Judikatur im Fokus

Zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Pflegschaftsgericht

Fabian Liebel

Ein Beitrag aus Anlass von OGH 25. 6. 2021, 8 Ob 120/20k

Bislang ging die hA davon aus, dass sich das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts gem § 38 Abs 2 Z 4 BWG von jenem des (vertretungsbedürftigen) Kunden ableitet. Kreditinstitute hätten dem Gericht daher nur jene Informationen zu erteilen, die sie auch dem Kunden selbst erteilen dürfen. In Anlehnung an die jüngere Rsp zum Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs nach § 38 Abs 2 Z 3 BWG geht der OGH in 8 Ob 120/10k nunmehr von einem eigenständigen - und umfangreicheren - Recht des Pflegschaftsgerichts aus. Dies wirkt sich insb in Fällen aus, in denen die Kundeneigenschaft eines Betroffen (und damit "sein" Auskunftsrecht) zweifelhaft ist. Zur inhaltlichen Reichweite des Auskunftsrechts wirft die nun vorliegende E jedoch schwierige Fragen auf, was nicht zuletzt auf Besonderheiten des Ausgangsfalles zurückzuführen ist.

1. Ausgangspunkt

Das österr Bankgeheimnis war zuletzt wieder vermehrt Gegenstand von Diskussionen in Lit1 und hg Rsp.2 Etliche der aktuellen Fragen waren dabei auf Umbrüche in der Kreditwirtschaft zurückzuführen, wie etwa die fortschreitende Digitalisierung des Bankgeschäfts,3 immer strengere aufsichtsrechtliche Anforderungen4 und die internationale Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung.5

Ausgesprochen ruhig war es hingegen um den seit 19936 bestehenden Tatbestand des § 38 Abs 2 Z 4 BWG, der die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Pflegschaftsgericht regelt. Dies zeigt sich auch daran, dass sich der OGH zuletzt vor 17 Jahren mit diesem Ausnahmetatbestand zu befassen hatte.7 Wie die aktuelle E 8 Ob 120/20k 8 zeigt, wirft das Bankgeheimnis aber auch abseits von neuen technischen und internationalen Entwicklungen schwierige Fragen auf.

2. Der Durchbrechungstatbestand des § 38 Abs 2 Z 4 BWG

2.1. Überblick

Der Hintergrund des in § 38 Abs 2 Z 4 BWG normierten Durchbrechungstatbestandes ist schnell erklärt:

Ist ein Kunde minderjährig oder - in der Diktion des 2. ErwSchG - vertretungsbedürftig, sind gesetzliche Vertreter (und Vorsorgebevollmächtigte) dazu befugt, Auskünfte vom Kreditinstitut einzuholen.9 Die Vertreter nehmen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs das Auskunftsrecht anstelle (und im Interesse) des Kunden wahr, was auch erklärt, warum sich in § 38 Abs 2 BWG kein eigener Durchbrechungstatbestand für diese Fälle findet. Die Vertreter werden aus Sicht der Bank nämlich nicht wie "Dritte" behandelt, denen gegenüber sie zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre, sondern wie der Kunde selbst.

Differenzierter ist die Situation in jenen Fällen, in denen das Pflegschaftsgericht tätig wird: Bestehen etwa Anhaltspunkte dafür, dass eine vertretene Person über "nennenswertes Vermögen" verfügt, hat das Gericht dieses gem § 133 Abs 1 AußStrG von Amts wegen zu "erforschen".10 Bei Vorliegen eines solchen Vermögens trifft das Gericht außerdem die Pflicht zur Überwachung der Vermögensverwaltung sowie zur Vermögenssicherung (Abs 1-4 leg cit). Zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben erlaubt es § 133 Abs 4 AußStrG dem Pflegschaftsgericht ausdrücklich, Auskünfte von Kreditinstituten einzuholen.11 Korrespondierend dazu durchbricht § 38 Abs 2 Z 4 BWG die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Gericht.


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Die Systematik erscheint also klar: Das AußStrG steckt den Rahmen für die Tätigkeit des Pflegschaftsgerichts ab, das BWG stellt die Zulässigkeit des Informationsflusses zwischen Kreditinstitut und Gericht sicher.

2.2. Bisherige herrschende Ansicht zum Umfang des Auskunftsrechts

Ebenso klar war nach der bisherigen hA, wie weit das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts reicht:

Zum einen judizierte der OGH in jahrzehntelanger Rsp, dass "die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht jedenfalls nicht weiter gehen kann als jene gegenüber dem Kunden selbst".12 Dem Pflegschaftsgericht seien daher Auskünfte (nur) im gleichen Umfang wie dem (hypothetisch selbst anfragenden) Kunden zu erteilen.

Dem Ansatz des OGH folgte auch die hL:13 Schon Jabornegg führte kurz nach Einführung des Durchbrechungstatbestands aus, dass es "zutreffend [sei], für die Reichweite der Durchbrechung darauf abzustellen, welche Informationen dem Kunden selbst [zu erteilen wären], wäre er nicht unter Vormundschaft gestellt oder besachwaltet".14 Auch Sommer/Hirsch schlossen sich der Ansicht des OGH an und führten aus, dass die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht nicht weiter als jene gegenüber dem Kunden selbst gehen könne, "weil das Pflegschaftsgericht die Interessen des mangels ausreichender Geschäftsfähigkeit schutzbedürftigen Kunden wahrnimmt".15

Dieser Gleichlauf der Auskunftsrechte führt auf den ersten Blick zu einer umfassenden Durchbrechung des § 38 BWG. Vor dem Kunden sind "seine" Geheimnisse nämlich naheliegender weise nicht geheim zu halten, sondern ihm sind sämtliche Auskünfte zu erteilen, die seine Geschäftsbeziehung zur Bank betreffen.16 Dieselben umfassenden Auskunftsrechte hatte nach der dargestellten hA somit auch das Pflegschaftsgericht.

Zwar sind auf den ersten Blick kaum Konstellationen denkbar, in denen sämtliche Auskünfte zur Geschäftsbeziehung nicht ausreichen könnten, um dem Pflegschaftsgericht die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Näher besehen verbleibt aber sehr wohl ein problematischer "Restbereich": Die dargestellte Ansicht wirft nämlich ua die Frage auf, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen schon die Kundeneigenschaft an sich - und damit die Grundlage für das Auskunftsrecht (auch) des Pflegschaftsgerichts - zweifelhaft wäre. Dasselbe gilt für Auskunftsanfragen, die (potenziell) in die Geheimnissphäre Dritter reichen. Genau mit diesen Problemen hatte sich nun der 8. Senat des OGH zu befassen.

3. Die Ausgangslage in der E 8 Ob 120/20k

Der E lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Beschluss trug ein Pflegschaftsgericht - gestützt auf § 133 Abs 1 und 4 AußStrG und § 38 Abs 2 Z 4 BWG - mehreren Banken die umgehende Bekanntgabe von Konten, Sparbüchern, Wertpapieren, Bausparverträgen und sonstigen Vermögenswerten eines vertretungsbedürftigen Kunden auf. Eines der kontaktierten Kreditinstitute gab daraufhin dem Gericht bekannt, dass gem seinen Aufzeichnungen der Betroffene zu drei Sparbüchern als "Eröffner" identifiziert worden sei. Weitere Auskünfte könnten jedoch erst nach näherer Spezifikation der Sparbücher durch Angabe der Sparbuchbezeichnung oder Kontrollnummer sowie Bestätigung der materiellen Berechtigung des Betroffenen erteilt werden. Mit anderen Worten: Das Kreditinstitut verlangte vom Pflegschaftsgericht also einen Nachweis darüber, dass der Betroffene hinsichtlich der Sparbücher auch wirklich Kunde der Bank ist.

Dieses Verlangen ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei den betroffenen Sparbüchern um sog Kleinbetragsparbücher iSd § 31 Abs 3 BWG handelte. Das sind Sparurkunden, die einen Guthabensstand von weniger als 15.000 € aufweisen und nicht auf den Namen eines nach den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten (auch als "Typ-1-Sparbücher" bezeichnet).17 Sie werden wertpapierrechtlich als Inhaberpapiere qualifiziert und die Forderungen daraus können daher durch bloße Übergabe der Urkunde an andere Personen übertragen werden, ohne dass das Kreditinstitut davon verständigt und der "neue Kunde" zwingend bekannt gegeben werden müsste.18 Es sind also Fälle denkbar, in denen eine Person als "Eröffner" bei der Bank identifiziert ist, diese aber längst nicht mehr wirklich Berechtigte der Sparurkunde ist.

Daraus folgt: Der Nachweis der Kundeneigenschaft bedarf der Vorlage der Sparurkunde oder eines (die Urkunde ersetzenden) Gerichtsbeschlusses iSd § 13 KraftloserklärungsG.19 Daher sind auch Auskünfte über den Guthabensstand und die Geschäftsbeziehung ("innere Kontodaten") "nur demjenigen zu erteilen, der als Verfügungsberechtigter (und damit Kunde) das Sparbuch innehat".20 Kurz gesagt: Ohne Nachweis der Kundeneigenschaft durch Vorlage geeigneter Urkunden keine Auskunftserteilung.

Diese wertpapierrechtliche Ausgangslage wirkt auf den ersten Blick besonders streng und lässt sich - wie Spitzer 21 be-


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merkt - wohl nur historisch erklären.22 Immerhin handelt es sich bei Kleinbetragssparbüchern doch um die "abgespeckte" Version anonymer Sparbücher, die in Ö mit Blick auf europäische Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abgeschafft werden mussten.23 Damit war in der E 8 Ob 120/20k aber die Frage eröffnet, ob das Kreditinstitut dem Pflegschaftsgericht Auskünfte hinsichtlich der Sparbücher erteilen durfte, obwohl der Nachweis der Kundeneigenschaft (mangels Vorlage der Sparurkunden) nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte. Unter Verweis auf die bisherige hA zum "vom Kunden abgeleiteten" Auskunftsrecht des Gerichts nach § 38 Abs 2 Z 4 BWG lehnte das Kreditinstitut letztlich die Erteilung jeglicher Informationen ab, nämlich hinsichtlich von Guthabensständen, einzelnen Abhebungen und selbst hinsichtlich der einzelnen Sparbuchnummern.

Anstatt an der bisherigen hA festzuhalten, blickte der OGH bei der Beantwortung dieser Frage aber auf seine Rsp zu § 38 Abs 2 Z 3 BWG, wo sich jüngst nahezu idente Fragen stellten:

4. Durchbrechung gegenüber dem Gerichtskommissär

Die Bestimmung des § 38 Abs 2 Z 3 BWG sieht die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren vor.24 Stirbt ein Bankkunde, ist es Aufgabe des Gerichtskommissärs, alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für das Verlassenschaftsverfahren zu erheben, wozu ua die Erstellung eines Inventars und die Prüfung der Verlassenschaftszugehörigkeit von Vermögenswerten zählt.25 Zu diesem Zweck ist das Bankgeheimnis gem § 38 Abs 2 Z 3 BWG gegenüber dem Gerichtskommissär durchbrochen.

Auch zu dieser Bestimmung vertraten ältere Rsp und Lehre die Ansicht, dass das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs "nur" jenes des verstorbenen Kunden substituiere. Dementsprechend waren dem Gerichtskommissär nur jene Auskünfte zu erteilen, die auch dem verstorbenen Kunden erteilt werden dürfen.26

Nach neuerer Rsp und Lehre beruht das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs aber auf einem eigenen, aus § 38 Abs 2 Z 3 BWG iVm § 145a AußStrG abgeleiteten Recht.27 In der E 2 Ob 183/15y fasste der OGH die mittlerweile hA pointiert zusammen: Der Durchbrechungstatbestand schließe "die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grds aus".

Dieser Ansatz überzeugt zu § 38 Abs 2 Z 3 BWG schon deshalb, weil - wie ua Spitzer ausführt - der Gerichtskommissär nicht als Vertreter des verstorbenen Kunden einschreitet, sondern ihn eine "umfassende Interessenwahrungspflicht" gegenüber sämtlichen Personen trifft, die Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend machen können (etwa Pflichtteilsberechtigte, Verlassenschaftsgläubiger, Vermächtnisnehmer).28 Das "eigene" Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs besteht daher in jenem Ausmaß, das zur Erfüllung seiner gesetzlich normierten Aufgaben erforderlich ist (zB zur Feststellung der Verlassenschaftszugehörigkeit von Vermögenswerten).29 Wie Riss formuliert, tritt dabei das Interesse am Schutz von Kundeninformationen hinter "das Interesse an der Wahrheitsermittlung im Abhandlungsverfahren" zurück.30

Genau aus diesem Grund stellte der OGH jüngst klar, dass Banken in der Verlassenschaftsabhandlung auch Auskünfte über Kleinbetragssparbücher zu erteilen haben, selbst wenn diese nicht mehr auffindbar sind und damit die Kundeneigenschaft des Verstorbenen im Todeszeitpunkt nicht gewiss ist.31 Ohne entsprechende Informationsgrundlage sei dem Gerichtskommissär eine Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nämlich nicht möglich.

5. Übertragbarkeit der Argumente auf das Pflegschaftsgericht

5.1. Auch Pflegschaftsgericht hat "eigenes" Auskunftsrecht

Vor diesem Hintergrund gelangte der OGH in der E 8 Ob 120/20k zu der Auffassung, dass an der bisherigen Rsp zu § 38 Abs 2 Z 4 BWG "nicht festgehalten" werden könne, sondern der Gedanke eines eigenständigen Auskunftsanspruchs auch hier gelten müsse.32 Das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts gehe über jenes des Kunden (bzw Erwachsenenvertreters) hinaus. Diese "Wende" des OGH verdient Zustimmung:

Der Ansatz, das Auskunftsrecht des Gerichts an jenes des Kunden zu koppeln, wäre dann überzeugend, wenn das Gericht - ähnlich wie die (gesetzlichen) Vertreter - anstelle des Kunden einschreiten würde. Ebenso wie der Gerichtskommissär erfüllt


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aber auch das Pflegschaftsgericht eigene, gesetzlich normierte Pflichten: Wie bereits erwähnt (Abschnitt 2.1.), trifft das Gericht gem § 133 Abs 1 AußStrG die Pflicht zur amtswegigen Vermögenserforschung, wenn Anhaltspunkte für das Bestehen nennenswerten Vermögens vorliegen. Ebenso hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens zu überwachen, um "eine Gefährdung des Wohles der vertretenen Person hintanzuhalten" (Abs 1 leg cit). Gerade Letzteres bestätigt zwar, dass - wie ua Sommer/Hirsch betonen - das Pflegschaftsgericht im Interesse des Kunden zu handeln hat.33 Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass das Pflegschaftsgericht als eigenständige, von der (Rechts-)Position des Kunden unabhängige und übergeordnete Kontrollinstanz tätig wird. Schon dies spricht dafür, mit dem OGH von "weiter gehende[n] Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts" auszugehen (ErwGr 33). Die spezielle Rolle des Gerichts zeigt sich auch daran, dass das Gericht überhaupt nur in besonders gravierenden Situationen tätig werden darf: Seine Verpflichtung zur Vermögenserforschung ist nämlich gegenüber jener des Erwachsenenvertreters (§ 259 Abs 2 ABGB) nachrangig und greift nur, "wenn und soweit [der Vertreter] dazu nicht in der Lage ist".34 Auch die in § 133 Abs 3 AußStrG normierte Pflicht zur Vermögensverwaltung besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur dann, "wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist". All das steht weiters im Einklang mit der in § 21 Abs 1 ABGB verankerten Grundwertung, wonach Minderjährige und sonst vertretungsbedürftige Personen "unter dem besonderen Schutz der Gesetze" stehen.

Zweck von § 38 Abs 2 Z 4 BWG kann daher insg nur sein, dem Pflegschaftsgericht jene Informationen an die Hand zu geben, die es bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Überzeugender als der bisher angenommene Gleichlauf der Auskunftsrechte ist es somit, wenn der OGH auch in § 38 Abs 2 Z 4 BWG eine eigene Rechtsgrundlage für das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts erblickt, das "sämtliche für die Erfüllung der in § 133 AußStrG genannten Aufgaben erforderlichen Informationen (ds die Erforschung des Vermögens, die Überwachung der Verwaltungstätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der vertretenen Person und die Sicherung des Vermögens)" umfasst

Dieser Ansatz führte in der E 8 Ob 120/20k dazu, dass der Auskunftsanspruch des Pflegschaftsgerichts nicht deshalb an § 38 BWG scheiterte, weil die Kundeneigenschaft des Betroffenen (und damit sein Auskunftsrecht) aufgrund einer nicht auffindbaren Sparurkunde zweifelhaft war. Selbst wenn man aus wertpapierrechtlicher Sicht dem (hypothetisch) anfragenden Betroffenen in dieser Situation Auskünfte über Kontoinformationen zu verweigern hätte, steht dies dem eigenständigen - also gerade nicht vom Betroffenen abgeleiteten - Auskunftsanspruch des Pflegschaftsgerichts gem § 38 Abs 2 Z 4 BWG iVm § 133 AußStrG nicht entgegen.35

5.2. Inhaltliche Reichweite des Auskunftsanspruchs

Steht fest, dass dem Pflegschaftsgericht Auskünfte zu erteilen sind, stellt sich jedoch in einem nächsten Schritt die Frage, wie weit das Auskunftsrecht inhaltlich reicht. Auch hier bietet sich zunächst ein Blick auf das Recht des Gerichtskommissärs an:

5.2.1. Grundlagen

Dort geht man - wie bereits angedeutet (Abschnitt 4.) - von weitreichenden Auskunftsrechten aus, sodass etwa Auskünfte über Kontostände und Kontobewegungen vor und nach dem Tod zu erteilen sind.36 Außerdem können Auskünfte auch nicht mit dem Hinweis auf etwaige Geheimhaltungsansprüche Dritter verweigert werden: War ein verstorbener Kunde etwa (nur) Kontomitinhaber und würde eine Auskunftserteilung auch die Weitergabe von Informationen der übrigen Kontomitinhaber mit sich bringen (und damit in deren Geheimnissphäre eingreifen), steht das Bankgeheimnis einer Auskunftserteilung nicht entgegen.37 Dasselbe gilt auch für den Fall, dass Informationen von Überweisungsempfängern preisgegeben werden.38 Die Auskunft der Bank hat sich aber dennoch auf jene Informationen zu beschränken, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Gerichtskommissärs (etwa die Klärung der Nachlasszugehörigkeit eines bestimmten Vermögenswerts) erforderlich sind.39

Gründe, die gegen eine Übertragung (auch) dieser Grundsätze auf das Pflegschaftsgericht sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zum einen ist daran zu erinnern, dass schon das Auskunftsrecht des Kunden, von dem das Auskunftsrecht des Gerichts bislang abgeleitet wurde, besonders weitreichend ist, da es die gesamte Geschäftsverbindung zur Bank umfasst (Abschnitt 2.2.). Dies beinhaltet naturgemäß zB Informationen zu Transaktionen und Kontoständen. Begreift man das Auskunftsrecht des Gerichts mit dem OGH - zu Recht - als eigenständiges und weiter gehendes (!) Auskunftsrecht, müssen daher auch all diese Informationen (weiterhin) vom Informationsanspruch umfasst sein. Zum anderen ist dem OGH aber auch darin zuzustimmen, dass einem Auskunftsersuchen des Gerichts nicht pauschal entgegengehalten werden kann, dass "dadurch allenfalls in Geheimnisse eines Dritten eingegriffen würde" (ErwGr 33), womit - wie beim Gerichtskommissär auch - auch Informationen zu Verfügungsempfängern und (Mit-)Verfügungsberechtigten umfasst


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sind. Immerhin spricht die Stellung des Pflegschaftsgerichts als Kontrollinstanz (Abschnitt 5.1.) dafür, auch solche Eingriffe in Geheimnisse Dritter zuzulassen.

Damit sind die abstrakten Umrisse des Auskunftsrechts klar. Die konkrete Grenze der Informationserteilung muss aber letztlich - wie auch beim Gerichtskommissär - das zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung "erforderliche" Maß im jeweiligen Einzelfall sein. Wie sich zeigen wird, bestanden in der E 8 Ob 120/20k genau in diesem Punkt Unklarheiten.

5.2.2. Anwendung in 8 Ob 120/20k

Dort verlangte das Pflegschaftsgericht mehrere Auskünfte: Zum einen sollten Sparbuchnummern und Guthabensstände übermittelt werden. Diese beiden Auskünfte bereiten noch vergleichsweise wenig Probleme und wurden vom OGH zu Recht für zulässig befunden: Geht es um die Feststellung, ob "nennenswertes Vermögen" (§ 133 AußStrG) vorliegt, erscheint der Wunsch nach Bekanntgabe des Einlagenstands nicht weiter begründungsbedürftig, sondern geradezu selbstverständlich.40 Dasselbe gilt für den Wunsch des Pflegschaftsgerichts auf Bekanntgabe der Sparbuchnummern. Auch dies scheint schon deshalb notwendig, um die Sparbücher überhaupt individualisieren und - für den Fall, dass sie doch noch "im Einflussbereich des Betroffenen aufgefunden werden" (ErwGr 6.4) - entsprechend zuordnen zu können.41 Außerdem ist zu bedenken, dass - wie der OHG ausführt (ErwGr 6.1) - selbst dem letztidentifizierten Kunden (im vorliegenden Fall dem Betroffenen) zumindest die Nummern der abhandengekommenen Urkunden zu nennen wären, weil diese für die Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens unerlässlich sind (§ 5 Abs 2 Z 2 KEG). Damit wären die Sparbuchnummern dem Pflegschaftsgericht aber sogar nach bisheriger (strengerer) hA mitzuteilen gewesen und es hätte das "eigene" Auskunftsrecht der Bank dafür gar nicht gebraucht. Weshalb die Bank (sogar) diese Auskunft verweigerte, ist daher nicht nachvollziehbar.

Zum anderen verlangte das Pflegschaftsgericht aber noch Auskünfte zu Kontobewegungen und darüber, "welche dritte Person über ein allfälliges Guthaben verfügungsberechtigt ist". Ab hier wird es "knifflig": Ob das Gericht auch Informationen zur Identität möglicher Abheber verlangte, geht aus der E nicht zweifelsfrei hervor. Klar ist auch nicht, warum das Gericht Informationen über die Identität dritter Verfügungsberechtigter benötigte.

Vor diesem (unklaren) Hintergrund bejahte der 8. Senat zwar die Pflicht der Bank, dem Gericht bekannt zu geben, "ob es nach der Eröffnung Kontobewegungen gegeben hat". Die Identität der Abheber sollte aber offenbar nicht preisgegeben werden (zumindest wird dies nicht ausdrücklich erwähnt).42 Außerdem lehnte der OGH die vom Gericht begehrte Information zu etwaigen dritten Verfügungsberechtigten ab: Der Beschluss der Vorinstanzen (die dem Auskunftsbegehren noch stattgaben) würde nämlich jegliche Begründung vermissen lassen, warum die namentliche Kenntnis eines allfälligen dritten Verfügungsberechtigten für die Erforschung des Vermögens des Betroffenen bzw dessen Sicherung notwendig sein soll.

All dies lässt den unbefangenen Leser der E leicht ratlos zurück. Licht ins Dunkel bringt jedoch Spitzer, der unter Berufung auf den Rechtsbeistand des Betroffenen im gegenständlichen Verfahren ausführt, dass hinsichtlich der verlorenen Sparbücher der Verdacht von Malversationen im Raum stand. Dem sollte mithilfe der Informationen über Kontostände sowie Ein- und Auszahlungen nachgespürt werden.43

Es ist erst diese Hintergrundinformation, die den Ausgangsfall und die Beweggründe des Pflegschaftsgerichts verständlich macht. Sollte das Pflegschaftsgericht diese entscheidende Begründung im Verfahren nicht "mitgeliefert" haben, wäre dies besonders unglücklich. Dies würde allerdings die Formulierung des OGH erklären, wonach die Auskünfte zu etwaigen Dritten nur "auf derzeitiger Sachverhaltsgrundlage" abzulehnen seien (ErwGr 6.3). Zumindest bei erweiterter Kenntnis des Sachverhalts wäre der Umfang des Auskunftsrechts aber wohl noch weiter zu ziehen gewesen:

So erschiene das Bedürfnis des Gerichts nach namentlicher Kenntnis der Abheber und etwaigen Verfügungsberechtigten besonders nachvollziehbar. Wie sonst sollten sich die (korrekte) Vermögensgebarung nachvollziehen und etwaige Malversationen aufdecken lassen? Anhand bloß "nackter" Zahlen ist dies schwer vorstellbar. Auch zum Gerichtskommissär lässt der OGH daher vergleichbare Auskünfte zu (Abschnitt 5.2.1.) und selbst in der vorliegenden E führt der 8. Senat aus, dass einer Auskunft zu Transaktionen ein Eingriff in Geheimnisse Dritter nicht entgegensteht (ErwGr 6.2). Darüber hinaus fällt all dies in den gesetzlichen Pflichtenbereich des Gerichts, betrifft dies doch zweifellos die Erforschung des Vermögens und die Überwachung der Vermögensgebarung (Abschnitt 5.1.). Will man dem Pflegschaftsgericht die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichen, wären daher auch solche Informationen über Dritte zu erteilen.

Dagegen spräche auch nicht das vom OGH am Ende der E genannte Argument, wonach etwaige dritte Verfügungsberechtigte dem Kunden ohnehin im Rahmen eines Kraftloserklärungsverfahrens bekannt würden, weshalb dieser sodann den streitigen Rechtsweg einschlagen könne (ErwGr 6.3). Weshalb dieser Umstand einer Auskunft an das Gericht entgegenstehen soll, dessen Recht in derselben E feinsäuberlich von jenem des Kunden losgelöst wurde, ist nicht einsichtig. Außerdem wäre ein solches Verfahren "weder erforderlich noch zulässig, wenn die Sparurkunde bei einem nun von der Bank aufgedeckten Dritten, dem sie (unwirksam) übertragen wurde, gefunden würde. Die Berechtigung wäre dann unmittelbar durch Klage auf Herausgabe geltend zu machen, eine Kraftloserklärung wäre in solchen Fällen nicht statthaft."44


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6. Fazit

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass in 8 Ob 120/20k die Voraussetzungen für eine "glasklare" Leitentscheidung zu § 38 Abs 2 Z 4 BWG nur bedingt vorlagen: Das liegt einerseits an der (historisch) komplizierten wertpapierrechtlichen Ausgangslage bei Kleinbetragssparbüchern. Andererseits ist der Sachverhalt, soweit er überhaupt aus der E hervorgeht, ebenso unübersichtlich.

Dennoch lassen sich aus der E wichtige Erkenntnisse gewinnen: Zum einen ist dem OGH darin zuzustimmen, dass überzeugende Gründe für ein eigenständiges Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts nach § 38 Abs 2 Z 4 BWG sprechen. Das Gericht erfüllt eigene gesetzliche Aufgaben, weshalb ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen sind, die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Davon sind nicht nur Informationen über Kontobewegungen und Kontostände erfasst, sondern Auskünfte können auch nicht bloß deshalb verweigert werden, weil dadurch allenfalls in Geheimnisse eines Dritten eingegriffen würde. Der Umfang des Auskunftsrechts hängt letztlich aber vom Einzelfall ab.

1

Zum aktuellen Stand s Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 2/1 ff; Liebel, Das zivilrechtliche Bankgeheimnis (2019) 37 ff.



3

Vgl etwa Liebel/Spitzer, Bankgeheimnis und Onlinegeschäft, ÖBA 2017, 376.


4

Vgl zum Bankgeheimnis und Outsourcing: Schütz/Waldherr, Die Auslagerung bankgeschäftlicher Tätigkeiten aus bankaufsichtsrechtlicher Sicht (Outsourcing), ÖBA 2007, 138; iZm Eigenmittelanforderungen und der Abtretung von Kreditforderungen: Liebel, Bankgeheimnis 99 ff.


5

Vgl dazu Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 2/118 ff mwN. Günther/Jergitsch, Aktuelle Rechtsfragen zum österreichischen Bankgeheimnis und dem internationalen Informationsaustausch in Steuersachen, ÖBA 2016, 106.


6

BGBl 1993/917; dazu Jabornegg, Neues zum Bankgeheimnis, ÖBA 1997, 663.


7

OGH 7 Ob 100/03m; vgl aber LG St. Pölten 28. 5. 2014, 23 R 223/14p.


8

Abgedruckt in diesem Heft ZFR 2022/36, 67.


9

Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 2/46 und 139, jeweils mwN; vgl auch Götsch/Knoll, Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz aus Sicht der Bankenpraxis, ÖBA 2017 298.


10

Vgl dazu Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 133 Rz 19 ff; Täubel-Weinreich in Schneider/Verweijen, AußStrG § 133 Rz 1 ff; Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 2/139.


11

Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 133 Rz 41.



13

Vgl etwa Jabornegg, ÖBA 1997, 663 (665); Sommer/Hirsch in Dellinger, BWG § 38 Rz 255; mit Hinweis auf die hA auch Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 2/46.


14

Jabornegg, ÖBA 1997, 663 (665).


15

Sommer/Hirsch in Dellinger, BWG § 38 Rz 255.


16

Vgl nur Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 2/44; OGH 7 Ob 610/95.


17

Vgl Trinkl in Dellinger, BWG § 31 Rz 19 mwN; OGH 4 Ob 170/11w.


18

OGH 4 Ob 170/11w; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, BVR2 II Rz 3/27; Roth, ÖBA 2001, 295 (302); Riss, ÖBA 2011, 166 (169); Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 1/135.


19

Vgl nur Riss, ÖBA 2011, 166 (169).


20

Trinkl in Dellinger, BWG § 31 Rz 78; Roth, ÖBA 2001, 295 (297); OGH 7 Ob 610/95. Demgegenüber handelt es sich bei "Großbetragssparbüchern" (§ 31 Abs 1 BWG) um Sparkurkunden, die einen Guthabensstand von über 15.000 € aufweisen und - anders als Kleinbetragssparbücher - zwingend auf den auf den Namen des gem FM-GwG identifizierten Kunden lauten müssen. Auch Auszahlungen dürfen hier gem § 32 Abs 4 Z 2 BWG nur an den identifizierten Kunden erfolgen; vgl dazu Harrich in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4 § 32 Rz 19; OGH 5 Ob 20/15z.


21

Spitzer, Sparbücher und Pflegschaftsgericht, NZ 2022 (in Druck).


22

Tatsächlich ist aus zivilrechtlicher Sicht durchaus zu hinterfragen, warum - nach wohl hA - ein Kunde, der einem Kreditinstitut namentlich als Eröffner eines Sparbuchs bekannt ist, im Falle des Verlustes (oder Diebstahls) der Urkunde erst nach dem Durchlaufen eines monatelangen (!) Kraftloserklärungsverfahrens Auskünfte über Kontodaten erhalten sollte; vgl dazu Trinkl in Dellinger, BWG § 31 Rz 69 mwN.


23

Vgl Nitsche, Sparbuch: Anonymität und Wertpapiercharakter, ÖBA 2000, 1055.


24

S dazu schon ausf Liebel, Zum Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs bei Kleinbetragssparbüchern. Anmerkung zu 6 Ob 13/21m und 2 Ob 101/20x, ÖBA 2021, 572.


25

Dazu ausf Schatzl/Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 145 Rz 2 ff mwN.


26

S etwa die E zu RIS-Justiz RS0111076; statt vieler Jabornegg/Strasser/Floretta, Bankgeheimnis 127.


27

OGH 2 Ob 113/17g; 2 Ob 183/15y; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 145a Rz 8 mwN; Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 2/131.


28

Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 2/131; vgl auch Liebel, ÖBA 2021, 572.


29

Liebel, ÖBA 2021, 572; Spitzer in Bollenberger/Oppitz, BVR3 I Rz 2/131; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 145a Rz 8 mwN.


30

Riss, ÖBA 2011, 166 (177).


31

OGH 2 Ob 101/20x; dazu Liebel, ÖBA 2021, 572.


32

ErwGr 32 der E.


33

Sommer/Hirsch in Dellinger, BWG § 38 Rz 255.


34

ErwGr 33 unter Hinweis auf Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 259 ABGB Rz 14.


35

Wie Parapatits (Kleinbetragssparbücher - Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Sachwalterschaftsgericht, iFamZ 2014, 256 [257]) in diesem Zusammenhang hervorhob, würde die gegenteilige Ansicht auch dazu führen, dass "dem Sachwalter und dem Sachwalterschaftsgericht die Hände gebunden [wären], obwohl unstrittig feststeht, dass der Betroffene in der Vergangenheit Sparbücher bei dieser Bank eröffnet hat, und unklar ist, wo diese verblieben sind".


36

Vgl dazu Spitzer in BVR3 I Rz 2/136 mwN.


37

Dazu ausf Riss, ÖBA 2011, 166 (172); Spitzer in BVR3 I Rz 2/132.



39

OGH 2 Ob 183/15y unter Anschluss an Apathy in BVR2 I Rz 2/113.


40

Außerdem kann - wie Spitzer (NZ 2022, in Druck) hervorhebt - der Einlagenstand auch mit Blick auf das Kraftloserklärungsverfahren eine Rolle spielen.


41

Vgl Spitzer, NZ 2022 (in Druck).


42

So auch Spitzer, NZ 2022 (in Druck).


43

Vgl Spitzer, NZ 2022 (in Druck).


44

Spitzer, NZ 2022 (in Druck); OGH 8 Ob 206/02f; RIS-Justiz RS0087826.


Artikel-Nr.
ZFR 2022/35

25.02.2022
Heft 2/2022
Autor/in
Fabian Liebel

Dr. Fabian Liebel, LL.M, (WU) ist Associate bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte und Lehrbeauftragter am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien.

(Wichtige) Publikationen:
Das zivilrechtliche Bankgeheimnis (2019); Kommentierung der §§ 983–1001 ABGB in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5. Auflage (gemeinsam mit Stefan Perner); Die gesetzliche Stundung von Kreditraten nach dem 2. COVID-19-JustizbegleitG, ZFR 2020, 216 (gemeinsam mit Markus Kellner); Zum Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs bei Kleinbetragssparbüchern. Anmerkung zu 6 Ob 13/21m und 2 Ob 101/20x, ÖBA 2021, 572; Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Vorliegen mehrerer Aufklärungspflichtverletzungen, ÖBA 2017, 403.