Thema

Ein beißender Fluggast ist außergewöhnlich

Mag. Stefan Gutbrunner

Zu EuGH C-74/19, TAP = Zak 2020/329, 203

In der jüngsten Entscheidung zur Fluggastrechte-VO 261/2004 hat der EuGH sein Verständnis der "außergewöhnlichen Umstände" und "zumutbaren Maßnahmen" weiter konkretisiert. Mit seiner Forderung, das Luftfahrtunternehmen dürfe zum störenden Verhalten des Passagiers nicht "beigetragen" haben, geht er aber zu weit.

1. Einleitung

1.1. Ausgleichszahlungen bei großen Verspätungen

Die Fluggastrechte-VO sieht für bestimmte Fälle der Schlechterfüllung des Luftbeförderungsvertrags1 Mindestrechte für die Fluggäste vor. Sie unterscheidet drei Arten der Schlechterfüllung, nämlich die Nichtbeförderung des Fluggasts, die Annullierung des Flugs und die große Verspätung,2 und verpflichtet die Luftfahrtunternehmen ua zu Ausgleichszahlungen, die der Höhe nach von der Entfernung zum Endziel abhängen. Diese wird nach der Großkreismethode ermittelt.3 Bei mehrgliedrigen Flugverbindungen kommt es auf die direkte Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel an und nicht auf die Summe der einzelnen Flugsegmente.4

Ausgleichszahlungen stehen nach dem Wortlaut der Fluggastrechte-VO nur bei Nichtbeförderung und Annullierung zu, nicht aber bei einer Verspätung. In den Rechtssachen Sturgeon und Böck 5 dehnte der EuGH in einer umstrittenen Entscheidung den Anwendungsbereich der Ausgleichszahlungen indes auf Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden aus. Seitdem steht Passagieren auch bei großen Verspätungen eine Ausgleichszahlung zu, deren Höhe von der Flugdistanz abhängt. Der EuGH stützte sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und betonte, dass die Unannehmlichkeiten der Fluggäste bei Annullierung und großer Verspätung vergleichbar seien.6 Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, müssten auch Fluggäste, die mit großer Verspätung ihr Ziel erreichen, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Diese Rsp bestätigte der EuGH in Folgeentscheidungen.7

1.2. Befreiung durch "außergewöhnliche Umstände"

Allerdings können sich Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände befreien. Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO bestimmt daher, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. ErwGr 14 der Fluggastrechte-VO erwähnt als außergewöhnliche Umstände beispielhaft politische Instabilität, mit einem Flug nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel oder Streiks.

2. Sachverhalt und Vorlagefragen

In der jüngsten Entscheidung8 zur Fluggastrechte-VO hatte der EuGH zu beurteilen, ob ein im Flugzeug randalierender Passagier, der bei einer unplanmäßigen Zwischenlandung von Bord gebracht werden musste, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei einer mehr als dreistündigen Ankunftsverspätung befreit. Im Anlassfall hatte ein Fluggast bei Transportes Aéreos Portugueses SA (TAP) einen Flug von Fortaleza (Brasilien) über Lissabon (Portugal) in die norwegische Hauptstadt Oslo gebucht. Der Fluggast erreichte sein End-


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ziel mit fast 24 Stunden Verspätung, weil er seinen Anschlussflug von Lissabon nach Oslo wegen einer Verspätung des ersten Fluges zwischen Fortaleza und Lissabon nicht antreten konnte. Ursache dieser Verspätung war, dass das Luftfahrzeug bei seinem vorangegangenen Flug auf dem Weg von Lissabon nach Fortaleza in Las Palmas de Gran Canaria (Spanien) zwischenlanden musste, um einen störenden Fluggast von Bord zu bringen, der einen Fluggast gebissen und weitere Fluggäste sowie das Kabinenpersonal angegriffen hatte. Der im Anlassfall klagende Fluggast wurde daher mit dem von TAP am nächsten Tag planmäßig durchgeführten Flug nach Oslo befördert.

Wegen dieser Verspätung begehrte der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 7 Abs 1 lit c Fluggastrechte-VO. TAP lehnte eine Zahlung unter Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand ab. Das zur Entscheidung berufene Bezirksgericht Lissabon legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:9

-Fällt der Umstand, dass ein Fluggast während eines Flugs einen anderen Fluggast beißt und die Besatzungsmitglieder angreift, mit der Folge, dass dies nach Ansicht des Flugkapitäns die Umleitung des Flugs zum nächstgelegenen Flughafen, um den Fluggast von Bord zu bringen und sein Gepäck zu entladen, rechtfertigt, was zu einer verspäteten Ankunft des Fluges führt, unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände"?
-Kann ein "außergewöhnlicher Umstand", der sich auf einem Hinflug ereignet, der dem mit demselben Flugzeug durchgeführten Rückflug unmittelbar vorausgeht, das Luftfahrtunternehmen von seiner Haftung wegen der Abflugverspätung des Rückflugs befreien, mit dem der Fluggast befördert wurde?
-Wenn das Luftfahrtunternehmen zu dem Schluss gekommen ist, dass der Einsatz eines anderen Flugzeugs die bereits eingetretene Verspätung nicht verhindern würde, und der Fluggast auf den Flug am Folgetag umgebucht wird, weil das Unternehmen nur einen Flug pro Tag zum Endziel durchführt, ist dann davon auszugehen, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, selbst wenn die eingetretene Verspätung nicht verhindert werden konnte?

3. Störendes Verhalten ist nicht immer ein "außergewöhnlicher Umstand"

Zur Beurteilung, ob das störende Verhalten eines Fluggastes einen außergewöhnlichen Umstand nach der Fluggastrechte-VO darstellt, verwies der EuGH zunächst auf seine bisherige Judikatur. Demnach sind Vorkommnisse außergewöhnlich, wenn sie ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese Bedingungen kumulativ vorliegen müssen.10 Auf dieser Grundlage stellte der EuGH in bisherigen Entscheidungen bereits klar, dass technische Defekte,11 die Kollision mit einem Treppenfahrzeug12 oder ein "wilder Streik" des Flugpersonals13 nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, eine wetterbedingte Luftraumsperre,14 die Kollision mit einem Vogel15 oder mit einem auf dem Rollfeld liegenden Fremdkörper16 dagegen schon. Gegenständlich entschied der EuGH, dass ein randalierender Fluggast, der ein Sicherheitsrisiko darstellt und deshalb von Bord gebracht werden muss, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreien kann.

3.1. Nur gefährliches Verhalten ist außergewöhnlich

Der EuGH versah seine Begründung aber mit drei Einschränkungen, auf die an dieser Stelle besonders hinzuweisen ist. Erstens betonte er, dass ein störendes Verhalten eines Fluggastes dann nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zählt, wenn es "so schwerwiegend ist, dass der Bordkommandant berechtigt war, den betreffenden Flug umzuleiten".17 Daher begründet nicht jedes Verhalten eines Fluggastes, das zu einer Zwischenlandung des Luftfahrzeugs führt, einen außergewöhnlichen Umstand nach der Fluggastrechte-VO. Vielmehr knüpft der EuGH das Vorliegen eines solchen Umstands an die Berechtigung des Bordkommandanten, den störenden Passagier aus dem Flugzeug zu entfernen, weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten des Passagiers nicht mehr Teil der normalen Betriebsausübung des Luftfahrtunternehmens ist. Diese Berechtigung ergab sich im Anlassfall aus Art 8 und Anhang IV der VO (EG) 216/2008,18 wonach der Kommandant in einem Notfall, der den Betrieb oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs und/oder der Personen an Bord gefährdet, alle Maßnahmen ergreifen muss, die er im Interesse der Sicherheit für notwendig erachtet. Zu diesem Zweck ist der Kommandant befugt, Personen, die eine mögliche Gefahr für die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Insassen darstellen können, von Bord bringen zu lassen.19 Demnach dürfte ein störender Passagier keinen außergewöhnlichen Umstand begründen, solange von ihm keine Gefahr ausgeht.

3.2. Die Störung muss vom Fluggast ausgehen

Zweitens präzisiert der EuGH, dass das störende Verhalten vom Fluggast ausgegangen sein muss. Zu weit geht er aber mit der Schlussfolgerung, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliege ("Etwas anderes hat jedoch zu gelten ..."), wenn das Luft-


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fahrtunternehmen zum Auftreten des störenden Verhaltens "beigetragen" habe.20 Denn nach dieser Formulierung würde jedes schlicht kausale Verhalten des Bordpersonals, das zum sicherheitsrelevanten Verhalten des Passagiers führt, die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen bewirken, ohne dass sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen könnte. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen sich ein Fluggast durch übliche Anweisungen des Bordpersonals provoziert fühlt und sein Verhalten in weiterer Folge eskaliert. Richtigerweise muss der vom EuGH angesprochene Beitrag des Luftfahrtunternehmens daher im Sinn einer adäquaten Verursachung verstanden werden.

3.3. Keine Unbeherrschbarkeit bei Anzeichen

Drittens kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn es aufgrund der Anzeichen für ein störendes Verhalten imstande war, es vorauszusehen und angemessene Maßnahmen zu einem früheren Zeitpunkt zu ergreifen. Das kann bspw der Fall sein, wenn das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast an Bord hat gehen lassen, der vor oder beim Boarding bereits Verhaltensstörungen gezeigt hatte.21 Das Verhalten des Fluggastes wäre dann zwar immer noch nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Es hätte aber beherrscht werden können, sodass nach Ansicht des EuGH kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen kann. Der Argumentation ist nicht zuletzt aus systematischen Erwägungen zuzustimmen, zumal kein Fall der Nichtbeförderung vorliegt, wenn die Beförderung von Fluggästen aus vertretbaren Gründen verweigert wird (Art 2 lit j Fluggastrechte-VO). Fluggesellschaften werden auch künftig besonderes Augenmerk auf auffälliges Verhalten eines potenziell gefährlichen Fluggasts zu legen haben.

4. Flugrotationen und zumutbare Maßnahmen zur Folgenvermeidung

4.1. Außergewöhnliche Umstände auf vorangegangenen Flügen

In der Rsp bisher ungeklärt war die Frage, ob ein Luftfahrtunternehmen auch dann von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreit sein kann, wenn der außergewöhnliche Umstand bei einem vorhergehenden Flug eingetreten war und sich auf einen Folgeflug auswirkte.22 In der hier besprochenen Entscheidung verweist der EuGH auf den in der Fluggastrechte-VO verkörperten Interessensausgleich zwischen den Fluggästen und den Luftfahrtunternehmen23 und löst diese Frage unter Berücksichtigung des Betriebsmodus der Flugzeuge, wonach dasselbe Luftfahrzeug mehrere Flüge am selben Tag durchführe, weshalb sich jeder außergewöhnliche Umstand auf die Folgeflüge auswirke. Daher soll sich ein Luftfahrtunternehmen auf Umstände berufen können, die bei einem vorangegangenen Flug eingetreten sind, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat. Gleichwohl verlangt der EuGH einen "unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang" zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung des späteren Fluges,24 der mit der gängigen Praxis der Luftfahrtindustrie, Flugzeuge im Umlaufverfahren einzusetzen, regelmäßig vorliegen dürfte. Die Auslegung des EuGH findet nicht nur im Wortlaut des Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO Deckung. Sie ist auch mit ErwGr 15 konsistent, der auf außergewöhnliche Umstände bei "einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs" Bezug nimmt.

4.2. Beförderung mit nächstem Flug keine "zumutbare Maßnahme"

Erwartungsgemäß sprach der EuGH schließlich aus, dass sich ein Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, indem es dem betroffenen Fluggast lediglich eine Beförderung mit dem nächsten planmäßigen Flug anbietet, den es selbst durchführt und der einen Tag später ankommt. Der EuGH bleibt bei seiner strengen Auslegung der "zumutbaren Maßnahmen" und verlangt weiterhin den Einsatz aller zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel, um die Verspätung zu vermeiden, wobei die Kapazitäten des Unternehmens übersteigende, untragbare Opfer nicht erforderlich sind.25 Von der Ausgleichszahlungspflicht ist das Luftfahrtunternehmen daher nur dann befreit, wenn keine andere Möglichkeit einer direkten oder indirekten Beförderung mit einem Flug bestanden hat, den es selbst oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung ankommt. Von den Fluggesellschaften werden also weiterhin größte Anstrengungen erwartet, um die Folgen eines außergewöhnlichen Umstands zu reduzieren. Vor allem die Ab-


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grenzung zwischen möglichen früheren Flugverbindungen, die das Luftfahrtunternehmen anbieten muss, und nicht tragbaren Opfern, die nicht verlangt werden, könnte künftig Schwierigkeiten bereiten. Denn dem Wortlaut der Entscheidung zufolge dürfte nicht jeder früher ankommende Flug das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichszahlungspflicht befreien, sondern nur die schnellste Verbindung, solange sie kein untragbares Opfer bedeutet.

Literatur: Ecker, Vulkanasche über Europa - Eine Bewährungsprobe für die Fluggastrechte-VO 2004/261, ecolex 2010, 510; Keiler, Mut zur Lücke - die Fluggastrechte-VO zur Auslegung und Überprüfung vor dem EuGH, ZVR 2011/138 (235); Tonner, Die EU-Fluggastrechte-VO und das Montrealer Übereinkommen, VuR 2011/6 (204); Cap, Revision der Fluggäste-Verordnung, Zak 2013/525, 287; Gerhartl, Fluggastrechte bei Verspätung wegen technischen Defekts, Zak 2015/616, 350; Schuster-Wolf, Die Auslegung der Fluggastrechte-VO durch den EuGH , VbR 2015/81; Jarec, Neues vom EuGH zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO, Zak 2017/701, 404; Schuster-Wolf, Das EuGH-"Vogelschlag-Urteil" Rs Pešková und Peška: Ein Bruch mit der bisherigen Fluggastrechte-Judikatur, VbR 2017/97; Authried, EuGH zum Vorliegen von "außergewöhnlichen Umständen" bei "wildem Streik", ZVR 2018/121, 237; Krug/Mair, Ein "wilder Streik" als außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO? JAS 2019, 56; Ruks, Außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO bei der Kollision mit einem Fremdkörper auf der Start- und Landebahn, GPR 2019, 187.

1

Zur Vertragsnatur allgemein vgl 2 Ob 58/15s = Zak 2015/600, 338.


2

Art 10 Fluggastrechte-VO enthält zudem Regeln für die unfreiwillige Höherstufung oder Herabstufung des Fluggasts.


3

Zur Berechnung unter Verwendung der IATA- oder ICAO-Flughafencodes siehe den Online-Rechner auf http://gc.kls2.com/




6

Tonner, Die EU-Fluggastrechte-VO und das Montrealer Übereinkommen, VuR 2011/6 (204); Jarec, Neues vom EuGH zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO, Zak 2017/701, 404.




9

Vorlagefragen durch den Verfasser leicht gekürzt.










18

Aufgehoben durch VO (EU) 2018/1139.


19

CAT.GEN.MPA.105 lit a Z 4 des Anhangs IV zur VO (EU) 965/2012.



21

Schlussanträge GA Pikamäe Rz 51.


22

In EuGH C-22/11 = Zak 2012/689, 362 lehnte der EuGH eine Befreiung des Luftfahrtunternehmens nach einer Nichtbeförderung ab.





Artikel-Nr.
Zak 2020/622

11.11.2020
Heft 18/2020
Autor/in
Stefan Gutbrunner

Mag. Stefan Gutbrunner ist Rechtsanwalt in Wien. Er ist auf die Bereiche Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie auf die Beratung von Start-ups spezialisiert. Sein Studium hat er an der Universität Wien und der Universität Paris Descartes absolviert. Vor seiner Laufbahn als Rechtsanwalt war Mag. Stefan Gutbrunner unter anderem im Financial Advisory von Deloitte und bei der Österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde tätig.