RdW Wirtschaftsrecht

Zur Schiedsfähigkeit von gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten

Dr. Gerold Zeiler, LL.M. (WashU), Wien

Der Beitrag befasst sich mit der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Gesellschaftsrecht, insb mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen solche Streitigkeiten Gegenstand von Schiedsvereinbarungen sein können. Dabei wird zwischen der Beschlussanfechtung im Recht der Kapitalgesellschaften und der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen von Personengesellschaften unterschieden. Besondere Probleme ergeben sich, wenn bei Letzteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass ein Feststellungsverfahren nicht zwischen allen Gesellschaftern geführt, sondern die Klage vielmehr gegen die Gesellschaft erhoben werden soll. In solchen Fällen wird es zumindest idR an der Schiedsfähigkeit mangeln.

1. Einleitung und Fragestellung

Sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften enthalten Gesellschaftsverträge oft Schiedsklauseln, die ihrem Wortlaut nach für alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft gelten. Dass dazu auch Beschlussmängelstreitigkeiten zählen können, ist mittlerweile unbestritten.1 Welche Voraussetzungen aber im Einzelnen vorliegen müssen, damit solche Streitigkeiten tatsächlich auch schiedsfähig sind, ist in Österreich nicht abschließend geklärt; der OGH hat insb die Frage offengelassen, ob im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft wirksam vereinbart werden kann, dass Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen gegen die Gesellschaft zu richten sind. Möchte man diese Frage bejahen, so stellt sich die Anschlussfrage nach den dafür erforderlichen vertraglichen Kautelen.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen stellen sich wie folgt dar: Für das Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung regeln die §§ 41 ff GmbHG die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung. Danach erfolgt die Anfechtung durch Klage auf Nichtigerklärung, die gegen die Gesellschaft zu richten ist. Gem § 42 Abs 6 GmbHG wirkt ein die Nichtigkeit erklärendes Urteil für und gegen sämtliche Gesellschafter (gesetzliche Rechtskrafterstreckung). Zum Ausgleich dafür kann gem § 42 Abs 5 GmbHG jeder Gesellschafter dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten.

Im Recht der Personengesellschaften hingegen wird die Unwirksamkeit von Beschlüssen grds mit Feststellungsklage geltend gemacht, die gegen alle nicht auf Klägerseite beteiligten Gesellschafter zu richten ist.2 Mitunter finden sich in den Gesellschaftsverträgen von OG und KG aber Bestimmungen, mit denen das kapitalgesellschaftsrechtliche Anfechtungsregime übernommen wird. Dazu wird (allenfalls durch Verweis auf § 42 GmbHG) festgelegt, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht gegen die Gesellschafter, sondern gegen die Gesellschaft selbst zu richten ist.3

Im Folgenden wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche auf Nichtigerklärung bzw auf Feststellung der Nichtigkeit Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und somit objektiv schiedsfähig sind.

2. Beschlussmängelstreitigkeiten sind grundsätzlich objektiv schiedsfähig

Der Gesetzgeber bejaht grds die "Möglichkeit der Parteien, Streitigkeiten zwischen ihnen nach von ihnen frei gewähltem formellen und materiellen Recht zu regeln", setzt aber Grenzen: "Weil eine Berücksichtigung von aus staatlicher Sicht unabdingbaren Regeln etwa des materiellen Rechtes in einem Aufhebungsverfahren nicht immer möglich ist, werden manche Rechtsgebiete grundsätzlich aus dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ausgeschlossen oder andere Kautelen vorgesehen."4 Aus der objektiven Schiedsfähigkeit eines Anspruchs ergibt sich somit, ob (und allenfalls unter welchen "Kautelen") dieser Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann.5

Seit dem SchiedsRÄG 20066 sind vermögensrechtliche Ansprüche grds objektiv schiedsfähig (§ 582 Abs 1 ZPO).7 Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob es sich bei gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten um die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche handelt. Die Frage ist nicht schwer zu beantworten. Aus den EB zum Begutachtungsentwurf des SchiedsRÄG 2006 und aus dem Bericht der vom Ludwig-Boltzmann-Institut für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen eingesetzten Arbeitsgruppe ergibt sich, dass dem Begriff "vermögensrechtliche Ansprüche" ein weites Verständnis zugrunde liegt.8 Zu ihnen zählen alle Ansprüche, die auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, und darüber hinaus alle auf Geld oder geldwerte Sachen und Rechte gerichteten Ansprüche, auch wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als nicht vermögensrechtlich einzuordnen ist.9 Nach völlig unbestrittener Auffassung sind davon auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfasst.10 Die Beschlussanfechtung im GmbH-Recht ist daher grds objektiv schiedsfähig.

Im Recht der Personengesellschaften stellt sich noch die zusätzliche Frage, ob es sich bei Feststellungsansprüchen gem § 228 ZPO um vermögensrechtliche Ansprüche handelt. Die Frage ist zu bejahen: Der Begriff "vermögensrechtlicher Anspruch" ist in § 582 ZPO zwar nicht definiert, aber - Koller folgend - nicht materiellrechtlich, sondern prozessual im Sinne der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie zu verstehen. Er umfasst daher alle Rechtsschutzformen und somit auch Feststellungsansprüche.11

3. Wirkungserstreckung als Problem der objektiven Schiedsfähigkeit

Mit dieser grundsätzlichen Feststellung der Schiedsfähigkeit ist aber noch nicht alles gesagt. Der Gesetzgeber des SchiedsRÄG 2006 hat im Zusammenhang mit der Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten zu Recht darauf hingewiesen, dass die grundsätzliche Bejahung der objektiven Schiedsfähigkeit einer Rechtssache noch nichts über den Kreis der Personen aussagt, deren Beteiligung an der Schiedsvereinbarung Voraussetzung für die Bejahung der objektiven Schiedsfähigkeit im Einzelfall ist.12 Dort wo der Gesetzgeber eine Wirkung der Entscheidung gegenüber Dritten vorsieht, kann dies bei der Beurteilung der objektiven Schiedsfähigkeit der Rechtssache nicht außer Acht gelassen werden. Der Gesetzgeber sieht die Wirkungserstreckung somit eindeutig als Problem der objektiven Schiedsfähigkeit; ebenso die Rechtsprechung, wenn sie ausdrücklich die Schiedsfähigkeit nur dann bejaht, wenn die von der Rechtskrafterstreckung Betroffenen an der Schiedsgerichtsvereinbarung beteiligt sind.13

Es ist zwar nicht ohne Weiteres offensichtlich, dass die objektive Schiedsfähigkeit eines Anspruchs gem § 582 ZPO vom Vorliegen bestimmter "Kautelen" (so zB einer bestimmten Ausgestaltung der Schiedsvereinbarung) oder gar von der Art der Verfahrensführung (so, dass alle Gesellschafter die Möglichkeit haben, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken) abhängen kann.14 Allerdings zeigt eine genauere Betrachtung, dass dies durchaus möglich - und vom Gesetzgeber auch so gedacht - ist. Wie bereits oben ausgeführt, versteht man unter objektiver Schiedsfähigkeit die Zulässigkeit der Entscheidung durch ein Schiedsgericht über einen bestimmten Streitgegenstand, für den der Staat seine Gerichtsgewalt freigegeben hat und sein Rechtsprechungsmonopol nicht in Anspruch nimmt.15 Es sind daher auch Fälle denkbar, in denen der Staat sein Rechtsprechungsmonopol nur unter bestimmten Voraussetzungen (wie etwa einer bestimmten Ausgestaltung des Schiedsverfahrens) nicht in Anspruch nimmt. Die EB zur RV des SchiedsRÄG 2006 sprechen daher auch davon, dass als Voraussetzung für die objektive Schiedsfähigkeit vom Gesetzgeber bestimmte "Kautelen" vorgesehen werden können.16

Dort wo "eine Wirkung des Schiedsspruchs auch Dritten gegenüber angestrebt wird", ist der konkrete Anspruch auf Beschlussanfechtung eines Gesellschafterbeschlusses daher nur dann objektiv schiedsfähig, wenn ein in der Sache ergehender Schiedsspruch, soweit erforderlich, Dritten gegenüber wirken kann. Mangelt es an dieser Wirkungserstreckung, so fehlt die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruches.17

Für unterschiedliche Gesellschaftsformen (und unterschiedliche Ausgestaltungen des Beschlussmängelstreits) bedeutet dies Folgendes:

Im GmbH-Recht sorgt für die notwendige Wirkungserstreckung zumindest in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten die gesetzliche Rechtskrafterstreckung des § 42 Abs 6 GmbHG. Als Ausgleich für diese Rechtskrafterstreckung bestimmt § 42 Abs 5 GmbHG, dass jeder Gesellschafter dem Verfahren als Nebenintervenient beitreten kann. Da im Schiedsverfahren aber kein gesetzlicher Richter, sondern ein von den Parteien bestelltes Schiedsgericht entscheidet, ergeben sich Besonderheiten. Zwar eröffnet § 42 Abs 5 GmbHG den Gesellschaftern wohl auch die Möglichkeit, in einem Schiedsverfahren als Nebenintervenient am Verfahren teilzunehmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie sich dazu der konkreten Schiedsvereinbarung unterworfen haben. Außerdem sagt das Gesetz nichts darüber aus, ob die Gesellschafter auch die Möglichkeit haben müssen, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Die sich daraus ergebenden Fragestellungen werden unten näher untersucht.18

Im Recht der Personengesellschaften müssen grds ohnehin alle Gesellschafter Parteien des Verfahrens sein. Probleme der Wirkungserstreckung stellen sich dort daher zunächst einmal nicht. Besondere Schwierigkeiten entstehen allerdings dort, wo bei Personengesellschaften gesellschaftsvertraglich ein kapitalgesellschaftliches Regime (Klagsführung gegen die Gesellschaft) für die Anfechtungsklage verankert wird. Hier stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage der gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Regelung. Bejaht man diese Zulässigkeit, stellt sich im Anschluss die Frage, wie das Problem einer dann allenfalls erforderlichen Wirkungserstreckung des Schiedsspruchs (auf die am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter) gelöst werden kann.

Für die folgende Untersuchung ist daher zwischen der Beschlussanfechtung im GmbH-Recht (Abschnitt 4.), der Feststellungsklage im Recht der Personengesellschaften (Abschnitt 5.1.) und schließlich dem speziellen Fall der gesellschaftsrechtlichen Verankerung eines kapitalgesellschaftsrechtlichen Regimes im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft (Abschnitt 5.2.) zu unterscheiden.19

4. Beschlussanfechtung im GmbH-Recht

4.1. Allgemeines

Wie bereits erwähnt, erfolgt die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen im Recht der GmbH gem § 42 GmbHG durch Klage auf Nichtigerklärung, die gegen die Gesellschaft zu richten ist. Gem § 42 Abs 5 GmbHG kann jeder Gesellschafter dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Gem § 42 Abs 6 GmbHG wirkt ein die Nichtigkeit erklärendes Urteil für und gegen sämtliche Gesellschafter (gesetzliche Rechtskrafterstreckung).20

Die Beschlussanfechtung im GmbH-Recht ist grds objektiv schiedsfähig: Der OGH hat dies in langjähriger Judikaturlinie21 bejaht und bereits lang vor Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 in einer Entscheidung vom 10. 12. 1998, ua unter Berufung auf die Vergleichsfähigkeit solcher Streitigkeiten, ausführlich begründet.22 Ebenso der deutsche BGH in seiner Leitentscheidung Schiedsfähigkeit I.23

Allerdings weisen beide Höchstgerichte auf die Probleme hin, die mit der erforderlichen Wirkungserstreckung der Entscheidung im Anfechtungsstreit auf die Gesellschafter der GmbH verbunden sind: In Österreich sieht § 42 Abs 6 GmbHG vor, dass ein die Nichtigkeit erklärendes Urteil für und gegen alle Gesellschafter wirkt. Kann ein Schiedsspruch solche Wirkungen entfalten? Und falls ja, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Der OGH geht bei Beantwortung dieser Fragen zunächst vom Wortlaut des § 594 Abs 1 ZPO aF aus: Darin hieß es, dass der Schiedsspruch "unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils" hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kann ein Schiedsspruch daher nur zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens Wirkungen entfalten. Der OGH sah darin kein Problem und begründete dies unter Berufung auf Thöni 24 damit, dass dieser Wortlaut einer Wirkungserstreckung auf Dritte nicht entgegensteht, weil "er keine zusätzliche Einschränkung wie ‚nur‘ oder ‚ausschließlich‘ enthält". Die Schiedsfähigkeit sei daher zu bejahen, wenn die von der Rechtskrafterstreckung Betroffenen an der Schiedsvereinbarung beteiligt sind, also dann, wenn die Schiedsklausel in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist.25

Dem in § 42 Abs 5 GmbH vorgesehenen Anspruch der Gesellschafter auf rechtliches Gehör durch Beitritt als Nebenintervenient sei dadurch Genüge getan, dass "die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozess vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten, wobei sich bei der Frage deren Zulassung das ‚freie Ermessen‘ der Schiedsrichter (§ 587 Abs 1 ZPO) ‚auf null‘ reduziert".26

Zu beiden Erwägungen wird in der Folge kurz Stellung genommen:

4.2. Wirkungserstreckung von Schiedssprüchen auf Dritte

Der OGH weicht damit von seiner bis zum Beginn des vorigen Jahrhunderts zurückgehenden Rechtsprechung, dass Schiedssprüchen keine erweiterte Rechtskraft zukommt, ab.27 Den Worten "unter den Parteien" soll keinerlei Bedeutung zukommen; sie stünden einer Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschafter nicht zwingend entgegen. Eine Begründung dafür findet sich aber weder beim OGH noch bei Thöni.28 Außerdem geht es wohl nicht darum, ob § 594 Abs 1 ZPO aF einer Rechtskrafterstreckung entgegenstand, sondern ob er eine solche begründete.29

Inzwischen wurde die maßgebliche Bestimmung mit dem SchiedsRÄG 2006 geändert. In § 607 ZPO heißt es nun, dass ein Schiedsspruch "zwischen den Parteien" die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Der geringfügigen Änderung des Wortlauts kommt wohl keine Bedeutung zu. Interessanter ist da schon der dahinterstehende Gesetzwerdungsprozess: Die mit der Novelle beschäftigte Arbeitsgruppe hatte die Weglassung der Wortfolge "unter den Parteien" in § 594 ZPO aF mit der Begründung vorgeschlagen, dass der Eindruck vermieden werden soll, es handle sich um eine Regelung der subjektiven Rechtskraftgrenzen. Dagegen kam Kritik auf und der Gesetzgeber ist dem Vorschlag schließlich nicht gefolgt.30 Das Argument, dem Wortlaut des § 594 ZPO aF bzw § 607 ZPO nF komme keine Bedeutung zu, kann daher spätestens seit dem SchiedsRÄG 2006 nicht mehr aufrechterhalten werden.

Der deutsche BGH hat sich mit dem Problem ausführlich in seiner Entscheidung Schiedsfähigkeit II beschäftigt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass es "vor Beginn eines Prozesses" und "mittels einer entsprechenden kautelarjuristischen vertraglichen Gestaltung" zu lösen ist: "Denn genauso wie die Gesellschafter einen von ihnen mit satzungsmäßiger Mehrheit gefassten Beschluss durch allseitigen Vertrag aufheben können, können sie auch in allseitigem Einvernehmen einem Schiedsgericht unter den genannten ‚Gleichwertigkeitskautelen‘ die Befugnis verleihen, den Beschluss nach den Maßstäben des objektiven Gesellschaftsrechts zu prüfen und ggfs. mit den aus den §§ 248, 249 AktG ersichtlichen Wirkungen für nichtig zu erklären."31 Die entsprechende vertragliche Gestaltung führt nach Auffassung des BGH zur analogen Anwendung der Rechtskrafterstreckung des § 248 Abs 1 dAktG32 auf beschlussaufhebende Schiedssprüche. Dabei komme es maßgeblich auf die Art der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung des Anfechtungsverfahrens an.

Diesem Gedanken ist auch für das österreichische Recht einiges abzugewinnen. Wie ausgeführt, ist die Beschlussanfechtung im GmbH-Recht als vermögensrechtlicher Anspruch grds objektiv schiedsfähig. § 42 Abs 6 GmbHG (Rechtskrafterstreckung) bezieht sich seinem Wortlaut nach aber nur auf Urteile. Der Versuch einer Klarstellung im Zuge des SchiedsRÄG 2006 scheiterte; dies wohl auch an Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf, nach denen die Gleichstellung von Schiedssprüchen mit Urteilen bezüglich der materiellen Rechtskraft dezidiert abzulehnen sei; dies zumindest für alle Fälle der erweiterten Rechtskraft, sofern sie sich auf von der Schiedsvereinbarung nicht erfasste Personen erstrecken würde.33 Die EB zur RV des SchiedsRÄG 2006 hielten daraufhin fest, dass dort "wo eine Wirkung des Schiedsspruches auch Dritten gegenüber angestrebt" sei, auch "der an der Schiedsvereinbarung beteiligte Kreis weit genug sein [müsse], um die Angelegenheit tatsächlich zu regeln". Und weiter im Speziellen: "So ist etwa mit der Ausweitung der objektiven Schiedsfähigkeit auf vermögensrechtliche Ansprüche noch nichts über die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten ausgesagt, weil sie auch davon abhängt, inwieweit ein Schiedsspruch Dritten gegenüber rechtsgestaltend wirken kann."34 Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten grds schiedsfähig sein können, erkannte aber das Problem der in manchen Fällen geforderten Wirkung eines ergehenden Schiedsspruchs auf Dritte. In solchen Fällen müsse, "um die Angelegenheit tatsächlich zu regeln", auch "der an der Schiedsvereinbarung beteiligte Kreis weit genug sein". Unter diesen Voraussetzungen sollen Beschlussanfechtungen daher schiedsfähig sein. Für diese Voraussetzung, dass "der an der Schiedsvereinbarung beteiligte Kreis weit genug" ist, haben die Gesellschafter zu sorgen35 (genauso wie für die gleich unten weiter beschriebene Voraussetzung der Möglichkeit einer ausreichenden Beteiligung der Gesellschafter am Schiedsverfahren). Gleichwohl greift aber selbst in diesem Fall § 42 Abs 6 GmbHG, indem er nur von Urteilen, nicht aber von Schiedssprüchen spricht, zu kurz. Vor dem Hintergrund dieser Diskussionen rund um das SchiedsRÄG 2006 zeigt sich aber, dass es sich dabei um eine planwidrige Regelungslücke handelt, die so zu füllen ist, dass § 42 Abs 6 GmbHG auch auf Schiedssprüche Anwendung findet. Welche weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wird im Folgenden behandelt.

4.3. Beitritt als Nebenintervenient

Das zweite Kernproblem betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs an die Gesellschafter. Der OGH hat dazu ausgeführt, dass dem in § 42 Abs 5 GmbH vorgesehenen Anspruch der Gesellschafter auf rechtliches Gehör dadurch Genüge getan sei, dass "die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozess vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten, wobei sich bei der Frage deren Zulassung das ‚freie Ermessen‘ der Schiedsrichter (§ 587 Abs 1 ZPO) ‚auf null‘ reduzier[t]e".36

Der BGH löst dieses Problem, indem er die analoge Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen (Wirkungserstreckung) von einer "entsprechenden kautelarjuristischen vertraglichen Gestaltung" abhängig macht. In seiner Entscheidung Schiedsfähigkeit II verlangt er dazu die Erfüllung folgender Mindestanforderungen: Alle Gesellschafter müssen Parteien der Schiedsvereinbarung sein; sie müssen von der Einleitung des Schiedsverfahrens informiert werden und dem Schiedsverfahren als Nebenintervenienten beitreten können; sie müssen an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; und schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.37 Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen muss bereits durch entsprechende Gestaltung der Schiedsvereinbarung gewährleistet werden. Ob eine Schiedsklausel wirksam ist oder nicht,38 darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden.

Auch der österreichische OGH hielt dazu zunächst fest, dass dem "Anspruch [der Gesellschafter] auf Verfahrensbeteiligung" Genüge getan ist, "wenn die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozess vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten".39 Dem ist hinzuzufügen, dass diese Gelegenheit zur Nebenintervention jedenfalls so beschaffen sein muss, dass der Nebenintervenient gleichberechtigt mit den anderen Parteien des Schiedsverfahrens an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken kann. In diesem Sinne hat der OGH bereits allgemein zur Nebenintervention erkannt, dass eine Bindungswirkung gegenüber dem Streitverkündigungsempfänger nur dann in Betracht kommt, wenn dieser auch Partei der Schiedsvereinbarung ist. Und weiter: Es wäre nämlich "mit Art 6 EMRK schwer vereinbar, einen Dritten in ein [Schiedsverfahren] hineinzuzwingen bzw ihm dessen Ergebnis zu überbinden, ohne dass er die den Schiedsparteien zukommenden Rechte hätte wahrnehmen können".40

Dem ist vollinhaltlich zuzustimmen. Zu den (wesentlichen) Rechten der Schiedsparteien gehört nun aber vor allem auch das Recht, an der Bildung des Schiedsgerichts gleichberechtigt mitzuwirken. Dieses Recht der Parteien, bei der Schiedsrichterbestellung gleichgestellt zu sein, ist eine der wesentlichen Grundlagen des Schiedsverfahrensrechts, auf das die Parteien erst nach Entstehung des Rechtsstreits wirksam verzichten können.41 Die Streitverkündigung muss daher so zeitgerecht erfolgen, dass eine solche Mitwirkung möglich ist. Dabei muss es den Gesellschaftern auch möglich sein, sich auf der Seite ihrer Wahl (also auch auf Klägerseite) am Schiedsverfahren zu beteiligen. Die Bestellung eines Schiedsrichters durch den Schiedskläger wird daher nicht schon in der Schiedsklage erfolgen können.42 Möglich ist es freilich auch, die Bestellung des oder der Schiedsrichter für alle Verfahrensbeteiligten überhaupt einer Institution zu überlassen. Die Gleichbehandlung aller Beteiligten ist selbstverständlich auch dann gegeben, wenn alle Schiedsrichter durch eine Institution bestellt werden, sodass keinem der Beteiligten ein unmittelbarer Einfluss auf diese Bestellung zukommt.43

Damit entsprechen die von Rechtsprechung und Lehre in Österreich verlangten Voraussetzungen für die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Wesentlichen der Judikatur des deutschen BGH.44 Einzig dem Verlangen des BGH, dass gewährleistet sein muss, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden, ist für Österreich so wohl nicht zu folgen, weil es eine solche Garantie in Österreich auch im staatlichen Verfahren nicht gibt.45

Die Rechtsprechung hat sich bisher aber nicht dazu geäußert, auf welche Art gewährleistet sein muss, dass den Gesellschaftern ausreichend rechtliches Gehör gewährt wird. Ohne Zweifel kann ein Schiedsverfahren durch geeignete Verfahrensführung (zB rechtzeitige Information aller Gesellschafter noch vor Einbringung der Schiedsklage und Eröffnung der Möglichkeit, sich auf Seite der Schiedskläger zu beteiligen, etc) so geführt werden, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernisse erfüllt werden. Ob das ausreicht, ist aber fraglich. Letztlich handelt es sich hier um eine Frage der objektiven Schiedsfähigkeit des geltend gemachten Anspruchs. Wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen der objektiven Schiedsfähigkeit erst durch faktische Verfahrensführung erfüllt werden, so beantwortet sich die Frage nach der Schiedsfähigkeit des Anspruchs auch erst im Zuge des Verfahrens. Ob ein Anspruch objektiv schiedsfähig ist, muss aber wohl schon im Vorhinein beurteilbar sein, etwa wenn eine Klage bei Gericht eingebracht wird und sich dort die Zuständigkeitsfrage stellt (§ 584 Abs 1 ZPO). Es spricht daher viel für die vom deutschen BGH vertretene Auffassung, dass die von der Rechtsprechung geforderten Erfordernisse schon durch entsprechende Gestaltung der Schiedsvereinbarung erfüllt sein müssen.46

Somit stellt sich die Frage, welche Folgen es hat, wenn die beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen oder in einem Verfahren einem Gesellschafter entgegen der gesellschaftsrechtlichen Regelung nicht ausreichend Gelegenheit zur Beteiligung am Verfahren gewährt wird: Nach Oberhammer soll die Rechtskrafterstreckung entfallen, wenn der übergangene Gesellschafter dartun kann, dass im Schiedsverfahren bestimmte zweckentsprechende Anträge oder Einwendungen nicht vorgebracht wurden.47 Damit würde aber letztlich nicht das Problem widersprechender Entscheidungen gelöst werden. Der übergangene Gesellschafter wäre mit einem Schiedsspruch konfrontiert, der für die Verfahrensparteien rechtskräftig ist und ergangen ist, ohne dass der übergangene Gesellschafter an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken konnte und oder sonst im Verfahren Gehör gefunden hatte. Selbst wenn dieser Schiedsspruch gegenüber dem übergangenen Gesellschafter keine Rechtskraft entfaltet, sind die damit verbundenen praktischen Probleme und die Aufspaltung des Gesellschaftsverhältnisses von so gravierender Bedeutung, dass der Entfall der Wirkungserstreckung allein keine akzeptable Lösung darstellt. Es ist daher der Rechtsprechung zu folgen, wonach in solchen Fällen der Dritte den Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör erfolgreich anfechten kann.48

5. Feststellungsklage im Recht der Personengesellschaften

5.1. Regelfall

Nach stRsp49 sind Klagen über die verbandsrechtlichen Grundlagen einer Personengesellschaft gegen alle Gesellschafter als notwendige Streitgenossenschaft zu erheben. Das Prozessrecht selbst kennt zwar keinen Zwang zur Geltendmachung von Ansprüchen von oder gegen alle Berechtigten.50 Die stRsp und hL nehmen aber dann eine Verpflichtung zur gemeinsamen Geltendmachung von oder gegen alle Berechtigte an, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (notwendige Streitgenossenschaft). Ob eine solche notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist dem materiellen Recht zu entnehmen und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Liegt sie vor und wird der Anspruch dennoch nicht für oder gegen alle Streitgenossen geltend gemacht, so ist die Klage mangels Sachlegitimation abzuweisen.51

Zu den Klagen über die verbandsrechtlichen Grundlagen zählt jedenfalls der Fall, dass die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses strittig ist, also Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Dass eine solche Klage gemeinsam von oder gegen alle Gesellschafter geltend zu machen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung - unter Berufung auf Oberhammer 52 - auch daraus, dass "andernfalls das Urteil keine materielle Rechtskraft gegenüber den nicht beteiligten Gesellschaftern entfalten könnte und insofern nicht die dem Feststellungsurteil zukommende Friedensfunktion zu erfüllen vermöchte ... Nur die Beteiligung aller Gesellschafter an einem Verfahren kann verhindern, dass inhaltlich voneinander abweichende Entscheidungen ergehen, die jeweils inter partes binden und so zu einer faktisch nicht mehr bewältigbaren Spaltung des Gesellschaftsverhältnisses (einem ‚hinkenden‘ Gesellschaftsvertrag) führen (4 Ob 109/07v). Sind daher nicht alle Gesellschafter am Verfahren beteiligt, so fehlt es am - Voraussetzung für die erfolgreiche Erhebung einer Feststellungsklage darstellenden - rechtlichen Interesse."53

Dem steht aber nicht entgegen, dass auch die Gesellschaft selbst (zusätzlich) als Kläger oder Beklagter am Verfahren beteiligt ist.54 Insb spricht die mangelnde Dispositionsbefugnis der Gesellschaft über das strittige Recht nicht gegen deren Beteiligung am Verfahren, weil bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses auch Drittfeststellungsklagen (also die Prozessbeteiligung von anderen Personen als den Prätendenten des streitigen Rechtsverhältnisses) zulässig sind. Ein solches rechtliches Interesse wird bei der Gesellschaft selbst regelmäßig zu bejahen sein, weil die Gesellschaft "nicht nach einem anderen Recht leben und bestehen soll[e], als es zwischen den Gesellschaftern gilt".55 Die Rechtswirkungen eines Gesellschafterbeschlusses beschränken sich auch nicht notwendigerweise auf die Beziehungen der Gesellschafter zueinander, sondern gelten auch unmittelbar für den Verband.56

Da im Recht der Personengesellschaften daher ohnehin alle Gesellschafter Parteien des Verfahrens sein müssen und auch die Gesellschaft am Verfahren beteiligt sein kann, stellen sich hier keine Probleme der Wirkungserstreckung. Die objektive Schiedsfähigkeit der Beschlussanfechtungsklage ist daher regelmäßig kein Thema.

5.2. Einführung kapitalgesellschaftsrechtlicher Beschlussanfechtung

Manchmal wird im Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften vereinbart, dass die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Feststellungsklage gegen die Gesellschaft geltend zu machen ist. Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung wurde von der österreichischen Rechtsprechung bisher nicht entschieden.57

Der deutsche BGH judiziert hingegen seit Jahrzehnten die Zulässigkeit einer solchen Regelung. Soweit ersichtlich erstmals in einer Entscheidung aus dem Jahr 1966 hielt der BGH dazu fest, dass es den Gesellschaftern nicht verwehrt sei, "im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung zu treffen und insbesondere zu bestimmen, dass ein Streit über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses mit der Gesellschaft auszutragen ist". Der Gesellschaft werde in diesem Fall materiellrechtlich die Befugnis übertragen, anstelle der Gesellschafter über die Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren.58

Damit könne zwar über die Frage der Wirksamkeit nicht mit Rechtskraft gegenüber den Mitgesellschaftern entschieden werden. Nach Sinn und Zweck einer solchen Vertragsbestimmung habe aber ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge, dass die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet seien, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten. Deshalb könne unter diesen Umständen das Rechtsschutzinteresse des klagenden Gesellschafters für eine solche Klage gegen die Gesellschaft nicht verneint werden.59

Dem folgt ein Teil der deutschen60 und österreichischen61 Lehre, allerdings ohne dass die Fragestellung in Österreich näher untersucht worden wäre. Das soll hier zumindest im Ansatz nachgeholt werden:

Der BGH beschränkt sich in seiner Begründung auf den Hinweis, der Gesellschaft werde materiellrechtlich die Befugnis übertragen, anstelle der Gesellschafter über die Gesellschafterbeschlüsse zu disponieren. Dazu beruft er sich auf Weipert,62 der an der zitierten Stelle aber bloß (gegenteilig) ausführt, dass eine Feststellungsklage gegen die übrigen Gesellschafter zu richten sei. Weipert verweist außerdem auf Brodmann,63 der aber ebenfalls nur festhält, dass bei der OHG "eine solche Klage ohne Ausnahme gegen alle übrigen Gesellschafter gerichtet werden" müsse. Die Judikatur des BGH bleibt daher ohne Begründung.

Es stellt sich daher die Frage, worin die Begründung für die Zulässigkeit der Vereinbarung, die Feststellungsklage gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter zu richten, gelegen sein soll. Dabei fragt sich zunächst, ob die Gesellschaft selbst nicht ohnehin, zumindest neben den Gesellschaftern, als Kläger oder Beklagter prozesslegitimiert ist. Dafür spricht einiges. Die von der Rechtsprechung angenommene mangelnde Legitimation zur Prozessführung wird (soweit überhaupt) nur damit begründet, dass die Gesellschaft materiellrechtlich nicht befugt sei, über den Streitgegenstand zu verfügen. Diese Befugnis käme ausschließlich den Gesellschaftern zu, die einmal gefasste Gesellschafterbeschlüsse auch wieder rückgängig machen könnten. Das trifft aber nicht den Kern des Problems. Nach nunmehr hA kommt die Prozessführungsbefugnis für Feststellungsklagen (unabhängig von der materiellen Verfügungsbefugnis) jenen Personen zu, die ein Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO aufweisen. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um die Prätendenten des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses handeln; auch Drittfeststellungsklagen sind möglich.64 Dass das rechtliche Interesse der Gesellschaft an Feststellungsklagen die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen betreffend zu bejahen ist, wurde oben bereits ausgeführt und begründet.65 Außerdem ist es nicht von Bedeutung, dass die Gesellschaft selbst formal nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist, weil die Gesellschaft verbandsrechtlich an die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gebunden und damit auch der Schiedsvereinbarung unterworfen ist.66 Es spricht daher nichts gegen die Beteiligung der Gesellschaft am Verfahren in Kläger- oder Beklagtenrolle; umso weniger spricht gegen die Möglichkeit, gesellschaftsvertraglich zu vereinbaren, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses auch gegen die Gesellschaft geltend zu machen ist.

Es bleibt daher die schwierigere Frage, ob wirksam vereinbart werden kann, dass diese Klage ausschließlich gegen die Gesellschaft (und nicht auch gleichzeitig notwendigerweise gegen die Gesellschafter) geltend gemacht werden soll. Dagegen spricht, dass ein Schiedsspruch in einem gegen die Gesellschaft gerichteten Schiedsverfahren keine Rechtskraftwirkung gegen die Gesellschafter entfaltet.67 Es fehlt daher das rechtliche Interesse für eine bloß gegen die Gesellschaft gerichtete Klage.68 Eng verbunden damit ist die Problematik, dass nach stRsp69 Klagen über die verbandsrechtlichen Grundlagen der Gesellschaft gegen alle Gesellschafter als notwendige Streitgenossenschaft zu erheben sind, um die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen zu vermeiden.

Sowohl das Erfordernis eines rechtlichen Interesses (§ 228 ZPO) als auch die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft beruhen auf der Überlegung, dass eine Entscheidung im Feststellungsverfahren zur Herstellung des Rechtsfriedens für alle Gesellschafter gleichermaßen verbindlich sein muss. Diese Verbindlichkeit kann grds nur durch die Beteiligung am Verfahren erreicht werden. Der BGH geht - ohne nähere Begründung - offenbar davon aus, dass die Begründung einer entsprechenden materiellrechtlichen Bindung ausreichend sein kann, wenn sie geeignet ist, den erforderlichen Rechtsfrieden herzustellen. Dies könnte aber, wenn überhaupt, bestenfalls durch entsprechende ausdrückliche Unterwerfung im Gesellschaftsvertrag bewirkt werden, mit der die Gesellschafter sich bereits im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verpflichten, das Ergebnis einer in einem Schiedsverfahren gegen die Gesellschaft ergehenden Entscheidung materiellrechtlich anzuerkennen. Allerdings ist selbst eine solche Vereinbarung nicht ausreichend, wenn nicht weitere Vorkehrungen getroffen werden: Selbst der BGH geht dabei in seinen Entscheidungen Schiedsfähigkeit III und IV mit überzeugender Begründung davon aus, dass die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen, auch für Personengesellschaften gelten, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind.70 Alle Gesellschafter müssen daher nicht nur Parteien der Schiedsvereinbarung sein; sie müssen auch von der Einleitung des Schiedsverfahrens informiert werden und dem Schiedsverfahren als Nebenintervenienten so zeitgerecht beitreten können, dass sie an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt.71 Dabei handelt es sich um eine der grundlegenden Säulen der Schiedsgerichtsbarkeit und ein wesentliches und unverzichtbares Recht der Schiedsparteien. Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen muss bereits durch entsprechende Gestaltung der Schiedsvereinbarung gewährleistet werden. Ob eine Schiedsklausel wirksam ist oder nicht,72 darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden. Allerdings unterscheidet sich das Verfahren in solchen Fällen in der praktischen Durchführung kaum mehr von einem für und gegen alle Gesellschafter geführten Verfahren. Im Gegenteil: Die zeitgerechte Einbeziehung aller Gesellschafter durch Einräumung einer Beteiligungsmöglichkeit und der Möglichkeit an der Mitwirkung der Bestellung des Schiedsgerichts führt in der Praxis wohl sogar zu mehr Komplexität. Mangelt es an den beschriebenen Voraussetzungen, so fehlt dem Anspruch jedenfalls die objektive Schiedsfähigkeit. Ein dennoch ergehender Schiedsspruch ist gem § 611 Abs 2 Z 1 und 7 aufzuheben, wobei auch ein übergangener Gesellschafter aktivlegitimiert zur Einbringung einer Aufhebungsklage ist. Außerdem ist die mangelnde Schiedsfähigkeit in einem Aufhebungsverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (§ 611 Abs 3 ZPO); Gleiches gilt - auch nach Ablauf der Aufhebungsfristen - für alle anderen (Gerichts-)Verfahren, in denen die Gültigkeit des Schiedsspruchs als Vorfrage zu beurteilen ist (§ 613 ZPO).

Der BGH hat diese Anforderungen zwar im Zusammenhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt. Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind.73

6. Zusammenfassung

Gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten können grds objektiv schiedsfähig sein. Im Recht der GmbH müssen dazu aber alle Gesellschafter Parteien der Schiedsvereinbarung sein. Außerdem ist in der Schiedsvereinbarung dafür Sorge zu tragen, dass sich alle Gesellschafter - wahlweise auf Kläger- oder auf Beklagtenseite - so zeitgerecht am Schiedsverfahren beteiligen können, dass sie gleichberechtigt an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken können. Im Recht der Personengesellschaften muss die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen gegen alle Gesellschafter geführt werden. Verschiedentlich wird versucht, durch Regelung im Gesellschaftsvertrag davon abzugehen und zu vereinbaren, dass die Feststellungsklage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Dies stößt allerdings auf Probleme der (mangelnden) Rechtskrafterstreckung eines ergehenden Schiedsspruchs auf die Gesellschafter, womit es am rechtlichen Interesse für ein solches Feststellungsverfahren fehlt. Selbst wenn man dies anders sehen würde, müssten sich zumindest alle Gesellschafter schon im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich verpflichtet haben, einen Schiedsspruch materiellrechtlich gegen sich wirken zu lassen. Außerdem gelten dann auch die für das Recht der GmbH entwickelten Überlegungen, dass alle Gesellschafter die Möglichkeit haben müssen, sich so zeitgerecht am Schiedsverfahren zu beteiligen, dass sie sich gleichberechtigt an der Bildung des Schiedsgerichts beteiligen können.

1

Vgl zB Thöni, Zur Schiedsfähigkeit des GmbH-rechtlichen Anfechtungsstreits, wbl 1994, 298; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 Rz 2176 auch für Streitigkeiten über Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gem §§ 197, 201, 216 AktG; zur neuen Rechtslage vgl Reiner, Schiedsverfahren und Gesellschaftsrecht, GesRZ 2007, 151 (FN 4).


2

In der Praxis sowie auch hier in der Folge wird diese auf Feststellung gerichtete Klage der Einfachheit halber vielfach ebenfalls als Anfechtungsklage bezeichnet. Das soll aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich dabei um eine Feststellungsklage (nicht um eine Rechtsgestaltungsklage) handelt.


3

Vgl dazu zB bei H. Torggler, Mehrheitsregime bei Personenhandelsgesellschaften - eine kautelarjuristische Herausforderung, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Die Personengesellschaft in Handels- und Steuerrecht (2001) 159, 171; zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung vgl unten Abschnitt 5.2.



5

Vgl dazu bei Zeiler, Schiedsverfahren2 (2014) § 582 Rz 1. Ähnlich Koller, wonach man unter dem Begriff der objektiven Schiedsfähigkeit die Zulässigkeit schiedsgerichtlicher Entscheidungen über solche Streitgegenstände versteht, für die "der Staat seine Gerichtsgewalt freigegeben hat und daher kein Rechtsprechungsmonopol in Anspruch nimmt" (Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I [2012] Rz 3/67).


6

Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 BGBl I 2006/7.


7

Zeiler, Schiedsverfahren2 § 582 ZPO Rz 2.


8

Oberhammer, Entwurf eines neuen Schiedsverfahrensrechts (2002) 40 f.


9

Geimer in Zöller, Zivilprozessordnung25 (2005) § 1030 Rz 1; Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 IV/2 § 582 ZPO Rz 31; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/85.


10

Vgl zur alten Rechtslage OGH 10. 12. 1998, 7 Ob 221/98w, RdW 1999, 206; 3. 6. 1959, SZ 23/184; Thöni, wbl 1994, 298; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2176 auch für Streitigkeiten über Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gem §§ 197, 201, 216 AktG; zur neuen Rechtslage vgl Reiner, GesRZ 2007, 151 (FN 4); Schwarz/Konrad, The Vienna Rules - A Commentary on International Arbitration in Austria (2009) Rz 1-127 ff; differenzierend Rechberger/Hofstätter in Rechberger/Klicka, ZPO3 (2006) § 582 Rz 2.


11

Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/85.


12

Siehe ErlRV 1158 BlgNR 22. GP, zu § 582 ("Dort wo eine Wirkung des Schiedsspruches auch Dritten gegenüber angestrebt ist, muss auch der an der Schiedsvereinbarung beteiligte Kreis weit genug sein, um die Angelegenheit tatsächlich zu regeln. So ist etwa mit der Ausweitung der objektiven Schiedsfähigkeit auf vermögensrechtliche Ansprüche noch nichts über die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten ausgesagt, weil sie auch davon abhängt, inwieweit ein Schiedsspruch Dritten gegenüber rechtsgestaltend wirken kann").



14

Siehe zB Koller, der vom Problemkreis der objektiven Schiedsfähigkeit die Frage trennen möchte, wie die Schiedsvereinbarung bzw das Schiedsverfahren ausgestaltet sein muss, damit sich die Rechtskraft des Schiedsspruchs auf sämtliche Gesellschafter erstreckt. Im Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen möchte Koller die Rechtskrafterstreckung verneinen oder die Schiedsvereinbarung in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten als undurchführbar iSd § 584 Abs 1 ZPO ansehen. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung aber soll diesfalls nicht tangiert sein (Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/93).


15

Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/67.



17

Vgl die Rechtsprechung des BGH, der in solchen Fällen hingegen vielfach auch von der Sittenwidrigkeit der Schiedsvereinbarung spricht; Koller möchte hingegen, in Ablehnung der BGH-Rechtsprechung (wohl ausgehend davon, dass es sich seiner Ansicht nach hier nicht um einen Fall der objektiven Schiedsfähigkeit handelt) die Rechtskrafterstreckung verneinen oder die Schiedsvereinbarung im gegebenen Fall als undurchführbar (§ 584 Abs 1 ZPO) betrachten (Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/93).


18

Siehe Abschnitt 4.3.


19

Diese Unterscheidung trifft auch der BGH in seinen Entscheidungen Schiedsfähigkeit I-IVI, auf die im Folgenden ausführlich eingegangen wird.


20

Ähnlich die Regelung des AktG: Gem § 197 Abs 2 AktG ist die Klage auf Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft zu richten. Soweit der Beschluss durch Urteil für nichtig erklärt wird, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind (§ 198 Abs 1 AktG). Die folgenden Ausführungen zu Beschlussmängelstreitigkeiten im GmbH-Recht gelten daher sinngemäß auch im Aktienrecht (so auch Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 2/92).




23

BGH 29. 3. 1996, II ZR 124/95.


24

Thöni, wbl 1994, 298.




27

Vgl OGH 4. 11. 1903, GlUNF 2477; weiter Zeiler, Zur schiedsgerichtlichen Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen, in Schumacher/Zimmermann, FS Delle Karth (2013) 1055, 1060 mwN.


28

Thöni beruft sich dazu auf Kornmeier (Kornmeier, Die Schiedsfähigkeit GmbH-rechtlicher Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen [Diss Bochum 1980] 147 ff) und Letzterer auf § 12 ABGB, der für die Urteile staatlicher Gerichte festlege, dass sie "auf andere … Personen nicht ausgedehnt werden können". Die Regelung gelte daher ohnehin allgemein und die Worte "unter den Parteien" in § 594 Abs 1 ZPO seien somit nichts Besonderes. Es käme ihnen daher keine Bedeutung zu. Dem kann nicht gefolgt werden. § 12 ABGB hat mit der Wirkungserstreckung von Urteilen nichts zu tun. Es geht dabei um eine Absage an Richterrecht. Die Begründung verläuft daher ins Leere. Vgl dazu auch Zeiler in FS Delle Karth 1055, 1060.


29

So auch der BGH in Schiedsfähigkeit I (BGH 29. 3. 1996, II ZR 124/95): Dem Argument, Schiedssprüchen privater Schiedsgerichte die erweiterte Rechtskraft der §§ 248 Abs 1 Satz 1, 249 Abs 1 Satz 1 AktG deshalb zusprechen zu wollen, weil § 1040 ZPO nicht bestimme, dass der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils "nur" oder "ausschließlich" unter den Parteien habe (so Kornmeier, Die Schiedsfähigkeit GmbH-rechtlicher Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen 49), kann nicht gefolgt werden. Besonderer gesetzlicher Anordnung hätte nicht die Beschränkung auf den Regelfall (Rechtskraft inter partes), sondern die Erstreckung auch auf den Sonderfall des § 248 Abs 1 Satz 1 AktG (Rechtskraft inter omnes) bedurft.


30

Vgl im Einzelnen bei Zeiler in FS Delle Karth 1055, 1061 f.


31

BGH 6. 4. 2009, II ZR 255/08.


32

Gem § 248 Abs 1 dAktG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, mit dem ein Hauptversammlungsbeschluss für nichtig erklärt wird, für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei des Verfahrens waren.


33

Vgl dazu bei Bajons/Böhm, Stellungnahme zum Entwurf eines SchiedsRÄG 2006, 21/SN-280/ME 22. GP 5.



35

Wenig problematisch wird die Tatsache gesehen, dass die Gesellschaft selbst nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist. Die Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf die Gesellschaft ergibt sich aus dem Verbandsrecht (vgl zB Trenker/Demetz, Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH, wbl 2013, 1 [3]; ebenso Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/348 mwN).



37

BGH 6. 4. 2009, II ZR 255/08, Rn 20.


38

Wie eingangs erwähnt, begründet nach Auffassung des BGH die Nichterfüllung der genannten Anforderungen die Sittenwidrigkeit der Schiedsvereinbarung.



40

OGH 1. 10. 2008, 6 Ob 170/08f. Ähnlich zu verstehen wohl auch OGH 26. 6. 2014, 6 Ob 84/14t, zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft. Der OGH hält dort fest, dass "die durch § 198 AktG gesetzlich determinierte Rechtskrafterstreckung bei genossenschaftlichen Streitigkeiten durch eine Streitverkündung erreicht wird", und bezieht sich dabei auf Hausmaninger und Koller, die beide in den vom OGH zitierten Literaturstellen verlangen, dass die Gesellschafter die Möglichkeit haben müssen, an der Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken bzw dass die Inkenntnissetzung der Gesellschafter vor der Schiedsrichterbestellung zu erfolgen hat. Ebenso Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 IV/2 § 607 ZPO Rz 41 f; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/92; Auer, Schiedsvereinbarungen bei der GmbH im Licht des SchiedsRÄG 2005, in Kalss/Rüffler, Satzungsgestaltung in der GmbH - Möglichkeiten und Grenzen, Österreich, Italien und Slowenien (2005) 123, 129; Reiner, GesRZ 2007, 155; Rüffler/Seper, Gesellschaftsrechtliche Grundlagen: Objektive Schiedsfähigkeit, in Czernich/Rüffler (Hrsg), Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht (2022) 29 f.


41

Zeiler, Schiedsverfahren2 § 582 ZPO Rz 2; vgl dazu bei Zeiler in FS Delle Karth 1055, 1066 mwN.


42

Ebenso Reich-Rohrwig, Tücken gesellschaftsvertraglicher Schiedsklauseln, in Fitz/Kalss/Kautz/Kucsko/Lukas/U. Torggler, FS Hellwig Torggler (2013) 985, 992.


43

Auch in solchen Fällen ist aber zu beachten, dass alle Beteiligten gleichermaßen die Möglichkeit haben müssen, allfällige Ablehnungsgründe gegen Schiedsrichter geltend zu machen.


44

Das vom BGH erwähnte Recht der Gesellschafter, vom Verfahren verständigt zu werden, ist im Recht, zeitgerecht als Nebenintervenient am Verfahren teilnehmen zu können, ohnehin schon zwangsläufig inkludiert.


45

Vgl Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/93; aA Trenker/Demetz, wbl 2013, 1 (4).


46

In diesem Sinne offenbar auch Reiner, Stellungnahme zum Entwurf eines SchiedsRÄG 2006, 22/SN-280/ME 22. GP 3; unter Hinweis auf Raeschke-Kessler, Gesellschaftsrechtliche Schiedsverfahren und das Recht der EU, SchiedsVZ 2003, 145 (151).


47

Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess (1998) 137 f und FN 54.


48

OGH 10. 12. 1998, 7 Ob 221/98w, RdW 1999, 206, wonach die Verweigerung des rechtlichen Gehörs an von der Rechtskraft Betroffene im schiedsgerichtlichen Verfahren einen Aufhebungsgrund bildet; vgl Lovrek/Musger in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Schiedsrecht (2018) Rz 16.98 mit Verweis auf die überwiegende Literatur.


49

OGH 26. 3. 2009, 6 Ob 258/08x, und die bei Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 14 ZPO Rz 69 zitierten Entscheidungen.


50

Die Bestimmungen der ZPO über die Streitgenossenschaft eröffnen nur die Möglichkeit, begründen aber keine Verpflichtung zur gemeinsamen Geltendmachung (§§ 11 ff ZPO).


51

Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 14 ZPO Rz 2 f.


52

Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess 349.



54

Vgl OGH 12. 7. 1990, 7 Ob 606/90, ecolex 1990, 757 (Reich-Rohrwig), wo der OGH offensichtlich kein Problem in der (zusätzlichen) Prozessbeteiligung der Gesellschaft auf Beklagtenseite sah.


55

Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess 344.


56

Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 (2017) Rz 2/426.


57

In OGH 26. 3. 2009, 6 Ob 258/08x, hat der OGH die Frage ausdrücklich offengelassen.


58

BGH 30. 6. 1966, II ZR 149/64; in der Folge ebenso BGH 15. 11. 1982, II ZR 62/82; 30. 4. 1984, II ZR 293/83; 6. 11. 1989, II ZR 302/88 (in der der BGH ausdrücklich einer gewillkürten Prozessstandschaft eine Absage erteilt; dies mit der Begründung, dass die Gesellschaft über die Gesellschafterbeschlüsse keine Dispositionsbefugnis habe, was freilich auch gar keine Voraussetzung für eine Prozessstandschaft wäre; aA daher auch Bork, Streit um Zugehörigkeit zur Personenhandelsgesellschaft, ZGR 1991, 125 [143]); 11. 12. 1989, II ZR 61/89; 17. 7. 2006, II ZR 242/04; 1. 3. 2011, II ZR 83/09.


59

BGH 30. 6. 1966, II ZR 149/64; in der Folge ebenso BGH 6. 11. 1989, II ZR 302/88; 11. 12. 1989, II ZR 61/89; 17. 7. 2006, II ZR 242/04; 23. 9. 2021, I ZB 13/21.


60

Schäfer in Canaris/Habersack/Schäfer, Großkommentar zum HGB5 (2008) § 119 Rz 92.


61

Vgl H. Torggler in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Die Personengesellschaft in Handels- und Steuerrecht 159, 171; Harrer, Die Personengesellschaft als Trägerin eines Unternehmens (2010) 197; referierend U. Torggler/H. Torggler in Straube, Kommentar zum HGB3 (2003) § 119 Rz 31; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 2/453; kritisch Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess 350 ff; ebenso Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2 (2017) § 119 Rz 33.


62

Weipert in RGRK zum HGB2 Anm 18 zu § 119.


63

Brodmann, Nichtige und anfechtbare Generalversammlungsbeschlüsse im Entwurf, JW 1931, 775 (777).


64

Vgl zB bei Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny 3 III/1 § 228 ZPO Rz 64; Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess 344.


65

Siehe soeben Abschnitt 5.1.


66

Trenker/Demetz, wbl 2013, 1 (3); Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/348 mwN. Dies jedenfalls, soweit diese Schiedsvereinbarung vorsieht, dass sie auch für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft gilt.


67

Es fehlt an einer § 42 Abs 6 GmbHG entsprechenden Regelung. Die analoge Anwendung dieser Regelung scheidet mE aus. Der Gesetzgeber hat die Bekämpfung von Gesellschafterbeschlüssen im Personengesellschaftsrecht nun einmal grds anders geregelt als im Kapitalgesellschaftsrecht. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke.


68

Der gewünschte Rechtsfriede kann nicht sichergestellt werden, weil die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht (Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess 343).


69

OGH 26. 3. 2009, 6 Ob 258/08x; Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 14 ZPO Rz 69 zitierten Entscheidungen.


70

BGH 23. 9. 2021, I ZB 12/21, Schiedsfähigkeit IV.


71

BGH 6. 4. 2009, II ZR 255/08, Rn 20.


72

Wie eingangs erwähnt, begründet nach Auffassung des BGH die Nichterfüllung der genannten Anforderungen die Sittenwidrigkeit der Schiedsvereinbarung.


73

BGH 6. 4. 2017, I ZB 32/16, Schiedsfähigkeit III.


Artikel-Nr.
RdW digital exklusiv 2023/45

24.05.2023
Autor/in
Gerold Zeiler
Dr. Gerold Zeiler, LLM (WashU) ist eingetragener Rechtsanwalt in Österreich und Kalifornien und Partner der Sozietät Zeiler Floyd Zadkovich mit Standorten unter anderem in Wien, New York und London. Er ist seit vielen Jahren im Bereich der nationalen und internationalen Schiedgerichtsbarkeit tätig.