nicht. Der Spion etwa, der den privaten Schlüssel ausspäht, hat aus diesem Umstand allein somit noch keinen Besitz an den Bitcoins erlangt (ebenso wenig, wie der Dieb Besitz am Inhalt eines fremden Bankschließfaches erlangt, wenn er bloß den Schlüssel dazu an sich nimmt). Erst mit der Weiterübertragung kommt es zum Besitzerwerb nach § 312 ABGB.

Voraussetzung der Innehabung einer Sache ist nach hA, dass sie sich im Herrschaftsbereich einer Person befindet.25 Während es also bei der Frage nach der Sachqualität auf die abstrakte Beherrschbarkeit ankommt, ist für die Frage der Innehabung die tatsächliche Herrschaft maßgeblich. Innehabung ist dabei nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern wiederum, nach Maßgabe der Verkehrsauffassung, als die äußere Erscheinung der Herrschaft.26 Nach außen in Erscheinung tritt die Herrschaft an Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets bei Übertragungen auf der Blockchain, also beim Empfang und bei der Weiterübertragung. Wiederum gilt: Nach der Verkehrsauffassung - not your keys, not your coins - übt bzw üben grds diejenige(n) Person(en) Herrschaft über die Bitcoins aus, die den privaten Schlüssel kennt/en. Umgekehrt ist ohne Kenntnis des privaten Schlüssels eine Innehabung nicht vorstellbar.

Den Besitzverlust regelt das ABGB ausdrücklich nur hinsichtlich der körperlichen Sachen (§ 349 ABGB), der unbeweglichen Sachen (§ 350 ABGB) und hinsichtlich der sonstigen relativen Rechte (§ 351 ABGB). Zur Kategorie der sonstigen unkörperlichen Sachen, denen Bitcoins nach der hier entwickelten Auffassung zuzuzählen sind, findet sich keine ausdrückliche Regelung. Mit Rücksicht auf die quasi-körperliche Qualität von Bitcoins zeigt sich, dass die Bestimmung des § 349 ABGB sachgerecht auch auf Bitcoins und vergleichbare unkörperliche Sachen anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung geht der Besitz verloren, wenn die Sache "ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust gerät [1. Fall]; wenn sie freiwillig verlassen wird [2. Fall]; oder in fremden Besitz kommt [3. Fall]". Verloren ist eine Sache, wenn sie ohne Willen des Besitzers und ohne fremden Besitzerwerb aus der Gewahrsame gerät.27 Ob ein Gewahrsamsverlust vorliegt, ist dabei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen; verkehrsübliche Lockerungen des Naheverhältnisses zur Sache bedeuten keinen Gewahrsamsverlust.28 Das Tatbestandselement "ohne Hoffnung" ist objektiv zu verstehen als Fehlen einer vernünftigen Aussicht auf Wiedererlangung in absehbarer Zeit; vorübergehende Unzugänglichkeit bedeutet jedoch keinen Besitzverlust.29

Was bedeutet dies nun für unseren gestrandeten Seefahrer? Er mag zwar den privaten Schlüssel kennen und auch den notwendigen Besitzwillen haben. Er hat aber keinen Zugang zum Internet und kann deshalb nicht über seine Bitcoins auf der Blockchain verfügen. Es mangelt ihm dafür an den notwendigen Werkzeugen. Hat er mit der Trennung vom Internet den Besitz an seinen Bitcoins verloren? Das Beispiel ist va im Vergleich zu den körperlichen Sachen interessant: Der versunkene Goldschatz ist für unseren Seefahrer wohl ohne Hoffnung und dauerhaft verloren. Er hat damit nach der Verkehrsauffassung wohl Gewahrsame und damit Besitz verloren. Hinsichtlich der eigenen Sachen unseres Seefahrers in seinem Zuhause ist die Frage des Besitzverlustes bereits schwieriger zu beantworten und hängt wohl davon ab, ob noch Hoffnung auf seine Rettung besteht. Besitzverlust droht spätestens dann, wenn andere Personen die Sachen des Seefahrers in Gewahrsam nehmen (§ 349 Fall 3 ABGB).

Bei Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets liegt die Sache etwas anders: Unser Seefahrer kann zwar selbst keine Übertragungen auf der Blockchain vornehmen, solange er nicht mit dem Internet verbunden ist. Er kann aber weiterhin jeden anderen wirksam davon ausschließen, über seine Bitcoins zu verfügen. Vorausgesetzt unser Seefahrer verliert nicht auch den privaten Schlüssel, so behält er volle Herrschaft über seine Bitcoins,


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die er weiter ausüben kann, sobald der Zugang zum Internet wiederhergestellt ist. Auch hier ist mit der bereits vorgestellten Auffassung der betroffenen Verkehrskreise zu entscheiden: Not your keys, not your coins. Den Besitz verliert unser Seefahrer an seinen Bitcoins nur dann, wenn er auch den privaten Schlüssel verliert. Die temporäre Unmöglichkeit, Verfügungen über seine Bitcoins zu treffen, führt hingegen nicht zum Besitzverlust.

Zusammenfassend sind Bitcoins und vergleichbare digitale Assets also den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über den Besitz zugänglich. Sie sind Gegenstand des Sachbesitzes. Bloße Kenntnis des privaten Schlüssels führt dabei nicht zum einseitigen Besitzerwerb nach § 312 ABGB. Innehabung, Macht und Gewahrsame an Bitcoins setzen aber die Kenntnis des privaten Schlüssels voraus. Das bloß temporäre Unvermögen, Verfügungen auf der Blockchain zu treffen (etwa mangels Internetverbindung), führt nicht zum Besitzverlust. Nur bei einem nach der Verkehrsauffassung ausreichend intensiven Herrschaftsverlust geht auch der Besitz verloren: Jedenfalls bei Verlust des privaten Schlüssels; beim Stranden auf der einsamen Insel wohl nur dann, wenn keine vernünftige Aussicht auf Rettung besteht.

Die Frage nach der Übertragung von Besitz an sonstigen unkörperlichen Sachen wie Bitcoins wird wegen des sachlichen Zusammenhangs mit einem möglichen Eigentumserwerb weiter unten behandelt.

3.2. Anwendung der Bestimmungen über das Eigentum ieS auf digitale Assets

Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigentum (§ 353 ABGB). Gegenstand des Eigentumsrechts sind demnach grds sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen. Nach der ganz hA soll sich aus zahlreichen Einzelbestimmungen ableiten lassen, dass die Regeln des ABGB über das Eigentumsrecht ebenso wie die sonstigen sachenrechtlichen Normen auf Rechte (unkörperliche Sachen) nicht voll anwendbar sind.30 Es wird daher zwischen dem Eigentumsrecht ieS und dem iwS (der Rechtszuständigkeit) unterschieden, wobei Gegenstand des Eigentumsrechts ieS nur körperliche Sachen sein sollen.31 Der Grund dafür ist ebenfalls in der notwendigen Sachherrschaft zu erblicken, die wohl vor dem Aufkommen von Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets nur bei körperlichen Sachen vorstellbar war. Die Frage der Eigentumsfähigkeit digitaler Assets ist daher genauso wie die Frage nach der Anwendung der Besitzregeln ganz zentral mit den beiden Elementen der Vertrauenswürdigkeit der Blockchain verknüpft. Wir sind es von körperlichen Sachen gewöhnt, dass sie einer Person zuordenbar sind. Die Unveränderlichkeit der Transaktionshistorie und die Notwendigkeit, den privaten Schlüssel für eine Weiterübertragung zu kennen, erlauben diese Zuordnung wohl erstmals auch bei unkörperlichen Sachen, die keine Rechte sind.

3.2.1. Aktueller Meinungsstand

In der einschlägigen Lit wurde die Frage nach der Eigentumsfähigkeit von Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets bereits behandelt. Konsens besteht zumindest darüber, dass Bitcoins dem Eigentumsrecht iwS zugänglich sind.32

Fleißner 33 bejaht darüber hinaus die Möglichkeit eines Eigentumserwerbs ieS. Sie hebt hervor, dass der Eigentumsbegriff nach dem Wortlaut des § 353 ABGB gerade nicht auf körperliche Sachen beschränkt ist. Eine körperliche Übergabe von Hand zu Hand müsse aber ausscheiden, da diese Übergabeform bei einer unkörperlichen Sache grds nicht möglich sei. Es komme nach Fleißner daher nur eine Übergabe durch Zeichen oder durch Erklärung als Modus in Betracht. Entweder müssten die Bitcoin-Einheiten direkt im Bitcoin-System übertragen werden oder der jeweilige private Schlüssel müsse dem Erwerber bekannt gegeben werden, wobei sichergestellt werden müsse, dass weder der Übergeber selbst noch ein Dritter nach Übergabe noch Kenntnis über den privaten Schlüssel habe.

Vonkilch/Knoll 34 setzen sich ua mit der Frage der Notwendigkeit eines besonderen Übertragungsaktes bei Bitcoins auseinander. Dem Grundfall der körperlichen Übergabe in der analogen Welt stehe in der digitalen Welt die Übertragung innerhalb des Bitcoin-Systems gegenüber. Die Autoren weisen auf Ausnahmen vom Traditionsprinzip hin, wonach die Übergabe durch Erklärung auch bei Bitcoins analog § 428 ABGB anzuerkennen sei. Sie führen weiters ins Treffen, dass die sachenrechtlichen Vorschriften des ABGB weitgehend auf körperliche, tatsächlich beherrschbare Gegenstände zugeschnitten seien; sohin könne nur unter Zugrundelegung der maßgeblichen Wertungen der einzelnen sachenrechtlichen Norm entschieden werden, ob diese ausnahmsweise auf Bitcoins anwendbar sind.

Aigner 35 plädiert, anknüpfend an § 354 ABGB, für eine analoge Anwendung der sachenrechtlichen Bestimmungen auf alle digitalen Assets. Sie sollen nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden, wobei Aigner für eine digitale Übertragung (auf der Blockchain) die Besitzanweisung gem § 428 ABGB und für die Übergabe einer physischen Wallet die Übergabe per Zeichen gem § 427 ABGB vorschlägt. IZm § 428 ABGB weist Aigner darauf hin, dass nicht nur eine einzige Person angewiesen würde; dies sei unproblematisch, da eben sämtliche am Blockchain-Netzwerk teilnehmenden Nodes (Knotenpunkte, Miner) auf einmal angewiesen würden.

Diwok/Gritsch 36 weisen auf die sich aus dem Verständnis von Bitcoins als unkörperliche Sachen ergebenden Probleme beim Eigentumserwerb hin. Einerseits scheine der derivative Eigen-


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tumserwerb auf den ersten Blick, in Ermangelung der Einhaltung der sachenrechtlichen Traditionsregeln, schwierig, konkret bei der Besitzverschaffung gem § 426 ABGB. Andererseits komme eine Übertragung nach den Grundsätzen des Zessionsrechts ebenfalls nicht infrage, weil Bitcoins keine Forderung innewohne und daher die Grundsätze der Abtretung gem §§ 1393 ff ABGB nicht anwendbar seien.

3.2.2 Eigene Ansicht

Bitcoins liegt kein relatives Recht zugrunde. Damit zählen sie zur Kategorie der sonstigen unkörperlichen Sachen nach § 292 ABGB, wie etwa Strahlung oder Schallwellen. Aufgrund ihrer besonderen Beherrschbarkeit weisen Bitcoins und vergleichbare digitale Assets einen ausgeprägten quasi-körperlichen Charakter auf. Es ist deshalb Fleißner zuzustimmen, dass an Bitcoins trotz ihrer Unkörperlichkeit wohl durchaus Eigentum ieS erworben werden kann. Vonkilch/Knoll 37 weisen zwar zutreffend darauf hin, dass die sachenrechtlichen Vorschriften des ABGB auf tatsächlich beherrschbare Gegenstände zugeschnitten sind; wie oben herausgearbeitet wurde, stehen Bitcoins und vergleichbare digitale Assets aber im Hinblick auf ihre Beherrschbarkeit körperlichen Sachen in nichts nach. Dass die meisten sachenrechtlichen Bestimmungen auf die tatsächliche Beherrschbarkeit abstellen,38 schadet also nicht, sondern dient ganz im Gegenteil als Argument für die Anwendbarkeit der eigentumsrechtlichen Bestimmungen auch auf Bitcoins und vergleichbare digitale Assets. Insofern ist die hA zu modifizieren: Die meisten sachenrechtlichen Bestimmungen stellen auf die tatsächliche Beherrschbarkeit ab und gelten daher für körperliche Sachen oder auf vergleichbare Weise beherrschbare sonstige unkörperliche Sachen.

Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass nicht jedes digitale Asset auf gleiche Weise beherrschbar ist. Kann über ein bestimmtes digitales Asset nicht das notwendige Mindestmaß an Sachherrschaft ausgeübt werden, so gelten die hier angestellten Überlegungen freilich nicht. Kleine Blockchains, deren Transaktionshistorien mit heute verfügbaren technischen Mitteln manipuliert werden können, aber auch Token, deren Programmierung Dritten Eingriffe in die Herrschaftsposition erlaubt, sind damit je nach Ausprägung womöglich nicht geeignet, Eigentumspositionen zu vermitteln. Ist eine wirtschaftliche Zuordnung eines digitalen Assets zu einer Person nicht möglich, so weist es möglicherweise nicht das notwendige Mindestmaß an Beherrschbarkeit auf, das dafür erforderlich ist. Ob über ein bestimmtes digitales Asset ausreichend Herrschaft ausgeübt werden kann, ist also eine Vorfrage, um zu entscheiden, ob dieses digitale Asset den eigentumsrechtlichen Bestimmungen zugänglich ist. Bei Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets ist diese Vorfrage zu bejahen.

Bei der Anwendung der eigentumsrechtlichen Normen wurde va die Frage der wirksamen Übertragung als problematisch identifiziert.39 Den Grundfall der Übergabe beweglicher Sachen - zu denen auch Bitcoins zählen40 - bildet dabei die körperliche Übergabe von Hand zu Hand (§ 426 ABGB). Unter körperlicher Übergabe versteht man die Verschaffung der tatsächlichen Gewahrsame zugunsten des Übernehmers. 41 Die Sache wird in eine Lage gebracht, durch die sie sich tatsächlich oder doch nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Erwerbers befindet.42 Entscheidend ist die Möglichkeit der ausschließlichen Einwirkung, nicht unbedingt das tatsächliche Berühren der Sache und ebenso wenig die Ortsveränderung.43 Von Hand zu Hand ist also nicht wörtlich zu nehmen. Es kommt auf die Herstellung eines Naheverhältnisses an, das nach der Verkehrsauffassung ausreicht, um die Gewahrsame des Erwerbers zu signalisieren.44 Auch wenn das Gesetz von einer körperlichen Übergabe spricht, ist damit nicht notwendigerweise eine Einschränkung auf körperliche Sachen verbunden. Auch unkörperliche Sachen können von Hand zu Hand "körperlich" übergeben werden, wenn sie auf vergleichbare Weise wie körperliche Sachen beherrschbar sind. Insofern ist entgegen Fleißner eine Übergabe von Hand zu Hand nach § 426 ABGB möglich.

Wie oben herausgearbeitet wurde, weisen Bitcoins einen in hohem Grad quasi-körperlichen Charakter auf. Sie können trotz ihrer Unkörperlichkeit auf bislang nicht gekannte Weise beherrscht werden. Besitz (Innehabung, Herrschaft) hat, wer den zu den jeweiligen Bitcoins zugehörigen privaten Schlüssels kennt. Die Übertragung auf der Blockchain führt daher zur Besitzverschaffung von Hand zu Hand nach § 426 ABGB, wenn sie auf eine Adresse erfolgt, deren zugehöriger privater Schlüssel dem Erwerber bekannt ist. Nach der Verkehrsauffassung - not your keys, not your coins - ist eben die Kenntnis des dazugehörigen privaten Schlüssels maßgeblich. Auch hier zeigt sich, dass es letztlich die Vertrauenswürdigkeit der Technologie ist, die eine im Vergleich zu anderen unkörperlichen Sachen besondere Stellung rechtfertigt.

Bei solchen beweglichen Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche Übergabe zulassen, kommt weiters die Übergabe durch Zeichen in Betracht (§ 427 ABGB). Die Übergabe durch Zeichen ersetzt aber nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die körperliche Übergabe, ist also insofern subsidiär.45 Ein Fall der Übergabe durch Zeichen ist wohl darin zu erblicken, dass der Übergeber dem Übernehmer den privaten Schlüssel zu den fraglichen Bitcoins überlässt, etwa im Fall der Übergabe einer physischen Wallet. Bei der physischen Wallet ist eine körperliche Übergabe der Bitcoins von Hand zu Hand (im hier diskutierten Sinn, also der Übertragung auf der Blockchain) untunlich, weil dies gerade dem Zweck der physischen Wallet


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zuwiderlaufen würde. Insofern ist also Fleißner zuzustimmen, wenn sie die Bekanntgabe des privaten Schlüssels für eine ausreichende Übergabeform erachtet.46 Ob, wie Fleißner weiter fordert, sichergestellt sein muss, dass weder der Übergeber selbst noch ein Dritter nach Übergabe weiterhin Kenntnis über den privaten Schlüssel haben, ist fraglich. Die Verschaffung von Alleinbesitz ist für eine wirksame Übergabe durch Zeichen nicht zwingend erforderlich. Möchte der Übernehmer sicherstellen, dass er Alleinbesitz erlangt, so hat er die Bitcoins eben auf eine eigene Adresse zu übertragen.

Zuletzt kann eine Sache durch Erklärung übergeben werden (§ 428 ABGB). Vonkilch/Knoll 47 ist zuzustimmen, dass die Übergabe durch Erklärung bei Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets ebenso möglich sein muss. Es wäre aber verfehlt, dem Vorschlag Aigners 48 folgend, die Übertragung auf der Blockchain als Fall der Besitzanweisung zu betrachten und damit § 428 ABGB zu unterstellen. Wie bereits herausgearbeitet wurde, handelt es sich bei Transaktionswünschen um Auslobungen;49 die Nutzer stehen mit Minern und andern Nutzern nicht in schuldrechtlicher Beziehung; es handelt sich dabei somit nicht um Besitzanweisungen.

4. Exkurs: Bitcoins sind bewegliche Sachen

Die hA betrachtet Bitcoins und vergleichbare digitale Assets als bewegliche Sachen.50 Dagegen hat Dafinger kürzlich Argumente ins Treffen geführt.51 Dafinger diskutiert zunächst § 298 ABGB, der Rechte zu den beweglichen Sachen zählt. Hier ist Dafinger zuzustimmen, wenn er eine Anwendbarkeit auf Bitcoins verneint; Bitcoins liegt eben kein relatives Recht zugrunde. Sodann setzt sich Dafinger mit § 293 ABGB auseinander, der die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen trifft. Er argumentiert, § 293 ABGB sei lediglich auf körperliche Sachen unmittelbar anwendbar. Auf Bitcoins könne die Bestimmung allenfalls analog angewendet werden. Diesfalls könne es sich bei Bitcoins jedoch nicht um bewegliche Sachen handeln, weil diese keiner Ortsveränderung iSd § 293 ABGB zugänglich seien.

Im Ergebnis ist die Ansicht Dafingers abzulehnen. Ein Analogieschluss setzt bekanntlich eine planwidrige Regelungslücke voraus; ein bestimmter Sachverhalt kann also nicht unter den äußerst möglichen Wortsinn einer Bestimmung subsumiert werden. Dafinger wendet seinen Analogieschluss aber nicht auf § 293 ABGB unmittelbar an, sondern auf das Ergebnis einer teleologischen Reduktion der Bestimmung, wonach nur körperliche Sachen unter § 293 ABGB fallen sollen. Für diese teleologische Reduktion bietet er gute Argumente, die jedoch aus einer Zeit vor Bitcoin stammen. Richtigerweise ist zunächst die teleologische Reduktion des § 293 ABGB auf körperliche Sachen aufzugeben und zu prüfen, ob der Tatbestand sodann auch Bitcoins erfasst, bevor ein Analogieschluss zulässig ist.

Dabei zeigt sich: § 293 Satz 1 ABGB ("Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich") erfasst zwanglos die Gruppe der sonstigen unkörperlichen Sachen wie Bitcoins. Das Wort "Stelle" kann nicht nur räumlich verstanden werden, sondern auch als Punkt in einem Ablauf oder Position in einer Reihenfolge.52 Wie oben dargestellt, werden Transaktionen in neuen Blöcken in der Blockchain erfasst. Es kommt somit bei der Transaktion zu einer Änderung der Reihung der verfügbaren Bitcoins. Dass es dabei nicht zur Verletzung der Substanz der Sache kommt, wird als nicht erklärungsbedürftig unterstellt. Der Vorgang der Übertragung von Bitcoins kann damit unmittelbar unter § 293 Satz 1 ABGB subsumiert werden. Den Ausschlag muss darüber hinaus auch in diesem Fall die Verkehrsauffassung geben: Wer Bitcoins an andere überträgt, für den stellt sich dieser Akt durchaus als "Versetzen von einer Stelle an eine andere" im hier diskutierten Sinn dar.

5. Exkurs II: Bitcoins im Pfandleihgewerbe

Im Zusammenhang mit der in Pkt 4. diskutierten Rechtsansicht argumentiert Dafinger weiters, Bitcoins könnten nicht Gegenstand des Pfandleihgewerbes sein.53 Dies ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen unterliegt als Kreditgeschäft der Konzessionspflicht nach dem BWG (§ 1 Abs 1 Z 3 BWG). Das BWG ist jedoch nicht auf Unternehmen anzuwenden, die das Pfandleihgewerbe betreiben (§ 3 Abs 3 Z 5 BWG). Das Pfandleihgewerbe betreibt, wer Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen vergibt (§ 155 Abs 1 GewO). Da, so die Argumentation Dafingers, ein Faustpfand an unkörperlicher Sachen nicht möglich sei, stelle die Pfandleihe mit Bitcoins ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft dar. Dieser Rechtsansicht ist aus mehrerlei Gründen nicht zu folgen. IZm dem vorliegenden Beitrag ist relevant, dass es bei der Übertragung von Bitcoins auf der Blockchain, wie oben herausgearbeitet, durchaus zu einer Übergabe von Hand zu Hand iSd § 426 ABGB kommt. An Bitcoins kann damit selbstverständlich auch ein Faustpfand begründet werden.

6. Zusammenfassung der Ergebnisse

- Vertrauenswürdigkeit iZm der Blockchain-Technologie bezeichnet zweierlei: Einerseits werden Transaktionsdaten permanent aufgezeichnet; die Transaktionshistorie ist also unveränderlich. Dem jeweiligen Aufzeichnungsstand der Blockchain kann daher vertraut werden. Andererseits ist für die Weiterübertragung die Kenntnis eines privaten Schlüssels notwendig. Jeder kann darauf vertrauen, dass nur derjenige eine Übertragung veranlassen kann, der den privaten Schlüssel kennt.

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-Aufgrund der Vertrauenswürdigkeit der Technologie weisen Bitcoins und vergleichbare digitale Assets einen in hohem Grad quasi-körperlichen Charakter auf, wie er sonst nur von körperlichen Sachen bekannt ist. Bitcoins und vergleichbare digitale Assets sind daher jedenfalls Sachen iSd § 285 ABGB.
-Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets liegen keine relativen Rechte zugrunde, sie sind auch keine körperlichen Sachen. Sie zählen damit zur Kategorie der sonstigen unkörperlichen Sachen nach § 292 ABGB.
-Bitcoins und sonstige digitale Assets sind Gegenstand des Sachbesitzes. Besitz hat, wer sich in Kenntnis des privaten Schlüssels befindet und diese potenzielle Sachherrschaft auch durch eine Übertragung auf der Blockchain aktualisieren kann.
-Die bloße Kenntnis des privaten Schlüssels führt noch nicht zum einseitigen Besitzerwerb nach § 312 ABGB. Hierfür ist eine Übertragung auf der Blockchain erforderlich.
-Das bloß temporäre Unvermögen, Verfügungen auf der Blockchain zu treffen, führt nicht zum Besitzverlust. Nur bei einem nach der Verkehrsauffassung ausreichend intensiven Herrschaftsverlust geht auch der Besitz verloren: jedenfalls bei Verlust des privaten Schlüssels.
-Der in hohem Grad quasi-körperliche Charakter von Bitcoins und vergleichbaren digitalen Assets, wie er sonst nur von körperlichen Sachen bekannt ist, führt zur Möglichkeit des Eigentumserwerbs ieS an diesen digitalen Assets.
-Unter körperlicher Übergabe von Hand zu Hand nach § 426 ABGB ist die Herstellung eines Naheverhältnisses zu verstehen, das nach der Verkehrsauffassung ausreicht, um die Gewahrsame des Erwerbers zu signalisieren. Die Bestimmung ist unmittelbar auch auf Bitcoins anwendbar. Die Übertragung auf der Blockchain führt zur Herstellung dieses Naheverhältnisses, wenn sie auf eine Adresse erfolgt, deren zugehöriger privater Schlüssel dem Erwerber bekannt ist.
1

Gesetz über Token und vertrauenswürdige Technologien Dienstleister LGBl 2019/301.


2

APA, Erneut Hackerangriff auf Börse - Bitcoin rauscht nach unten, Der Standard v 11. 6. 2018.


3

Duden28 (2020).


4

ZB Fleißner, Eigentum an unkörperlichen Sachen am Beispiel von Bitcoins, ÖJZ 2018, 56 ff; Vonkilch/Knoll, Bitcoins und das Sachenrecht des ABGB, JBl 2019, 139 ff; Aigner, Das Pfandrecht und die Blockchain, ÖBA 2019, 819 f; Völkel in Piska/Völkel (Hrsg), Blockchain rules (2019) Rz 1.1 ff.


5

Wittenberg, Blockchain für Unternehmen (2020) 84.


6

Terahash pro Sekunde.


7

Blockchain.com, Gesamte Hash-Rate, https://www.blockchain.com/de/charts/hash-rate (7. 9. 2020).


8

Völkel in Piska/Völkel, Blockchain rules (2019) Rz 1.17 f.


9

Blockchain.com, Hashrateverteilung, https://www.blockchain.com/de/pools (7. 9. 2020).


10

Kannenberg, Bösartiger Miner: 51-Prozent-Attacke und Double-Spend gegen Bitcoin Gold, Heise Online (26. 5. 2018).


11

Vonkilch/Knoll, JBl 2019, 139; Fleißner, ÖJZ 2018, 56; Aigner, ÖBA 2019, 819.


12

Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 285 Rz 5 mwN; Hofmann in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 285 Rz 3.


13

Ebenda.


14

Hofmann in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 285 Rz 1.


15

Aigner, ÖBA 2019, 819 f.


16

Völkel, Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen, ÖBA 2017, 386.


17

Völkel, Zur Bedeutung der Dezentralität von Blockchains im Privatrecht, ZFR 2019, 601.


18

Völkel, ÖBA 2017, 385.


19

Kodek in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar4 § 292 Rz 1.


20

Helmich in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.04 § 292 Rz 4; Eccher/Riss, ABGB § 292 Rz 1.


21

Eccher/Riss, ABGB § 309 Rz 1.


22

Hofmann in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 292 Rz 1.



24

Kodek in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.03 § 312 Rz 1.


25

Grüblinger in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 § 309 Rz 2.


26

Ebenda mwN; OGH 23. 5. 1984, 3 Ob 56/84; 18. 9. 1991, 1 Ob 22/91; JBl 1992, 316.


27

Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 349 Rz 1.


28

Ebenda.


29

Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 349 Rz 2.


30

Vonkilch/Knoll, JBl 2019, 139 ff.


31

Illedits in Schwimann/Neumayr (Hrsg), ABGB Taschenkommentar4 § 354 Rz 1.


32

Völkel, ÖBA 2017, 385 ff; Fleißner, ÖJZ 2018, 440 ff; Vonkilch/Knoll, JBl 2019, 139 ff; Aigner, ÖBA 2019, 816 ff.


33

Fleißner, ÖJZ 2018, 440 ff.


34

Vonkilch/Knoll, JBl 2019, 139 ff.


35

Aigner, ÖBA 2019, 816 ff.


36

Diwok/Gritsch, Bitcoin, Geldbegriffe und Zahlungsmittel, ZFR 2020, 68.


37

Vonkilch/Knoll, JBl 2019, 139 ff.


38

Hofmann in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 285 Rz 1.


39

Diwok/Gritsch, ZFR 2020, 68; Vonkilch/Knoll, JBl 2019, 142.


40

Fleißner, ÖJZ 2018, 440.


41

Eccher/Riss in KBB, ABGB6 § 426 Rz 1 mwN.


42

Klicka/Reidinger in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 § 426 Rz 1.


43

Eccher/Riss in KBB, ABGB6 § 426 Rz 1 mwN.



45

Eccher/Riss, § 427 ABGB Rz 1.


46

Fleißner, ÖJZ 2018, 440 (441).


47

Vonkilch/Knoll, JBl 2019, 139 ff.


48

Aigner, ÖBA 2019, 816 ff.


49

Völkel, ZFR 2019, 605.


50

Vgl Rz 4.


51

Dafinger, Zur (Un-)Beweglichkeit von Bitcoins, RdW 2020, 591.


52

Duden28 (2020).


53

Dafinger, Bitcoins im Pfandleihgewerbe, ecolex 2020, 241.


Artikel-Nr.
ZFR 2020/218

27.10.2020
Heft 10/2020
Autor/in
Oliver Völkel

Dr. Oliver Völkel, LL.M. ist Partner bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Sein fachlicher Schwerpunkt liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im Recht der digitalen Assets und virtuellen Währungen. Zu seinen Mandanten zählen zahlreiche namhafte in- und ausländische Unternehmen und Banken. Oliver Völkel studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und an der Columbia Law School in New York. In der Vergangenheit war er unter anderem an der Universität Wien im Bereich Strafrecht tätig sowie in namhaften international ausgerichteten Wirtschaftskanzleien.