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Der vorliegende Beitrag widmet sich den Bestimmungen des neu geschaffenen 1. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG1) im Zusammenhang mit Fristen in bürgerlichen Rechtssachen.
Mit dem 2. COVID-19 Gesetz2 wurden auch Regelungen im Hinblick auf zivil(verfahrens)rechtliche Fristen vorgesehen. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesen Bestimmungen im 1. COVID-19-JuBG, wobei neben einem kurzen Überblick über die Fristenregelungen auch ausgewählte Fragestellungen und bereits lokalisierte Problembereiche besprochen werden.3
Nach § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG werden in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren; neuerdings jedoch nicht Insolvenzverfahren5) alle verfahrensrechtlichen Fristen, mit Ausnahme jener in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme (zB Unterbringungsverfahren) sowie Leistungsfristen6 - vorerst 7 - bis 30. 4. 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. 5. 2020 neu zu laufen. 8
Nach dem Bericht des Budgetausschusses sind von dieser Regelung alle verfahrensrechtlichen Fristen, also sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen erfasst, die am 22. 3. 20209 noch nicht abgelaufen waren bzw deren fristauslösendes Ereignis nach diesem Datum liegt. Wie sich aus dem Bericht des Budgetausschusses weiters ergibt, wurde für diese Fristen bewusst eine "Unterbrechung", also der gänzliche Neubeginn nach Wegfall des hindernden Ereignisses, gewählt.10
Als Ausnahme von dieser Grundregel sieht § 1 Abs 2 1. COVID-19-JuBG die Möglichkeit vor, dass eine Frist nicht bis 30. 4. 2020, sondern nur bis zu einem vom Gericht festzusetzenden früheren Zeitpunkt unterbrochen wird.11 Das Gericht muss dies mit (unanfechtbarem) Beschluss aussprechen und gleichzeitig eine neue, angemessene Frist ansetzen. Die Länge dieser Frist liegt somit im richterlichen Ermessen; diese kann daher grundsätzlich auch kürzer sein als die ursprünglich vorgesehene.12
Wie bereits ausgeführt, sind Leistungsfristen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG explizit ausgenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach Ablauf dieser Frist bei Nichtzahlung der Forderung gegen den Verpflichteten sofort Exekution geführt werden kann. Diese Frage hängt vielmehr davon ab, ob gegen die jeweilige Entscheidung noch ein die Vollstreckbarkeit aufschiebendes Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Sofern eine Entscheidung noch durch ein solches Rechtsmittel angefochten werden kann,13 ist die Einleitung eines Exekutionsverfahrens erst nach (ungenütztem) Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich, wobei zu beachten ist, dass diese als verfahrensrechtliche Frist nach § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG unterbrochen wurde. Verzugszinsen können in diesen Fällen jedoch auch schon ab Fälligkeit der Forderung, also nach Ablauf der Leistungsfrist, verlangt werden.
Der Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG wurde ebenfalls bereits dargestellt: Von der Unterbrechungsregelung sind all jene Fristen erfasst, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 22. 3. 2020 noch nicht abgelaufen waren. Zu bedenken ist jedoch, dass erste Erkrankungen mit COVID-19 nicht erst am 22. 3. 2020, sondern bereits im Februar in Österreich aufgetreten sind. Fristversäumnisse aufgrund von COVID-19 sind somit nicht ausgeschlossen. In diesen Fällen steht den betroffenen Personen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 146 ff ZPO zur Verfügung: Sollte eine Frist, die vor dem 22. 3. 2020 geendet hat, aufgrund von COVID-19 versäumt worden sein, handelt es sich dabei um ein unabwendbares Ereignis iSd § 146 Abs 1 ZPO.14 Sofern die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 148 Abs 2 ZPO in der Zwischenzeit überhaupt zu laufen begonnen hat,15 ist diese als verfahrensrechtliche Frist wiederum von der Unterbrechungsregelung des § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG erfasst, sodass die Frist für den Antrag frühestens am 1. 5. 2020 zu laufen beginnt.
Unter Pkt 2.1. wurde ausgeführt, dass vom Gericht in Ausnahmefällen eine Fristverkürzung vorgenommen werden kann. Zwar ist ein solches Vorgehen nach § 1 Abs 3 1. COVID-19-JuBG nur nach einer sorgfältigen Interessenabwägung zulässig. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die gesetzte Frist von einer Partei versäumt wird. Die Konsequenzen der Fristversäumung sind in diesem Fall nicht näher geregelt; hierfür gelten somit die allgemeinen Regelungen der ZPO. Während die Säumnisfolgen in den meisten Fällen auch hier wiederum mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden können, entstehen jedoch überall dort Probleme, wo bereits die ursprüngliche Frist nicht restituierbar war (so zB im Provisorialverfahren; vgl § 402 Abs 4 iVm § 58 Abs 2 EO). Um in diesem Zusammenhang unbilligen Ergebnissen vorzubeugen, sprechen mE gute Gründe dafür, gegen die Versäumung einer vom Gericht nach § 1 Abs 2 1. COVID-19-JuBG gesetzten Frist in jedem Fall, also unabhängig vom Charakter der ursprünglichen Frist, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 146 ff ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen.
Bereits weiter oben wurde ausgeführt, dass von der Unterbrechungsregelung des § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG grundsätzlich alle prozessualen Fristen, somit auch Fristen in Exekutionsverfahren erfasst sind. Auf den Fortgang eines Exekutionsverfahrens wirkt sich dies jedoch grundsätzlich - sofern einem Rechtsmittel nicht ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zukommen sollte - nicht aus.16 Dementsprechend wurde durch das 2. COVID-19 Gesetz auch § 200b Abs 1 EO dahingehend geändert, dass eine Epidemie und eine Pandemie unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen und einen Grund für einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution darstellen. Ein Antrag nach § 200b EO kann jedoch nicht in jedem Exekutionsverfahren gestellt werden. Vielmehr ergibt sich bereits aus der systematischen Einordung dieser Bestimmung, dass dies nur im Rahmen der Zwangsversteigerung zulässig ist. Die allgemeinen Aufschiebungsgründe sind demgegenüber in § 42 EO (taxativ) aufgezählt.17 Nachdem keiner der in § 42 EO vorgesehenen Einstellungsgründe die vorliegende Konstellation erfasst - und nach Ansicht des Gesetzgebers auch nicht erfassen soll18 -, ist davon auszugehen, dass sonstige Exe-kutionsverfahren nicht mit dieser Begründung aufgeschoben werden können. Mit dem 2. COVID-19-JuBG wurde eine weitere Ausnahmeregelung geschaffen, wonach auch eine Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 349 EO auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung möglich ist (vgl § 6 2. COVID-19-JuBG).
Einen Sonderfall nehmen in diesem Zusammenhang schließlich noch die (indirekten) Exekutionen zur Erwirkung bestimmter Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nach den §§ 354 ff EO ein, die durch die Verhängung von Geld- und Haftstrafen durchgesetzt werden.19 Im Rahmen dieser Exekutionsverfahren verhängte Strafen sind nach § 1 Z 2 GEG von Amts wegen entsprechend § 234 Geo iVm §§ 209 ff Geo einzubringen. Erlegt der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich, hat der Kostenbeamte nach § 6a Abs 1 GEG im Justizverwaltungsverfahren einen Zahlungsauftrag, der einen Exekutionstitel darstellt, zu erlassen.20 Nach § 234 Abs 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren. Dazu bedarf es jedoch der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt wurde. Nachdem jedoch nach § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG auch die Rekursfristen in Exekutionsverfahren unterbrochen wurden, werden Entschei-
dungen im Grundverfahren vorläufig nicht rechtskräftig. Ein Verfahren zur Einbringung von verhängten Geldstrafen kann somit mE nicht eingeleitet werden.
Zusätzlich zu den in § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG genannten Fristen normiert § 2 1. COVID-19-JuBG, dass der Zeitraum vom 22. 3. 2020 bis 30. 4. 2020 - also ein Zeitraum von 40 Tagen - nicht in die Zeit eingerechnet wird, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist (Fortlaufshemmung).21
Wie sich aus dem Bericht des Budgetausschusses ergibt, sollen darunter allen voran Verjährungsfristen, aber auch die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers nach § 67 Abs 2 ASGG oder die Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 40 MRG sowie verschiedene Erklärungen, die dem Gericht gegenüber abzugeben sind, wie etwa die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung, fallen.22 Mit § 12 2. COVID-19-JuBG wurde klargestellt, dass § 2 1. COVID-19-JuBG auch für die Frist für ein Gesuch um Eintragung eines Rechts oder einer Löschung gilt, für die eine Rangordnung angemerkt worden ist (§§ 55 und 56 Abs 1 GBG).
Der Anwendungsbereich des § 2 1. COVID-19-JuBG ist mE ungenau formuliert. Aus dem Bericht des Budgetausschusses23 ergibt sich, dass darunter neben materiell-rechtlichen Fristen (Verjährung, Frist für Besitzstörungsklage) auch verfahrensrechtliche Fristen (§ 67 Abs 2 ASGG)24 fallen sollen, die eigentlich bereits von § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG umfasst sind. Dies gilt ebenso für Fristen für die Abgabe einer Erklärung.25
Auch das Verhältnis zwischen § 1 und § 2 1. COVID-19-JuBG im Hinblick auf Fristen, die unter beide Bestimmungen subsumiert werden können, wird nicht geregelt. Aufgrund der Systematik des Gesetzes ist mE davon auszugehen, dass es sich bei § 2 1. COVID-19-JuBG um die spezielle Norm handelt. Im Zweifel sollten Rechtsanwender daher die notwendigen Schritte innerhalb des am 22. 3. 2020 noch nicht verstrichenen Zeitraums nach dem 30. 4. 2020 vornehmen.
Aber auch hinsichtlich der von dieser Bestimmung nach dem Bericht des Budgetausschusses26 ebenfalls erfassten Verjährungsfristen bestehen mE Unklarheiten: § 2 1. COVID-19-JuBG selbst spricht lediglich von Fristen für die Anrufung eines Gerichts. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jedes subjektive Recht immer gerichtlich geltend gemacht werden muss. Anders als bei Forderungsrechten ist die gerichtliche Geltendmachung bei Herrschafts- und Gestaltungsrechten idR gerade nicht erforderlich; diese Rechte können vielmehr durch den Berechtigten selbst außergerichtlich ausgeübt werden.27 Da allerdings auch die tatsächliche Ausübung solcher Rechte - zB eines Wegerechts - aufgrund der derzeitigen Situation derzeit (wenn überhaupt) nur eingeschränkt möglich ist, sprechen mE gute Gründe dafür, auch Rechte, die nicht (zwingend) gerichtlich geltend gemacht werden müssen, in den Anwendungsbereich des § 2 1. COVID-19-JuBG miteinzubeziehen. Als Alternative würde mE auch noch der verjährungsrechtliche Grundsatz agere non valenti non currit praescriptio (für den, der nicht wirksam klagen kann, läuft die Verjährung nicht; vgl auch § 1478 S 2 ABGB)28 infrage kommen: Sofern dem Berechtigten der für die Verjährung erforderliche Vorwurf der Säumigkeit nicht gemacht werden kann, besteht auch keine Rechtfertigung für den Ablauf der Verjährungsfrist.29
Abschließend sei noch angemerkt, dass die in § 2 1. COVID-19-JuBG vorgesehene Regelung vom Prinzip her sinnvoll und aufgrund der vorherrschenden Situation auch notwendig ist. Die konkrete Ausgestaltung ist mE jedoch viel zu weitgehend. Zu beachten ist nämlich, dass von § 2 1. COVID-19-JuBG pauschal alle Fristen erfasst sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen waren. Vor allem bei Verjährungsfristen werden die Auswirkungen dieser Bestimmung somit auch noch nach Jahren spürbar sein. So wird nach § 2 1. COVID-19-JuBG nämlich zB auch eine Gewährleistungsfrist, die am 10. 1. 2019 zu laufen begonnen hat, gehemmt. Diese endet daher nicht - wie in § 933 ABGB vorgesehen - am 10. 1. 2021 (bewegliche Sachen) bzw 10. 1. 2022 (unbewegliche Sachen), sondern um die Zeitspanne vom 22. 3. 2020 bis 30. 4. 2020 verzögert.30
Eine derart weitreichende Regelung ist mE jedoch nicht erforderlich. Vielmehr wäre es ausreichend gewesen, nur jene Verjährungsfristen von dieser Regelung zu erfassen, die innerhalb des Zeitraums der Einschränkungen bzw eines gewissen Zeitraums nach Aufhebung der Maßnahmen geendet hätten. Dies hätte bspw durch eine Regelung erreicht werden können, wonach Verjährungsfristen nach Aufhebung der Maßnahmen nicht vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums (zB zwei bis drei Monate) enden. Da-
durch hätten einerseits unbillige Ergebnisse für Berechtigte (Ablauf während der Maßnahmen oder binnen einer gewissen Zeit danach) vermieden werden und andererseits relativ schnell nach Aufhebung der Maßnahmen wieder zur Normalität (zumindest im Hinblick auf Fristen) zurückgekehrt werden können.
Die Fristenregelungen des 1. COVID-19-JuBG sind - für den Moment - sinnvoll und notwendig. Nach der Grundregel wird der Lauf (fast) aller Fristen verhindert. Im Detail ergeben sich für Rechtsanwender jedoch einige offene Fragen und im Hinblick auf Verjährungsfristen auch weitreichende Konsequenzen.
Überblicksmäßig zu den neu geschaffenen Regelungen Kolmasch, Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Zivilrecht, Zak 2020/208, 131 (in diesem Heft).
BGBl I 2020/16; geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/24.
Dabei handelt es sich keinesfalls um eine abschließende Aufzählung von Fragestellungen, sondern um eine (subjektive) Auswahl des Autors.
Ausführlich dazu Kolmasch, Unterbrechung und Hemmung von Fristen aufgrund der COVID-19-Krise, Zak 2020/193, 115.
Nach § 7 Abs 1 2. COVID-19-JuBG, BGBl I 2020/24, ist § 1 1. COVID-19-JuBG in Insolvenzverfahren (doch) nicht anzuwenden. Bereits unterbrochen gewesene Fristen beginnen neu zu laufen.
Siehe dazu noch Pkt 2.2.
§ 8 1. COVID-19-JuBG sieht die Möglichkeit vor, dass die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen durch V der BMJ verlängert werden kann. Die BMJ kann auch festgelegte Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen.
Durch das 4. COVID-19-Gesetz wurde klargestellt, dass der erste Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist als fristauslösendes Ereignis im Sinn des § 125 Abs 1 ZPO festgelegt wird und somit nicht mitzurechnen ist. Für nach § 125 Abs 2 ZPO zu berechnende Fristen ist der 1. 5. als der Tag festgelegt, an welchem die Frist begonnen hat; zu dieser Problematik Schindl, Das 2. COVID-19-Gesetz und ein altes Fristenproblem, Zak 2020/192, 113 und Kolmasch, Zak 2020/193, 115 f, jeweils mwN.
Datum des Inkrafttretens des Gesetzes.
Vgl aber auch § 1 Abs 3 1. COVID-19-JuBG, wonach ein solches Vorgehen nur nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände zulässig ist, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.
Vgl aber AB 112 BlgNR 27. GP 9, wonach sich die Angemessenheit der Fristdauer an den gesetzlichen Fristen zu orientieren habe.
So im streitigen Verfahren zB die Berufung (siehe § 466 ZPO) und die ordentliche Revision (siehe § 505 Abs 3 ZPO), nicht jedoch die außerordentliche Revision (vgl aber § 42 Abs 1 Z 2a EO) und der Rekurs (siehe § 524 Abs 1 ZPO; vgl aber auch Abs 2).
Allgemein dazu Deixler/Hübner in Fasching/Konecny, Kommentar II/33 (2015) § 146 ZPO Rz 7 mwN.
Allgemein zum Beginn des Fristenlaufs Deixler/Hübner in Fasching/Konecny II/33 § 148 ZPO Rz 9 ff mwN.
Siehe dazu Neumayr/Nunner-Krautgasser, Exekutionsrecht4 (2018) 169; zu den Ausnahmen eingehend Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner (Hrsg), Kommentar zur EO (2019) §§ 65 - 67 Rz 6 mwN.
Vgl dazu Jakusch in Angst/Oberhammer, Kommentar zur EO3 (2015) § 42 EO Rz 33 ff mwN.
Hätte dies einen allgemeinen Aufschiebungsgrund darstellen sollen, wäre die Regelung in § 42 und nicht in § 200b EO aufgenommen worden. Auch kann dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang kein Versehen unterstellt werden, zumal § 42 EO - anders als § 200b EO - Naturkatastrophen (zu denen nunmehr auch Epidemien und Pandemien zählen) nicht erwähnt.
Allgemein dazu Neumayr/Nunner-Krautgasser, Exekutionsrecht4 289, 301 ff.
Siehe dazu 3 Ob 5/04p SZ 2004/14 = EvBl 2004/139; vgl auch Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Kommentar zur EO (2019) § 359 EO Rz 6.
Zur Berechnung dieser Fristen siehe Kolmasch, Zak 2020/193, 116 f mwN.
Siehe dazu Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 (2018) § 67 ASGG Rz 9.
Sollte die im Ausschussbericht genannte Vorlage von Urkunden der Rechnungslegung in einer stattgebenden Entscheidung über ein Manifestationsbegehren nach Art XLII EGZPO angeordnet werden, handelt es sich dabei überhaupt um eine Verpflichtung, die im Exekutionsweg zwangsweise durchzusetzen ist; vgl dazu Konecny in Fasching/Konecny II/13 Art XLII EGZPO Rz 125 mwN. Siehe aber auch Kolmasch, Zak 2020/193, 116, der davon ausgeht, dass unter § 2 1. COVID-19-JuBG nur materiell-rechtliche Fristen fallen.
Vgl AB 112 BlgNR 27. GP 9.
Siehe dazu Jenny, Zivilverfahrensrecht und Verjährung (2018) 53; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 (2012) § 1479 Rz 31.
Siehe dazu Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1478 Rz 45 und Vor §§ 1494 - 1496 Rz 1 mwN.
Vgl zu einer ähnlichen Konstellation zuletzt Jenny, Verjährung(sunterbrechung) von Dienstbarkeiten, Zak 2020/62, 44 (46) mwN.
Siehe dazu auch Kolmasch, Zak 2020/193, 116 f mwN.