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Bei einer Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts des Mieters tritt als Gewährleistungsfolge eigener Art gem § 1096 Abs 1 S 2 ABGB eine Mietzinsminderung ein. Ist die Gebrauchsbeeinträchtigung auf eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten des Vermieters zurückzuführen, kann der Mieter die Minderung des Zinses auch auf schadenersatzrechtlicher Grundlage nach § 933a ABGB durchsetzen. Der folgende Beitrag beleuchtet die Besonderheiten einer solchen schadenersatzrechtlichen Zinsminderung.
Gewährt der Vermieter dem Mieter nicht den bedungenen Gebrauch des Mietobjekts, ist der Mieter gem § 1096 Abs 1 S 2 ABGB für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. Nach hA handelt es sich bei dieser Zinsminderung um einen Gewährleistungsbehelf eigener Art, der in Anpassung an die Besonderheiten des mietrechtlichen Dauerschuldverhältnisses schon kraft Gesetzes eintritt.1 Funktionell entspricht die Zinsminderung der aus dem allgemeinen Gewährleistungsrecht für Zielschuldverhältnisse bekannten Preisminderung (vgl § 932 Abs 2 und Abs 4 ABGB).2
Die schadenersatzrechtliche Bestimmung des § 933a ABGB ist im Mietrecht sinngemäß anwendbar3 und bringt zum Ausdruck, dass bei einer mangelhaften Leistungserbringung zwischen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen volle Konkurrenz besteht.4 Dementsprechend kann bei Vorliegen einer Gebrauchsbeeinträchtigung der Gewährleistungsanspruch des Mieters nach § 1096 Abs 1 S 2 ABGB mit einem Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB konkurrieren, der dem Mieter eine Reduktion des Zinses auch auf schadenersatzrechtlicher Grundlage ermöglicht.5 Im Folgenden sollen die Unterschiede dieser alternativen Wege der Rechtsverfolgung herausgearbeitet werden.6
Um eine Zinsminderung schadenersatzrechtlich iSd § 933a ABGB durchsetzen zu können, ist es erforderlich, dass den Vermieter ein Verschulden an der Gebrauchsbeeinträchtigung trifft. Damit besteht auf der Tatbestandsebene ein wesentlicher Unterschied zur Zinsminderung iSd § 1096 Abs 1 S 2 ABGB, die als Gewährleistungsbehelf unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Vermieters an der Gebrauchsbeeinträchtigung eintritt.7
Eine haftungsbegründende Verletzung vertraglicher Pflichten iSd § 933a ABGB kann im mietrechtlichen Kontext etwa darin liegen, dass der Vermieter dem Mieter schuldhaft ein mangelhaftes Mietobjekt übergibt8 oder der Vermieter während des Mietverhältnisses seiner Erhaltungspflicht (§ 1096 Abs 1 S 1 ABGB; § 3 MRG; § 14a WGG) schuldhaft nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.9 Auch die schuldhafte Missachtung der den Vermieter treffenden Pflicht zur Störungsabwehr (§ 1096 Abs 1 S 1 ABGB) kann den Mieter zur Zinsminderung aus dem Titel des Schadenersatzes nach § 933a ABGB berechtigen, wenn und soweit die Gebrauchsbeeinträchtigung bei vertragskonformem Verhalten des Vermieters entfallen wäre.
Über den Umfang und die Art der Berechnung der Reduktion des Zinses treffen weder § 1096 Abs 1 S 2 ABGB noch § 933a ABGB eine Aussage. Es ist jedoch anerkannt, dass das Ausmaß der gewährleistungsrechtlichen Preisminderung nach § 1096 Abs 1 S 2 ABGB in Anwendung der - auch für Zielschuldverhältnisse maßgeblichen10 - relativen Berechnungsmethode zu ermitteln ist.11 Nach dieser hat sich der vereinbarte Zins zum geminderten Zins so zu verhalten, wie der objektive Wert (= am Markt erzielbares Entgelt) des Mietobjekts ohne Mangel zum objektiven Wert des Mietobjekts mit Mangel.12
Demgegenüber ist im Rahmen des Schadenersatzes nach § 933a ABGB auf die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln zurückzugreifen, aus denen eine Haftung des Vermieters auf
den Ersatz des Nichterfüllungsschadens resultiert.13 Folglich ist der Mieter vermögensmäßig so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Zu ersetzen ist der Differenzbetrag zwischen dem Wert (= am Markt erzielbares Entgelt) des mangelfreien und dem Wert des mangelhaften Mietobjekts.14
Beispiel: Das für das mangelfreie Mietobjekt am Markt erzielbare Entgelt beträgt 1.000 €. Vereinbart wurde ein Zins iHv 900 €. Tatsächlich ist für das Mietobjekt mit dem Mangel am Markt nur ein Entgelt iHv 800 € zu erzielen. Nach der relativen Berechnungsmethode liegt der tatsächliche Wert (800 €) des Mietobjekts 20 % unter dem geschuldeten Wert (1.000 €), sodass auch der Zins um 20 %, also um 180 € (= 20 % von 900 €) zu reduzieren ist. Hingegen errechnet sich der Nichterfüllungsschaden aus der Differenz zwischen dem Wert des mangelfreien (1.000 €) und dem Wert des mangelhaften (800 €) Mietobjekts, sodass das Ausmaß der schadenersatzrechtlichen Minderung 200 € beträgt. Variiert man den Sachverhalt dahin gehend, dass ein Zins iHv 1.400 € vereinbart wurde, wäre dieser nach der relativen Berechnungsmethode um 280 € (= 20 % von 1.400 €) zu reduzieren, während sich der Nichterfüllungsschaden unverändert auf 200 € beliefe.
Die gewährleistungsrechtliche Zinsminderung iSd § 1096 Abs 1 S 2 ABGB tritt ex lege mit dem Beginn der Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts ein, sodass der Mieter im Umfang der Reduktion des Zinses eine Nichtschuld zahlt, die - im Fall eines Irrtums oder Vorbehalts - bereicherungsrechtlich mit der condictio indebiti gem § 1431 ABGB zurückgefordert werden kann.15 Auf die Kondiktion der überzahlten Beträge wendet das Höchstgericht in Abkehr von der bisherigen Rsp nicht mehr die allgemeine dreißigjährige Frist des § 1478 ABGB an,16 sondern - unter Berufung auf die Wertungen der Sonderverjährungsregeln des Bestandnehmerschutzrechts (§ 27 Abs 3 MRG; § 5 Abs 4 KlGG) - eine kurze dreijährige Verjährungsfrist.17 Diese beginnt unabhängig von der Kenntnis des Mieters vom Bestehen seines Rückforderungsanspruchs grundsätzlich im Zeitpunkt der jeweiligen (überhöhten) Zahlung zu laufen.18
Vor dem Hintergrund, dass die neue Judikatur den bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Entgelte nach § 1431 ABGB nur mehr der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterstellt, kann sich eine schadenersatzrechtliche Zinsminderung iSd § 933a ABGB für den Mieter als von besonderem praktischen Interesse erweisen. Zwar sieht auch die schadenersatzrechtliche Verjährung nach § 1489 S 1 ABGB eine kurze dreijährige Frist vor. Diese beginnt aber - im Gegensatz zur bereicherungsrechtlichen Verjährungsregel - erst mit der subjektiven Möglichkeit zur Anspruchsverfolgung, also mit Mangelkenntnis zu laufen.19 Während somit die dreijährige Verjährung des Kondiktionsanspruchs nach § 1431 ABGB prinzipiell schon mit dem Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Zahlung beginnt, verjährt der Schadenersatzanspruch nach § 933a ABGB erst drei Jahre nachdem der Mieter Kenntnis von Schaden und Schädiger hat.
Aus Mietersicht ist die schadenersatzrechtliche der bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Entgelte vor allem dann vorzuziehen, wenn sich während des Mietverhältnisses zufällig herausstellt, dass der Mieter das Mietobjekt mit einem bislang unentdeckt gebliebenen Mangel übernommen hat. In einem derartigen Fall kann der Mieter - je nach Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung - Teile des Zinses oder den kompletten Zins qua Schadenersatz mitunter sogar rückwirkend bis zum Beginn des Mietverhältnisses zurückfordern. Eine zeitliche Höchstgrenze für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bildet lediglich die in § 1489 S 2 ABGB enthaltene kenntnisunabhängige absolute dreißigjährige Verjährungsfrist.
Beispiel: Der Mieter nimmt vom Vermieter eine Wohnung in Bestand. Die Miete ist monatlich zu entrichten. Im achten Jahr des Mietverhältnisses stellt sich heraus, dass von der für den Vermieter (bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt)20 erkennbar unzureichend gesicherten elektrischen Anlage des Mietobjekts eine Gesundheits- bzw Lebensgefahr ausgeht, die vom Mieter bislang unerkannt geblieben ist. Obwohl der Mieter die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht verspürt hat, steht ihm nach hM die Zinsminderung zu.21 Der bereicherungsrechtliche Kondiktionsanspruch
des Mieters nach § 1431 ABGB auf Rückforderung von Entgelten, die zufolge der nach § 1096 Abs 1 S 2 ABGB ex lege eingetretenen Zinsreduktion rechtsgrundlos geleistet wurden, unterliegt der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. Acht Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses scheidet daher eine Kondiktion der in den ersten fünf Jahren rechtsgrundlos gezahlten Entgelte wegen Verjährung aus. Da der Schadenersatzanspruch des Mieters aufgrund der vom Vermieter verschuldeten Mangelhaftigkeit der Gebrauchsüberlassung aber erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu verjähren beginnt, kommt eine schadenersatzrechtliche Rückforderung auch hinsichtlich der in den ersten fünf Jahren zu viel gezahlten Entgelte noch immer in Betracht.
Sofern der Mieter in Kenntnis des gebrauchsbeeinträchtigenden Mangels den Zins vorbehaltlos und ohne Irrtum über die ex lege eingetretene Zinsminderung nach § 1096 Abs 1 S 2 ABGB in voller Höhe leistet, ist eine bereicherungsrechtliche Rückforderung der Zinsüberzahlung gem § 1432 letzter Fall ABGB ausgeschlossen.22
Einen vergleichbaren Ausschlusstatbestand gibt es bei § 933a ABGB nicht, sodass der Schadenersatzanspruch an sich auch dann zusteht, wenn der Mieter den Zins trotz Kenntnis des Gebrauchsmangels vorbehaltlos und ohne Irrtum über seine Minderungsmöglichkeit im vereinbarten Umfang leistet.23 Im Einzelfall wird aber zu prüfen sein, ob dieses Verhalten des Mieters nach Maßgabe des § 863 ABGB als konkludenter Verzicht auf den Schadenersatzanspruch gewertet werden kann.
Bei der Annahme eines konkludenten Verzichts ist allerdings "besondere Vorsicht" geboten.24 Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Mieters unter Berücksichtigung aller Umstände den eindeutigen, zweifelsfreien und zwingenden Schluss zulässt, er habe ernstlich auf Ansprüche nach § 933a ABGB verzichten wollen.25 Gerade bei einem unentgeltlichen Verzicht ist davon auszugehen, dass es mangels ausdrücklicher Erklärung häufig am Schlüssigkeitserfordernis des § 863 ABGB fehlen wird.26 Ganz in diesem Sinn erblickt die jüngere Rsp im bloßen Zuwarten des Vermieters mit der Geltendmachung einer im Mietvertrag vereinbarten Wertsicherung des Zinses - auch über einen längeren Zeitraum hinweg - zutreffend noch keinen konkludenten Verzicht auf die Nachzahlung der Aufwertungsbeträge durch den Mieter.27 Es müssten vielmehr klare Indizien für den Verzichtswillen des Vermieters vorliegen, weil im Zweifel nicht angenommen werden könne, dass jemand ohne Gegenleistung auf ein Recht verzichten wolle.28
Wenn nach der eben geschilderten Judikatur der Vermieter aber nicht schon allein dadurch auf seinen sich aus der Wertsicherungsvereinbarung ergebenden Nachzahlungsanspruch konkludent verzichtet, dass er den Zins trotz Erhöhungsmöglichkeit in unveränderter Höhe vorschreibt und unbeanstandet entgegennimmt, wird auch dem Mieter kein konkludenter Verzicht auf seinen sich aus dem Schadenersatzrecht ergebenden Rückforderungsanspruch schon allein dadurch unterstellt werden können, dass er den Zins trotz Minderungsmöglichkeit in unveränderter Höhe vorbehaltlos leistet.
Für die Vertragsgestaltung ist darauf hinzuweisen, dass in Mietverträgen über unbewegliche Sachen, denen mE Superädifikate gleichzuhalten sind,29 ein Vorausverzicht auf die Zinsminderung gem § 1096 Abs 1 S 3 ABGB unzulässig ist. Im Verbrauchergeschäft steht einem Ausschluss der Zinsminderung auch § 9 KSchG entgegen.30 Vertragsklauseln, die dessen ungeachtet in Mietverträgen über unbewegliche Sachen die Zinsminderung ausschließen, sind unwirksam.31 Im Gegensatz dazu können Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB - innerhalb der allgemein für die Schadenersatz-Freizeichnung geltenden Regeln (§ 6 KSchG; § 879 ABGB) - vertraglich sehr wohl ausgeschlossen werden.32
Abschließend ist zu erwähnen, dass der Mieter bei einer vom Vermieter verschuldeten Gebrauchsbeeinträchtigung mittels § 933a ABGB nicht nur eine Reduktion des Zinses einfordern kann. Vielmehr ist es ihm mit dieser Bestimmung mE auch möglich, eine Vertragsauflösung aus dem Titel des Schadenersatzes durchzusetzen.
So wie die Zinsminderung nach § 1096 Abs 1 S 2 ABGB ist nämlich auch die in § 1117 ABGB normierte außerordentliche Kün-
digung ein an die Besonderheiten des mietrechtlichen Dauerschuldverhältnisses angepasster Gewährleistungsbehelf. § 1117 ABGB gestattet bei einer Unbrauchbarkeit des Mietobjekts eine sofortige Vertragsauflösung und entspricht in seiner Funktionsweise der aus dem allgemeinen Gewährleistungsrecht für Zielschuldverhältnisse bekannten Wandlung (§ 932 Abs 4 ABGB).33
Die schadenersatzrechtliche Bestimmung des § 933a ABGB sieht für Zielschuldverhältnisse die Möglichkeit vor, unter denselben Voraussetzungen, unter denen die gewährleistungsrechtliche Wandlung iSd § 932 Abs 4 ABGB begehrt werden kann, den Vertrag zu beseitigen und damit eine "schadenersatzrechtliche Wandlung" herbeizuführen.34 Ruft man sich in Erinnerung, dass die Vorgaben und Wertungen des § 933a ABGB im Mietrecht sinngemäß anzuwenden sind,35 erscheint es daher nur konsequent, auch für das mietrechtliche Dauerschuldverhältnis eine Vertragsauflösung qua Schadenersatz zuzulassen, sofern die Voraussetzungen der gewährleistungsrechtlichen Wandlung nach § 1117 ABGB erfüllt sind.36
Eine Beendigung des Mietverhältnisses auf schadenersatzrechtlicher Grundlage kann sich für den Mieter insofern als vorteilhaft erweisen, als nach der Rsp die Beendigungsgründe der §§ 1117 f ABGB "ohne unnötigen Aufschub" geltend zu machen sind.37 Hat also der Mieter mit der außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu lange zugewartet und damit gegen den § 1117 ABGB vermeintlich innewohnenden "Unverzüglichkeitsgrundsatz"38 verstoßen, bleibt davon die aus § 933a ABGB abzuleitende Vertragsauflösungsbefugnis unberührt.
Eine Reduktion des Zinses aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nach § 933a ABGB bietet dem Mieter gegenüber der gewährleistungsrechtlichen Zinsminderung nach § 1096 Abs 1 S 2 ABGB deutliche Vorteile. Insb in verjährungsrechtlicher Hinsicht und in jenen Fällen, in denen der Mieter den Zins trotz Kenntnis der Gebrauchsbeeinträchtigung vorbehaltlos in voller Höhe geleistet hat, kann sich ein Ausweichen auf das Schadenersatzrecht lohnen.
Pletzer in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht I § 1096 ABGB (Stand 1. 10. 2017, rdb.at) Rz 114 mwN.
Riss, Die Erhaltungspflicht des Vermieters (2005) 206 ff.
W. Faber, Auswirkungen des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes auf Bestandverhältnisse, immolex 2001, 246 (249 f); Pletzer in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht § 1096 ABGB Rz 157 mwN.
Vgl P. Bydlinski in KBB5 (2017) § 933a ABGB Rz 1.
Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 (2014) § 1096 ABGB Rz 146; Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1096 ABGB (Stand 1. 10. 2016, rdb.at) Rz 35.
Die weiteren Ausführungen basieren zum Teil auf Vorarbeiten des Verfassers in Pesek, Anmerkung zu OGH 5 Ob 25/15k, wobl 2017/31.
Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1096 ABGB Rz 28.
Vgl das Beispiel bei Riss, Erhaltungspflicht 256.
Vgl auch Fidler, Ausgewählte Fragen zur Haftung im Bestandrecht, wobl 2015, 36 (38).
P. Bydlinski in KBB5 § 932 ABGB Rz 21.
Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1096 ABGB Rz 121 mwN.
Vgl P. Bydlinski in KBB5 § 932 ABGB Rz 21; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 932 ABGB Rz 36.
Vgl Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 933a ABGB Rz 14 f.
Vgl Ofner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 933a ABGB Rz 6.
Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1096 ABGB Rz 28.
So noch 3 Ob 616/78 = JBl 1980, 541; siehe auch LGZ Wien MietSlg 35.175; MietSlg 38.154.
5 Ob 25/15k = Zak 2015/652, 375 = immolex 2016/4 (Prader) = wobl 2017/31 (Pesek).
Ist der Zins - wie in der Praxis üblich (vgl § 1100 S 2 ABGB, § 15 Abs 3 MRG) - ganz oder zum Teil im Voraus zu leisten, beginnt die bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist mE genau genommen erst mit dem Eintritt der Gebrauchsbeeinträchtigung (und nicht im Zeitpunkt der Vorauszahlung), weil im Zeitpunkt der Vorauszahlung ja noch nicht absehbar ist, ob es zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung und damit zu einem Rückforderungsanspruch kommen wird. Siehe Pesek, wobl 2017, 95; zustimmend Pletzer in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht § 1096 ABGB Rz 121.
Vgl Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 (2015) § 933a ABGB Rz 293, 300; Riss, Erhaltungspflicht 255.
Den Vermieter trifft - nicht zuletzt zwecks Abwendung seiner allfälligen strafrechtlichen Verantwortung bei Unfällen mit Körperschäden oder gar mit Todesfolgen - eine Nachforschungspflicht bezüglich des Zustands des Mietgegenstands (Hausmann/Riss in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 (2013) § 3 MRG Rz 17c). Speziell hinsichtlich der elektrischen Anlagen wurde Derartiges mit § 7a Elektrotechnikverordnung (ETV 2002) positiviert, wonach bei der Vermietung einer Wohnung sicherzustellen ist, dass die elektrische Anlage des Mietobjekts den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992) entspricht. Werden die Vorgaben des § 7a ETV 2002 nicht eingehalten, ist zu vermuten, dass von der elektrischen Anlage eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für den Mieter ausgeht, siehe jüngst 5 Ob 66/18v = Zak 2018/601.
Siehe nur 8 Ob 90/10h = Zak 2011/587, 316 = wobl 2012/32 (Vonkilch) = immolex 2011/88 (Pletzer; Prader); 8 Ob 85/17h = Zak 2017/608, 355 = wobl 2017/122 (Scharmer) = immolex 2017/99 (Lindinger); Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1096 ABGB Rz 103; Pletzer in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht § 1096 ABGB Rz 16, 127, 130; Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1096 ABGB Rz 26/1 mwN; Vonkilch, Anmerkung zu OGH 6 Ob 38/11y, wobl 2011/66.
Pletzer in Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner, GeKo Wohnrecht § 1096 ABGB Rz 153, hebt zu Recht hervor, dass eine bereicherungsrechtliche Rückforderung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Mieter bei der Zahlung weder einem Sach- (Unkenntnis des Mangels) noch einem Rechtsirrtum (Unkenntnis der ex lege Platz greifenden Zinsminderung) unterliegt.
Vgl auch Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1096 ABGB Rz 34.
Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1444 ABGB Rz 8.
Vgl Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1444 ABGB Rz 23.
Griss/P. Bydlinski in KBB5 § 1444 ABGB Rz 4; Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1444 ABGB Rz 23.
2 Ob 63/08s = immolex 2009/68 (Edelhauser); 4 Ob 3/09h = Zak 2009/299, 196 = MietSlg 61.103.
2 Ob 63/08s = immolex 2009/68 (Edelhauser); Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1444 ABGB Rz 61.
Pesek, Unzulässiger vertraglicher Ausschluss der Mietzinsminderung: Rückzahlungsansprüche des Mieters, wobl 2017, 31 (32); zustimmend Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1096 ABGB Rz 3; Pletzer in GeKo Wohnrecht § 1096 ABGB Rz 121.
Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1096 ABGB Rz 27.
Der Mieter kann bereicherungs- und allenfalls schadenersatzrechtliche Rückforderungsansprüche geltend machen, wenn er im Vertrauen auf die Gültigkeit einer solchen Vertragsklausel den Zins trotz Vorliegens einer Gebrauchsbeeinträchtigung in voller Höhe geleistet hat, siehe Pesek, wobl 2017, 31 ff.
P. Bydlinski in KBB5 § 933a ABGB Rz 17.
Iro/Rassi in KBB5 § 1117 ABGB Rz 1.
P. Bydlinski in KBB5 § 933a ABGB Rz 9; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 933a ABGB Rz 26.
Siehe Pkt 1.
Zu diesen etwa Lovrek in Rummel/Lukas4 § 1117 ABGB Rz 3 ff.
1 Ob 210/97g = wobl 1998/124 (Oberhammer); Pesek, Zur außerordentlichen Kündigung durch den Bestandnehmer, wobl 2016, 75 (81 mwN).
Zutreffend kritisch Lovrek, Der "Unverzüglichkeitsgrundsatz" im Wohnrecht - eine Schimäre? in FS Würth (2014) 102.